Sachsen/Stammtisch/Leipzig/Satzungsentwurf Ortsverband Vergleich
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzungsentwürfe für die Piratenpartei im Kreisverband Leipzig Stadt
- 1.1 Beispiel
- 1.2 § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.3 § 2 Mitgliedschaft
- 1.4 § 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1.5 § 4 Gliederung
- 1.6 §X Rechte und Pflichten
- 1.7 §X Ordnungsmaßnahmen
- 1.8 §X Organe des Kreisverbandes Leipzig
- 1.9 §X Der Kreisvorstand
- 1.10 §X Der Kreisparteitag (Mitgliederversammlung)
- 1.11 §X Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.12 §X Satzungs- und Programmänderung
- 1.13 §X Finanzen
- 1.14 §X Auflösung und Verschmelzung des Kreisverbandes
- 1.15 §X Inkrafttreten
- 1.16 §X Zulassung von Gästen
- 1.17 §X Verbindlichkeit dieser Satzung
- 1.18 §X Schiedsgericht
- 1.19 §X Plenum
Satzungsentwürfe für die Piratenpartei im Kreisverband Leipzig Stadt
Hier findet Ihr die Satzungsntwürfe aus den Wikiseiten nebeneinander gestellt. Bitte beteiligt Euch! Tragt eure Vorstellungen, zu den Regeln die wir uns geben sollen, bitte ein. Erweitert einfach die Tabelle unter einem Paragraph.
Beispiel
Florian | Thomas | MichaO2 | Du? |
---|---|---|---|
Entwurfstext | Entwurfstext | Entwurfstext | Dein Text |
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Die Piratenpartei Sachsen Ortsverband Leipzig (PIRATEN Leipzig) ist Ortsverband des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.
(2) Der Sitz des Ortsverbandes ist Leipzig. (3) Das Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes Leipzig des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland ist die Stadt Leipzig.
|
(1) Die Piratenpartei Sachsen Ortsverband Leipzig (PIRATEN Leipzig) ist Ortsverband des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.
(2) Der Sitz des Ortsverbandes ist Leipzig. (3) Das Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes Leipzig des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland ist die Stadt Leipzig und die nähere Umgebung. |
(1)Der Stadtverband Leipzig (Kreisverband) des Landesverbandes Sachsen (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland, ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(2)Der Stadtverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Leipzig Stadt und die Kurzbezeichnung PIRATEN Leipzig. (3)Der Sitz des Kreisverbandes und der Stadtgeschäftsstelle ist in Leipzig. (4)Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Leipzig.
|
§ 2 Mitgliedschaft
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
|
(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Landessatzung geregelt. | (1)Mitglied des Stadtverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und seinen Wohnsitz in Leipzig hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz in Leipzig nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Stadtverbandes werden. (2)Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Stadtvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden. (3)Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Stadtverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind. (4)Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Piraten“ bezeichnet. |
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Florian | Thomas | Micha | Du? |
s. Mitgliedschaft | - | (1)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2)Der Austritt ist gegenüber dem Stadtverband schriftlich zu erklären. (3)Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Stadtverband zurückzugeben. |
§ 4 Gliederung
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Die Gliederung wird durch die Bundessatzung geregelt.
|
(1) Die Gliederung wird durch die Landessatzung geregelt.
|
(1)Die Untergliederung in Ortsverbände ist entsprechend Bundes- und Landessatzung möglich.
|
§X Rechte und Pflichten
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
(2) Jeder Pirat des Ortsverbandes Leipzig hat das Recht an einem Plenum teilzunehmen |
(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Landessatzung geregelt. | s. Mitgliedschaft |
§X Ordnungsmaßnahmen
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Ordnungsmaßnahmen werden durch die Bundessatzung geregelt. | (1) Ordnungsmaßnahmen werden durch die Landessatzung geregelt. | - |
§X Organe des Kreisverbandes Leipzig
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Organe sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, das Schiedsgericht, das Plenum und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am ........... |
(1) Organe sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am ........... |
(1)Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(2)Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht. |
§X Der Kreisvorstand
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Dem Ortsvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Ortsschatzmeister und der Generalsekretär.
(2) Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. (3) Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. (4) Der Ortsvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Ortsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Ortsvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (6) Der Ortsvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung. (7) Der Ortsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: (9) Der Ortsvorstand liefert zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Mitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Ortsvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Ortsvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Ortsvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt das dienstälteste Ortsverbandsmitglied kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Ortsvorstand gewählt hat. (12) Der Ortsvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts kann in Anspruch genommen werden. |
(1) Dem Ortsvorstand gehören mindestens zwei Piraten an: Ein Vorsitzender und sein Stellvertreter.
Anm. von René Das Parteigesetz schreibt (2) Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. (3) Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. (4) Der Ortsvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Ortsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. (5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Ortsvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (6) Der Ortsvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung. (7) Der Ortsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: (9) Der Ortsvorstand liefert zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Mitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Ortsvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Ortsvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Ortsvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt das dienstälteste Ortsverbandsmitglied kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Ortsvorstand gewählt hat. |
(1)Der Kreisvorstand besteht aus: a) Einem/r Vorsitzenden, b) Drei Stellvertretern/innen, c) Dem/r KreiskassiererIn. (2)Die/der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. (3)Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. (4)Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Stadtvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt. (5)Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal je Halbjahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Stadtvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Zeitgleich sind die Mitglieder des Stadtverbandes über die Einladung zur Vorstandssitzung zu Informieren. Der Stadtvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden. (6)Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (7)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu: (8)Die Führung der Stadtgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. (9)Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. (10)Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand. |
§X Der Kreisparteitag (Mitgliederversammlung)
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Der Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(2) Ist der Ortssvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. (3) Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (4) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. (5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. (6) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Mitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Ortsvorstandes. |
(1) Der Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(2) Ist der Ortssvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. (3) Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (4) Über die Mitgliederversammung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. (5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. (6) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Mitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Ortsvorstandes. |
(1)Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2)Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Keisparteitag das Recht der freien Rede. (3)Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Parteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. (4)Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin beim Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. (5)Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt. (6)Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes. (7)Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens 6 stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. (8)Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht. (9)Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein mindestens dreiköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens eine/n Protokollantin/en. (10)Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (11)Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer für ein Jahr, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Entlastung überprüft. Der Kassierer stellt dem Rechnungsprüfer die notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vorher zur Verfügung. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion zu entlassen. (12)Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. Das Protokoll ist binnen drei Tage nach Abschluss des Kreisparteitages den Mitgliedern zugänglich zu machen. (13)Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung. (14)Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§X Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Ortslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben haben. |
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Ortslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben haben. |
(1)Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein. Eine Doppelmitgliedschaft gem. BuSa §3(3) ist nicht zulässig.
(2)Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Stadtvorstand in Zeit und Form entsprechend dem Kreisparteitagseinladungen alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen. |
§X Satzungs- und Programmänderung
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Änderungen der Ortsatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Ortsvorstand eingegangen ist. (3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Sachsen Ortsverband Leipzig. (4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung |
(1) Änderungen der Ortsatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Ortsvorstand eingegangen ist. (3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Sachsen Ortsverband Leipzig. (4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung. |
(1)Änderungen der Ortsatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich mindestens 2/3 der Mitglieder mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2)Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen ist. (3)Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Sachsen Kreisverband Leipzig. (3)Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen. |
§X Finanzen
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung
(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. (3) Der Schatzmeister des Ortsverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert. (4) Der Schatzmeister des Ortsverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen. |
(1) Es gilt im Wesentlichen die Landesfinanzordnung
(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. |
(1)Der/die KassiererIn und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten inzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2)Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet. (3)Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Mitgliederversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag. |
§X Auflösung und Verschmelzung des Kreisverbandes
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muß durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung |
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muß durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden
(2) Im Übrigen gilt die Landessatzung |
(1)Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitages beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Die Auflösung gilt bei einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als beschlossen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu. |
§X Inkrafttreten
Florian | Thomas | Micha | Du? |
- | - | (1)Die Satzung tritt am Folgetag der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
(2)Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft |
§X Zulassung von Gästen
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Die Mitgliederversammlung, der Ortsvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. Im Plenum sind Gäste grundsätzlich zulässig.
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht. |
(1) Die Mitgliederversammlung, der Ortsvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht. |
regelt Geschäftsordnung [| s. Mitgliederversammlung] |
§X Verbindlichkeit dieser Satzung
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Sachsen verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung |
(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Sachsen verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.
(2) Im Übrigen gilt die Landessatzung |
- |
§X Schiedsgericht
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Rechte und Pflichten des Schiedsgerichtes sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind unabhängig und an keine Weisung gebunden. (3) Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht |
- | [| s. Organe des Kreisverbandes Leipzig] |
§X Plenum
Florian | Thomas | Micha | Du? |
(1) Dass Plenum ist eine nichtstimmberechtigte, informelle Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand des Ortsverbandes hat das Plenum über aktuelle Entwicklungen zu informieren. (3) Das Plenum kann dem Vorstand Empfehlungen aussprechen. (4) Das Plenum kann durch nachgeordnete Gliederungen oder durch ein Zehntel der Piraten des Ortsverbandes einberufen werden. Es sollte mindesten 4-mal jährlich stattfinden. |
- | - |