SN Diskussion:Ämter/Landesschiedsgericht/Geschäftsordnung
Vorbermerkungen
[Bearbeiten] Vorbemerkung Dr. Thomas Walter ↑
Vorab sei der Diskussion einer Geschäftsordnung folgende grundsätzliche Anmerkungen vorangestellt, die bei nächster Gelegenheit beim Bundesparteitag und den Landesparteitagen und in den betreffenden Arbeitskreisen zu diskutieren wären:
Die Schaffung von Schiedsgerichten sind von §14 Parteiengesetz vorgeschrieben und notwendiger Bestandteil einer demokratisch strukturierten Partei. Dies ist zugleich Ausdruck des Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung innerhalb eines Rechtsstaates, das besagt, dass sowohl legislative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Parteitage) als auch administrative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Vorstände, aber evtl. auch der Parteitage) durch ein unabängiges Gericht (hier: Schiedgericht) überprüft werden können und auch alle sonstigen parteiinternen Streitigkeiten zwischen Parteiorganen und Mitgliedern von dem unabhängigen Organ (Schiedgericht) entschieden werden können. Es ist zugleich aber auch in unserem gesamten Rechtsstaatsgefüge ein anerkannter Grundsatz, dass die Schaffung einer Prozessordnung oder einer Verfahrensordnung ein legislativer Akt ist, das heist, dass die Schaffung einer Rechtsordnung dem Organ vorbehalten bleiben muss, das grundsätzlich zur Rechtssetzung befugt ist, somit dem Parlament. Im übertragenen Sinne ist dies somit bei den Piraten der Parteitag. Die Bundesschiedgerichtsordnung sieht in § 2 Abs. 5 vor, dass die Schiedsgerichte sich jeweils eine Geschäftsordnung geben und überlässt es dem jeweiligen Gericht in einem gewissen Umfang, eine "Prozessordnung" zu schaffen, was aber in unserem sonstigen Rechtsystem der Bundesrepublik Deutschland (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung) so nicht wiederzufinden ist. Somit ist es im übrigen Rechtssystem ausserhalb der Bundesschiedgerichtsordnung der Piraten Grundsatz, dass elementare Fragen zum Verfahren, wie Ladungsfristen, Details zur Gewährung rechtlichen Gehörs, Dokumentationen usw. in einem legislativen Akt geklärt werden müssen und die Gerichte sich daran auch zu halten haben. Hingegen bleibt den Gerichten vorbehalten, sich intern einen "Geschäftsverteilungsplan" zu geben, der z.B. die Zuständigkeiten für den jeweiligen Berichterstatter und den Vorsitzenden regelt und auch des Einsatzes der Ersatzrichter, falls ein primär berufener Richter ausfällt. Ich denke daher, dass wir in dem derzeitigen Schiedsgerichtssystem eine Systemwidrigkeit angelegt haben, die es mittelfristig zu beseitigen gilt. Hier wurden m.E. legislative und judikative Zuständigkeiten vermengt und damit das Prinzip der Gewaltenteilung im übertragenen Sinne verletzt. Der jetzige Zustand ist auch unbefriedigend: Man denke sich nur, jedes Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht würde sich eine eigene Prozessordnung geben. Der Rechtssuchende wäre total verwirrt, er müsste erst umständlich die jeweilige Verfahrensordnung studieren um seine Rechte herauszufinden. Das wäre schon fast wie in der Kleinstaaterei Deutschlands im 19. Jahrhundert mit seinen vielen Partikularrechten. Warum wird also nicht eine bundeseinheitliche Verfahrensordnung geschaffen? Dazu müßte der Bundesparteitag nur eine einheitliche und umfassende Verfahrensordnung schaffen und alle Piraten sich auch somit nur mit dieser Vorgabe beschäftigen. Im Übrigen stelle ich fest (zumndindest wirft mir Piratenwiki nicht alles aus), dass die Landesschiedsgerichte entweder noch nicht alle eine Geschäftsordnung haben, oder diese nicht veröffentlichen. Aber eine Verfahrensordnung muss dem Rechtssuchenden zugänglich sein und kann kein "Geheimpapier" bleiben. Ich denke dies ist dem Grundsatz der Transparenz und Gleichheit geschuldet! Ich gehe davon aus, dass die Schiedgerichtsregeln in der Aufbauphase der Partei teilweise mit "schneller" Nadel gestrickt worden sind. Es sollte daher in absehbarer Zeit eine fundierte Überarbeitung erfolgen, die vor allem auch rechtssytematisch mit allen Prozessordnungen in Einklang zu bringen ist. Rechtsvergleichend sollte man auch auf -mehr oder weniger bewährte- Schiedgerichtsordnungen anderer Parteien schauen und sich unter Berücksichtigung der Pirateninteressen pragmatisch zu einem geschlossenen, logisch aufgebauten Normenwerk entschließen. Das bedeutet nicht, dass die Piraten hier Grundüberzeugungen aufgeben sollen, sondern es soll sich nur in das Gefüge unserer gesamten rechtsstaatlichen Ordnung systematisch einfügen und sehr wohl urdemokratische, liberale und transparente Regelungen beinhalten. Z.B. ist in §§ 6ff. der Bundesschiedgerichtsordnung von Antragsgegner und Anklage und sodann von Kläger und Angeklagten die Rede. Letzteres hat einen besonders schlechten Beigeschmack. Angeklagter und Anklageschrift sind Begriffe aus dem Strafrecht und vermitteln, dass der Gegner strafrechtlich oder besonders verwerflich sich etwas zuschulden hat kommen lassen. Das kann diskriminierend aufgefasst werden. Für interne Parteistreitigkeiten halte ich dies daher für unpassend. Bessere wäre -wie im übrigen Prozessrechtssystem- neutral von Antragsschrift, Antragsteller und Antragsgegner zu sprechen. Nun werden wir hier und heute nicht an den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung vorbeikommen, gleichwohl ich mir vorstellen könnte, dass nicht alle Regeln, insbesondere die der Bundesschiedgerichtsgeschäftsordnung rechtlich haltbar sind. Daher ist die kurzfristige und pragmatische Regelung die, die Schiedsgerichtsordnung des Bundes mit Abweichungen zu übernehmen, soweit es § 2 Abs. 5 der Bundesschiedgerichtsordnung zulässt.
Ich erlaube mir daher in den weiteren Abschnitten unten jeweils Korrekturen anbringen und werde diese in einer gleichzeitig begefügten Anmerkung begründen.
Leipzig, den 3. Oktober 2011 Thomas Walter
[Bearbeiten] Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgericht Sachsen (im Folgenden: LSG) wurde in der Sitzung am XX.XX.XXXX einstimmig beschlossen:
[Bearbeiten] Sitzungen ↑
Das LSG berät sich fernmündlich oder bei gleichzeitiger pysicher Anwesenheit in geschlossenen Sitzungen. Regelmäßiger Sitzungstermin ist wöchentlich Montags um 19:00 Uhr. Sitzungen finden auf Grund eines Begehrens eines der drei berufenen Mitglieder des Gerichtes statt, oder auf Grund eines neu eingeleiteten oder laufenden Verfahrens zu der der Vorsitzende des Gerichtes einlädt. Hierzu erfolgt zuvor eine terminliche Abstimmung per email oder Telefon. Zu Sitzungen und Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden.
In dringenden Fällen kann die Frist vom Vorsitzenden verkürzt werden.
Das Gericht ist nur beschlussfähig, wenn alle drei berufene Richter anwesend sind. (Anmerkung: Gem. § 5 Abs. 8 der Bundschiedsgerichtsordnung sind drei Richter zwingend für eine Entscheidung vorgeschrieben!)Bei einer unentschuldigten Verspätung von ab 15 Minuten ist eine Flasche trockenen Rotwein zu spendieren.
Ist ein Richter zweimalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 14 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, so wird vom Vorsitzenden oder den verbleibenden Richtern nachgefragt und die generelle Arbeitsfähigkeit des LSG überprüft.
Ist ein Richter viermalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 28 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, und ist er an laufenden Verfahren beteiligt, so können die verbleibenden Richter ihn von laufenden Verfahren freistellen. §5 Absatz 5 Satz 2, Absätze 3 und 7 Schiedsgerichtsordnung gelten sinngemäß. '(Anmerkung: Die Streichung erfolgt, da § 5 der Bundesschiedsordnung eigentlich eine abschließende Regelung enthält. Problem ist, dass es auch die Möglichkeit gibt, wenn ein Richter entschuldigt oder nicht entschuldigt nicht am Verfahren teilnehmen kann oder nicht möchte. Daher schlage ich folgende Regelung vor -wohlwissend- , dass es hier eigentlich dem Normgeber vorbehalten sein sollte, dies zu regeln. Daher ist die "Ersatzregelung" nur eine Notlösung):
Sollte ein Richter zur Teilnahme eines Verfahrens gehindert sein oder nicht sich auf Nachfrage des Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle auf Nachfrage des jeweiligen Vertreters (siehe hierzu unten) mit einer Frist von 3 Tagen nach Aufforderung dahingehend ausreichend äussern, wann und wie er sich zur Teilnahme an einem Verfahren innerhalb einer 14-tägigen Frist in der Lage sieht, oder trotz Ladung zur Sitzung unentschuldigt fehlen, so tritt der nächstberufene Ersatzrichter an seine Stelle. Der Vorsitzende oder der Vertreter hat vorstehende Formalien in einer Aktennotiz festzuhalten und zur Akte zu geben und den Mitgliedern des Gerichtes und den Verfahrensbeteiligten per email oder schriftlich zur Kenntnis zu geben.Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf die Mailingliste geschickt. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.
[Bearbeiten] Anrufungen ↑
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt per Post oder E-Mail. Schriftsätze sind als Klartext, PDF, Word oder Openoffice-Dokument beizufügen.
Mit der Anrufung fragt der amtierende Vorsitzende beim BundesLandesvorstand den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.
Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt.
Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “BSG”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, einem Bindestrich sowie einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle an diesem Tag "LSG-SN-", gefolgt von einer fortlaufenden Nummer (pro Kalenderjahr), einem Schrägstrich und der 2stelligen Jahreszahl. Anmerkung: Also z.B. LSG-SN-01/11 - wurde bisher in Sachsen so gemacht: Entscheidungen des LSG Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.
Der Berichterstatter ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen, und dem Anrufenden in der Eingangsbestätigung mitzuteilen.
Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 57 Tagen aufgefordert.
[Bearbeiten] Verfahren ↑
Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter aller Anrufungen und Verfahren einsehbar ist.
[Bearbeiten] Mündliche Verhandlung ↑
Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur mündlichen Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht ohne weitere Anhörung nach Aktenlage entscheiden kann.
Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich undfinden im Rahmen einer Telefonkonferenz auf dem Server der Hessischen Piratenparteioder in der Landesgeschäftsstelle der Piratenpartei statt.
Der Telefon-Konferenzraum wird für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen werden. finden an einem vom Gericht festzulegenden Ort statt. Hierbei ist auf die Belange von Gericht und Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen. Entscheidungsbefugt sind die drei berufenen Schiedsrichter, maßgebend ist der Mehrheitsbeschluss, der per Telefon, email oder Post getroffen werden kann und den der Vorsitzende zur Akte in einer Aktennotiz festzuhalten hat.
(Anmerkung: Eine mündliche Verhandlung ist nach §10 der Bundesschiedsordnung vorgeschrieben, wenn nicht einvernehmlich im schriftlichen Verfahren entschieden werden darf, worauf m.E. auch in der Regel hinzuwirken ist, wenn man nicht unbedingt einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten für sinnvoll erachtet. Jedoch ist in unserer Rechtsordnung eine mündliche Verhandlung besonderer Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs und macht vor allem dadurch Sinn, dass hierdurch sich alle Beteiligten einen besonderen Eindruck von den Persönlichkeiten machen kann. Daher kennt unsere Rechtsordnung eigentlich keine mündliche Verhandlung ohne pysische Anwesenheit. Der Zweck einer solchen mündlichen Verhandlung ist auch herabgesetzt, wenn dies nur in einer Telfonkonferenz stattfindet. Es dient auch einer effektiveren Schlichtung und damit auch der Akzeptanz der Beteiligten, wenn eine mündliche Verhandlung von Angesicht zu Angesicht stattfindet. Auch erfordern ggf. Anregungen des Gerichtes oder das Vorbringen der Beteiligten kurzzeitige Unterbrechungen zur Beratung. Dies alles nur fernmündlich abzuhandeln, wird der Sache nicht gerecht, zumal es rechtlich zweifelhaft wäre, dies anders zu regeln. Zudem kann keine Verhandlungsöffentlichkeit - dazu ist im übrigen in der Bundesschiedsgerichtsordnung nichts ausgesagt, somit auch insoweit überarbeitungswürdig- hergestellt werden)
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).
[Bearbeiten] Beschlüsse ↑
Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig. (Anmerkung: Ein Gericht muss immer von allen Mitgliedern getragen werden, das heißt es ist ein Unding, einen berufenen Richter nicht mitwirken zu lassen, dafür gibt es ja die Ersatzregelungen. Alles andere verstieße gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter)
[Bearbeiten] Urteile ↑
Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens 5 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.
Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet.
Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.
Anschließend wird das Urteil ausgefertigt, signiert und den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung per Einrschreiben/Rückschein übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung in der Bundesgeschäftsstelle ausgedruckt, entweder von einem anwesenden Richter oder von einem vom BSG beauftragten BGS-Mitarbeiter unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.
Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
[Bearbeiten] Dokumentation ↑
Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im internen Wiki vom zuständigen Berichtserstatter gesammelt und über die interne Mailingliste geschickt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem aussen angebrachten Verfallsdatum versehen, und an die Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.
[Bearbeiten] Geschäftsverteilungsplan ↑
Nach §10 Abs 7 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wie folgt festgelegt:
Zum Berichterstatter wird bestimmt
bei Einspruchsverfahren gegen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gebietsverbände im erstinstanzlichen Dr. Thomas Walter bei Verfahren, auf die Nr 1 nicht zutrifft, und die sich auf die Zulässigkeit von Bestimmungen von Geschäftsordnungen und Satzungen sowie deren Auslegung in Verbindung mit dem Parteien- und Vereinsrecht beziehen: XXX bei Verfahren, auf die Nrn 1-2 nicht zutreffen, und mit Datenschutz und IT zu tun haben: XXX
Diese Verteilung findet keine Anwendung, wenn der benannte Richter bereits zwei oder mehr Verfahren als Berichterstatter betreut, freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt ist. In diesem Fall, sowie Für alle weiterenVerfahren wird der Berichterstatter im Turnus in folgender Reihenfolge festgelegt:
Dr. Thomas Walter Theodor Reppe Dr. Bettina Müller LL.M.
(Anmerkung: Es macht keinen Sinn hier Spezialzuständigkeiten zu begründen. Vielmehr sollte jeder mal an die Reihe kommen und dadurch auch Erfahrungen sammeln, ausserdem wird letztlich ohnehin gemeinsam entschieden und jeder Richter kann Einfluss durch Meinungsäusserung nehmen.)Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.
Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
Der Vorsitzende Richter wird im Hinderungsfalle von dem/der jeweils nächstgenannten Richter(in)in der o.g. Reihenfolge vertreten.
[Bearbeiten] Ersatzrichter ↑
Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes und den Beratungen teil. Sie sind jedoch zu Entscheidungen erst dann berufen, wenn ein Richter asugefallen ist. Fällt ein Richter aus, ist zunächst Herr Matthias Fitzke und sodann Frau Carolin Mahn-Gauseweg (Anmerkung, das ist ist die Reihenfolge gem. Alphabet, wir können auch losen oder was anderes bestimmen)zum entscheidungsbefugten Ersatzrichter berufen. Sollte der Ersatzrichter an jeder Phase eines Verfahrens teilgenommen haben und tritt während eines laufenden Verfahrens der Ausfall eines zuvor berufenen Richters ein, wird das Verfahren ohne Unterbrechúng mit dem Ersatzrichter fortgeführt.
[Bearbeiten] Geschäftsordnung ↑
Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit, und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.
(Anmerkung: Bei 3 Richtern ist einfache und absolute Mehrheit das Gleiche, deshalb Streichung der Differenzierung --Morphium 15:37, 3. Okt. 2011 (CEST))
Vorbermerkungen
[Bearbeiten] Vorbemerkung Dr. Thomas Walter ↑
Vorab sei der Diskussion einer Geschäftsordnung folgende grundsätzliche Anmerkungen vorangestellt, die bei nächster Gelegenheit beim Bundesparteitag und den Landesparteitagen und in den betreffenden Arbeitskreisen zu diskutieren wären:
Die Schaffung von Schiedsgerichten sind von §14 Parteiengesetz vorgeschrieben und notwendiger Bestandteil einer demokratisch strukturierten Partei. Dies ist zugleich Ausdruck des Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung innerhalb eines Rechtsstaates, das besagt, dass sowohl legislative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Parteitage) als auch administrative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Vorstände, aber evtl. auch der Parteitage) durch ein unabängiges Gericht (hier: Schiedgericht) überprüft werden können und auch alle sonstigen parteiinternen Streitigkeiten zwischen Parteiorganen und Mitgliedern von dem unabhängigen Organ (Schiedgericht) entschieden werden können. Es ist zugleich aber auch in unserem gesamten Rechtsstaatsgefüge ein anerkannter Grundsatz, dass die Schaffung einer Prozessordnung oder einer Verfahrensordnung ein legislativer Akt ist, das heist, dass die Schaffung einer Rechtsordnung dem Organ vorbehalten bleiben muss, das grundsätzlich zur Rechtssetzung befugt ist, somit dem Parlament. Im übertragenen Sinne ist dies somit bei den Piraten der Parteitag. Die Bundesschiedgerichtsordnung sieht in § 2 Abs. 5 vor, dass die Schiedsgerichte sich jeweils eine Geschäftsordnung geben und überlässt es dem jeweiligen Gericht in einem gewissen Umfang, eine "Prozessordnung" zu schaffen, was aber in unserem sonstigen Rechtsystem der Bundesrepublik Deutschland (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung) so nicht wiederzufinden ist. Somit ist es im übrigen Rechtssystem ausserhalb der Bundesschiedgerichtsordnung der Piraten Grundsatz, dass elementare Fragen zum Verfahren, wie Ladungsfristen, Details zur Gewährung rechtlichen Gehörs, Dokumentationen usw. in einem legislativen Akt geklärt werden müssen und die Gerichte sich daran auch zu halten haben. Hingegen bleibt den Gerichten vorbehalten, sich intern einen "Geschäftsverteilungsplan" zu geben, der z.B. die Zuständigkeiten für den jeweiligen Berichterstatter und den Vorsitzenden regelt und auch des Einsatzes der Ersatzrichter, falls ein primär berufener Richter ausfällt. Ich denke daher, dass wir in dem derzeitigen Schiedsgerichtssystem eine Systemwidrigkeit angelegt haben, die es mittelfristig zu beseitigen gilt. Hier wurden m.E. legislative und judikative Zuständigkeiten vermengt und damit das Prinzip der Gewaltenteilung im übertragenen Sinne verletzt. Der jetzige Zustand ist auch unbefriedigend: Man denke sich nur, jedes Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht würde sich eine eigene Prozessordnung geben. Der Rechtssuchende wäre total verwirrt, er müsste erst umständlich die jeweilige Verfahrensordnung studieren um seine Rechte herauszufinden. Das wäre schon fast wie in der Kleinstaaterei Deutschlands im 19. Jahrhundert mit seinen vielen Partikularrechten. Warum wird also nicht eine bundeseinheitliche Verfahrensordnung geschaffen? Dazu müßte der Bundesparteitag nur eine einheitliche und umfassende Verfahrensordnung schaffen und alle Piraten sich auch somit nur mit dieser Vorgabe beschäftigen. Im Übrigen stelle ich fest (zumndindest wirft mir Piratenwiki nicht alles aus), dass die Landesschiedsgerichte entweder noch nicht alle eine Geschäftsordnung haben, oder diese nicht veröffentlichen. Aber eine Verfahrensordnung muss dem Rechtssuchenden zugänglich sein und kann kein "Geheimpapier" bleiben. Ich denke dies ist dem Grundsatz der Transparenz und Gleichheit geschuldet! Ich gehe davon aus, dass die Schiedgerichtsregeln in der Aufbauphase der Partei teilweise mit "schneller" Nadel gestrickt worden sind. Es sollte daher in absehbarer Zeit eine fundierte Überarbeitung erfolgen, die vor allem auch rechtssytematisch mit allen Prozessordnungen in Einklang zu bringen ist. Rechtsvergleichend sollte man auch auf -mehr oder weniger bewährte- Schiedgerichtsordnungen anderer Parteien schauen und sich unter Berücksichtigung der Pirateninteressen pragmatisch zu einem geschlossenen, logisch aufgebauten Normenwerk entschließen. Das bedeutet nicht, dass die Piraten hier Grundüberzeugungen aufgeben sollen, sondern es soll sich nur in das Gefüge unserer gesamten rechtsstaatlichen Ordnung systematisch einfügen und sehr wohl urdemokratische, liberale und transparente Regelungen beinhalten. Z.B. ist in §§ 6ff. der Bundesschiedgerichtsordnung von Antragsgegner und Anklage und sodann von Kläger und Angeklagten die Rede. Letzteres hat einen besonders schlechten Beigeschmack. Angeklagter und Anklageschrift sind Begriffe aus dem Strafrecht und vermitteln, dass der Gegner strafrechtlich oder besonders verwerflich sich etwas zuschulden hat kommen lassen. Das kann diskriminierend aufgefasst werden. Für interne Parteistreitigkeiten halte ich dies daher für unpassend. Bessere wäre -wie im übrigen Prozessrechtssystem- neutral von Antragsschrift, Antragsteller und Antragsgegner zu sprechen. Nun werden wir hier und heute nicht an den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung vorbeikommen, gleichwohl ich mir vorstellen könnte, dass nicht alle Regeln, insbesondere die der Bundesschiedgerichtsgeschäftsordnung rechtlich haltbar sind. Daher ist die kurzfristige und pragmatische Regelung die, die Schiedsgerichtsordnung des Bundes mit Abweichungen zu übernehmen, soweit es § 2 Abs. 5 der Bundesschiedgerichtsordnung zulässt.
Ich erlaube mir daher in den weiteren Abschnitten unten jeweils Korrekturen anbringen und werde diese in einer gleichzeitig begefügten Anmerkung begründen.
Leipzig, den 3. Oktober 2011 Thomas Walter
[Bearbeiten] Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgericht Sachsen (im Folgenden: LSG) wurde in der Sitzung am XX.XX.XXXX einstimmig beschlossen:
[Bearbeiten] Sitzungen ↑
Das LSG berät sich fernmündlich oder bei gleichzeitiger pysicher Anwesenheit in geschlossenen Sitzungen. Regelmäßiger Sitzungstermin ist wöchentlich Montags um 19:00 Uhr. Sitzungen finden auf Grund eines Begehrens eines der drei berufenen Mitglieder des Gerichtes statt, oder auf Grund eines neu eingeleiteten oder laufenden Verfahrens zu der der Vorsitzende des Gerichtes einlädt. Hierzu erfolgt zuvor eine terminliche Abstimmung per email oder Telefon. Zu Sitzungen und Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden.
In dringenden Fällen kann die Frist vom Vorsitzenden verkürzt werden.
Das Gericht ist nur beschlussfähig, wenn alle drei berufene Richter anwesend sind. (Anmerkung: Gem. § 5 Abs. 8 der Bundschiedsgerichtsordnung sind drei Richter zwingend für eine Entscheidung vorgeschrieben!)Bei einer unentschuldigten Verspätung von ab 15 Minuten ist eine Flasche trockenen Rotwein zu spendieren.
Ist ein Richter zweimalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 14 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, so wird vom Vorsitzenden oder den verbleibenden Richtern nachgefragt und die generelle Arbeitsfähigkeit des LSG überprüft.
Ist ein Richter viermalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 28 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, und ist er an laufenden Verfahren beteiligt, so können die verbleibenden Richter ihn von laufenden Verfahren freistellen. §5 Absatz 5 Satz 2, Absätze 3 und 7 Schiedsgerichtsordnung gelten sinngemäß. '(Anmerkung: Die Streichung erfolgt, da § 5 der Bundesschiedsordnung eigentlich eine abschließende Regelung enthält. Problem ist, dass es auch die Möglichkeit gibt, wenn ein Richter entschuldigt oder nicht entschuldigt nicht am Verfahren teilnehmen kann oder nicht möchte. Daher schlage ich folgende Regelung vor -wohlwissend- , dass es hier eigentlich dem Normgeber vorbehalten sein sollte, dies zu regeln. Daher ist die "Ersatzregelung" nur eine Notlösung):
Sollte ein Richter zur Teilnahme eines Verfahrens gehindert sein oder nicht sich auf Nachfrage des Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle auf Nachfrage des jeweiligen Vertreters (siehe hierzu unten) mit einer Frist von 3 Tagen nach Aufforderung dahingehend ausreichend äussern, wann und wie er sich zur Teilnahme an einem Verfahren innerhalb einer 14-tägigen Frist in der Lage sieht, oder trotz Ladung zur Sitzung unentschuldigt fehlen, so tritt der nächstberufene Ersatzrichter an seine Stelle. Der Vorsitzende oder der Vertreter hat vorstehende Formalien in einer Aktennotiz festzuhalten und zur Akte zu geben und den Mitgliedern des Gerichtes und den Verfahrensbeteiligten per email oder schriftlich zur Kenntnis zu geben.Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf die Mailingliste geschickt. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.
[Bearbeiten] Anrufungen ↑
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt per Post oder E-Mail. Schriftsätze sind als Klartext, PDF, Word oder Openoffice-Dokument beizufügen.
Mit der Anrufung fragt der amtierende Vorsitzende beim BundesLandesvorstand den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.
Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt.
Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “BSG”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, einem Bindestrich sowie einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle an diesem Tag "LSG-SN-", gefolgt von einer fortlaufenden Nummer (pro Kalenderjahr), einem Schrägstrich und der 2stelligen Jahreszahl. Anmerkung: Also z.B. LSG-SN-01/11 - wurde bisher in Sachsen so gemacht: Entscheidungen des LSG Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.
Der Berichterstatter ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen, und dem Anrufenden in der Eingangsbestätigung mitzuteilen.
Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 57 Tagen aufgefordert.
[Bearbeiten] Verfahren ↑
Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter aller Anrufungen und Verfahren einsehbar ist.
[Bearbeiten] Mündliche Verhandlung ↑
Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur mündlichen Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht ohne weitere Anhörung nach Aktenlage entscheiden kann.
Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich undfinden im Rahmen einer Telefonkonferenz auf dem Server der Hessischen Piratenparteioder in der Landesgeschäftsstelle der Piratenpartei statt.
Der Telefon-Konferenzraum wird für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen werden. finden an einem vom Gericht festzulegenden Ort statt. Hierbei ist auf die Belange von Gericht und Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen. Entscheidungsbefugt sind die drei berufenen Schiedsrichter, maßgebend ist der Mehrheitsbeschluss, der per Telefon, email oder Post getroffen werden kann und den der Vorsitzende zur Akte in einer Aktennotiz festzuhalten hat.
(Anmerkung: Eine mündliche Verhandlung ist nach §10 der Bundesschiedsordnung vorgeschrieben, wenn nicht einvernehmlich im schriftlichen Verfahren entschieden werden darf, worauf m.E. auch in der Regel hinzuwirken ist, wenn man nicht unbedingt einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten für sinnvoll erachtet. Jedoch ist in unserer Rechtsordnung eine mündliche Verhandlung besonderer Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs und macht vor allem dadurch Sinn, dass hierdurch sich alle Beteiligten einen besonderen Eindruck von den Persönlichkeiten machen kann. Daher kennt unsere Rechtsordnung eigentlich keine mündliche Verhandlung ohne pysische Anwesenheit. Der Zweck einer solchen mündlichen Verhandlung ist auch herabgesetzt, wenn dies nur in einer Telfonkonferenz stattfindet. Es dient auch einer effektiveren Schlichtung und damit auch der Akzeptanz der Beteiligten, wenn eine mündliche Verhandlung von Angesicht zu Angesicht stattfindet. Auch erfordern ggf. Anregungen des Gerichtes oder das Vorbringen der Beteiligten kurzzeitige Unterbrechungen zur Beratung. Dies alles nur fernmündlich abzuhandeln, wird der Sache nicht gerecht, zumal es rechtlich zweifelhaft wäre, dies anders zu regeln. Zudem kann keine Verhandlungsöffentlichkeit - dazu ist im übrigen in der Bundesschiedsgerichtsordnung nichts ausgesagt, somit auch insoweit überarbeitungswürdig- hergestellt werden)
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).
[Bearbeiten] Beschlüsse ↑
Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig. (Anmerkung: Ein Gericht muss immer von allen Mitgliedern getragen werden, das heißt es ist ein Unding, einen berufenen Richter nicht mitwirken zu lassen, dafür gibt es ja die Ersatzregelungen. Alles andere verstieße gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter)
[Bearbeiten] Urteile ↑
Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens 5 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.
Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet.
Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.
Anschließend wird das Urteil ausgefertigt, signiert und den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung per Einrschreiben/Rückschein übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung in der Bundesgeschäftsstelle ausgedruckt, entweder von einem anwesenden Richter oder von einem vom BSG beauftragten BGS-Mitarbeiter unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.
Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
[Bearbeiten] Dokumentation ↑
Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im internen Wiki vom zuständigen Berichtserstatter gesammelt und über die interne Mailingliste geschickt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem aussen angebrachten Verfallsdatum versehen, und an die Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.
[Bearbeiten] Geschäftsverteilungsplan ↑
Nach §10 Abs 7 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wie folgt festgelegt:
Zum Berichterstatter wird bestimmt
bei Einspruchsverfahren gegen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gebietsverbände im erstinstanzlichen Dr. Thomas Walter bei Verfahren, auf die Nr 1 nicht zutrifft, und die sich auf die Zulässigkeit von Bestimmungen von Geschäftsordnungen und Satzungen sowie deren Auslegung in Verbindung mit dem Parteien- und Vereinsrecht beziehen: XXX bei Verfahren, auf die Nrn 1-2 nicht zutreffen, und mit Datenschutz und IT zu tun haben: XXX
Diese Verteilung findet keine Anwendung, wenn der benannte Richter bereits zwei oder mehr Verfahren als Berichterstatter betreut, freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt ist. In diesem Fall, sowie Für alle weiterenVerfahren wird der Berichterstatter im Turnus in folgender Reihenfolge festgelegt:
Dr. Thomas Walter Theodor Reppe Dr. Bettina Müller LL.M.
(Anmerkung: Es macht keinen Sinn hier Spezialzuständigkeiten zu begründen. Vielmehr sollte jeder mal an die Reihe kommen und dadurch auch Erfahrungen sammeln, ausserdem wird letztlich ohnehin gemeinsam entschieden und jeder Richter kann Einfluss durch Meinungsäusserung nehmen.)Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.
Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
Der Vorsitzende Richter wird im Hinderungsfalle von dem/der jeweils nächstgenannten Richter(in)in der o.g. Reihenfolge vertreten.
[Bearbeiten] Ersatzrichter ↑
Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes und den Beratungen teil. Sie sind jedoch zu Entscheidungen erst dann berufen, wenn ein Richter asugefallen ist. Fällt ein Richter aus, ist zunächst Herr Matthias Fitzke und sodann Frau Carolin Mahn-Gauseweg (Anmerkung, das ist ist die Reihenfolge gem. Alphabet, wir können auch losen oder was anderes bestimmen)zum entscheidungsbefugten Ersatzrichter berufen. Sollte der Ersatzrichter an jeder Phase eines Verfahrens teilgenommen haben und tritt während eines laufenden Verfahrens der Ausfall eines zuvor berufenen Richters ein, wird das Verfahren ohne Unterbrechúng mit dem Ersatzrichter fortgeführt.
[Bearbeiten] Geschäftsordnung ↑
Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit, und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.
(Anmerkung: Bei 3 Richtern ist einfache und absolute Mehrheit das Gleiche, deshalb Streichung der Differenzierung --Morphium 15:37, 3. Okt. 2011 (CEST))
Vorbermerkungen
[Bearbeiten] Vorbemerkung Dr. Thomas Walter ↑
Vorab sei der Diskussion einer Geschäftsordnung folgende grundsätzliche Anmerkungen vorangestellt, die bei nächster Gelegenheit beim Bundesparteitag und den Landesparteitagen und in den betreffenden Arbeitskreisen zu diskutieren wären:
Die Schaffung von Schiedsgerichten sind von §14 Parteiengesetz vorgeschrieben und notwendiger Bestandteil einer demokratisch strukturierten Partei. Dies ist zugleich Ausdruck des Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung innerhalb eines Rechtsstaates, das besagt, dass sowohl legislative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Parteitage) als auch administrative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Vorstände, aber evtl. auch der Parteitage) durch ein unabängiges Gericht (hier: Schiedgericht) überprüft werden können und auch alle sonstigen parteiinternen Streitigkeiten zwischen Parteiorganen und Mitgliedern von dem unabhängigen Organ (Schiedgericht) entschieden werden können. Es ist zugleich aber auch in unserem gesamten Rechtsstaatsgefüge ein anerkannter Grundsatz, dass die Schaffung einer Prozessordnung oder einer Verfahrensordnung ein legislativer Akt ist, das heist, dass die Schaffung einer Rechtsordnung dem Organ vorbehalten bleiben muss, das grundsätzlich zur Rechtssetzung befugt ist, somit dem Parlament. Im übertragenen Sinne ist dies somit bei den Piraten der Parteitag. Die Bundesschiedgerichtsordnung sieht in § 2 Abs. 5 vor, dass die Schiedsgerichte sich jeweils eine Geschäftsordnung geben und überlässt es dem jeweiligen Gericht in einem gewissen Umfang, eine "Prozessordnung" zu schaffen, was aber in unserem sonstigen Rechtsystem der Bundesrepublik Deutschland (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung) so nicht wiederzufinden ist. Somit ist es im übrigen Rechtssystem ausserhalb der Bundesschiedgerichtsordnung der Piraten Grundsatz, dass elementare Fragen zum Verfahren, wie Ladungsfristen, Details zur Gewährung rechtlichen Gehörs, Dokumentationen usw. in einem legislativen Akt geklärt werden müssen und die Gerichte sich daran auch zu halten haben. Hingegen bleibt den Gerichten vorbehalten, sich intern einen "Geschäftsverteilungsplan" zu geben, der z.B. die Zuständigkeiten für den jeweiligen Berichterstatter und den Vorsitzenden regelt und auch des Einsatzes der Ersatzrichter, falls ein primär berufener Richter ausfällt. Ich denke daher, dass wir in dem derzeitigen Schiedsgerichtssystem eine Systemwidrigkeit angelegt haben, die es mittelfristig zu beseitigen gilt. Hier wurden m.E. legislative und judikative Zuständigkeiten vermengt und damit das Prinzip der Gewaltenteilung im übertragenen Sinne verletzt. Der jetzige Zustand ist auch unbefriedigend: Man denke sich nur, jedes Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht würde sich eine eigene Prozessordnung geben. Der Rechtssuchende wäre total verwirrt, er müsste erst umständlich die jeweilige Verfahrensordnung studieren um seine Rechte herauszufinden. Das wäre schon fast wie in der Kleinstaaterei Deutschlands im 19. Jahrhundert mit seinen vielen Partikularrechten. Warum wird also nicht eine bundeseinheitliche Verfahrensordnung geschaffen? Dazu müßte der Bundesparteitag nur eine einheitliche und umfassende Verfahrensordnung schaffen und alle Piraten sich auch somit nur mit dieser Vorgabe beschäftigen. Im Übrigen stelle ich fest (zumndindest wirft mir Piratenwiki nicht alles aus), dass die Landesschiedsgerichte entweder noch nicht alle eine Geschäftsordnung haben, oder diese nicht veröffentlichen. Aber eine Verfahrensordnung muss dem Rechtssuchenden zugänglich sein und kann kein "Geheimpapier" bleiben. Ich denke dies ist dem Grundsatz der Transparenz und Gleichheit geschuldet! Ich gehe davon aus, dass die Schiedgerichtsregeln in der Aufbauphase der Partei teilweise mit "schneller" Nadel gestrickt worden sind. Es sollte daher in absehbarer Zeit eine fundierte Überarbeitung erfolgen, die vor allem auch rechtssytematisch mit allen Prozessordnungen in Einklang zu bringen ist. Rechtsvergleichend sollte man auch auf -mehr oder weniger bewährte- Schiedgerichtsordnungen anderer Parteien schauen und sich unter Berücksichtigung der Pirateninteressen pragmatisch zu einem geschlossenen, logisch aufgebauten Normenwerk entschließen. Das bedeutet nicht, dass die Piraten hier Grundüberzeugungen aufgeben sollen, sondern es soll sich nur in das Gefüge unserer gesamten rechtsstaatlichen Ordnung systematisch einfügen und sehr wohl urdemokratische, liberale und transparente Regelungen beinhalten. Z.B. ist in §§ 6ff. der Bundesschiedgerichtsordnung von Antragsgegner und Anklage und sodann von Kläger und Angeklagten die Rede. Letzteres hat einen besonders schlechten Beigeschmack. Angeklagter und Anklageschrift sind Begriffe aus dem Strafrecht und vermitteln, dass der Gegner strafrechtlich oder besonders verwerflich sich etwas zuschulden hat kommen lassen. Das kann diskriminierend aufgefasst werden. Für interne Parteistreitigkeiten halte ich dies daher für unpassend. Bessere wäre -wie im übrigen Prozessrechtssystem- neutral von Antragsschrift, Antragsteller und Antragsgegner zu sprechen. Nun werden wir hier und heute nicht an den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung vorbeikommen, gleichwohl ich mir vorstellen könnte, dass nicht alle Regeln, insbesondere die der Bundesschiedgerichtsgeschäftsordnung rechtlich haltbar sind. Daher ist die kurzfristige und pragmatische Regelung die, die Schiedsgerichtsordnung des Bundes mit Abweichungen zu übernehmen, soweit es § 2 Abs. 5 der Bundesschiedgerichtsordnung zulässt.
Ich erlaube mir daher in den weiteren Abschnitten unten jeweils Korrekturen anbringen und werde diese in einer gleichzeitig begefügten Anmerkung begründen.
Leipzig, den 3. Oktober 2011 Thomas Walter
[Bearbeiten] Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgericht Sachsen (im Folgenden: LSG) wurde in der Sitzung am XX.XX.XXXX einstimmig beschlossen:
[Bearbeiten] Sitzungen ↑
Das LSG berät sich fernmündlich oder bei gleichzeitiger pysicher Anwesenheit in geschlossenen Sitzungen. Regelmäßiger Sitzungstermin ist wöchentlich Montags um 19:00 Uhr. Sitzungen finden auf Grund eines Begehrens eines der drei berufenen Mitglieder des Gerichtes statt, oder auf Grund eines neu eingeleiteten oder laufenden Verfahrens zu der der Vorsitzende des Gerichtes einlädt. Hierzu erfolgt zuvor eine terminliche Abstimmung per email oder Telefon. Zu Sitzungen und Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden.
In dringenden Fällen kann die Frist vom Vorsitzenden verkürzt werden.
Das Gericht ist nur beschlussfähig, wenn alle drei berufene Richter anwesend sind. (Anmerkung: Gem. § 5 Abs. 8 der Bundschiedsgerichtsordnung sind drei Richter zwingend für eine Entscheidung vorgeschrieben!)Bei einer unentschuldigten Verspätung von ab 15 Minuten ist eine Flasche trockenen Rotwein zu spendieren.
Ist ein Richter zweimalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 14 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, so wird vom Vorsitzenden oder den verbleibenden Richtern nachgefragt und die generelle Arbeitsfähigkeit des LSG überprüft.
Ist ein Richter viermalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 28 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, und ist er an laufenden Verfahren beteiligt, so können die verbleibenden Richter ihn von laufenden Verfahren freistellen. §5 Absatz 5 Satz 2, Absätze 3 und 7 Schiedsgerichtsordnung gelten sinngemäß. '(Anmerkung: Die Streichung erfolgt, da § 5 der Bundesschiedsordnung eigentlich eine abschließende Regelung enthält. Problem ist, dass es auch die Möglichkeit gibt, wenn ein Richter entschuldigt oder nicht entschuldigt nicht am Verfahren teilnehmen kann oder nicht möchte. Daher schlage ich folgende Regelung vor -wohlwissend- , dass es hier eigentlich dem Normgeber vorbehalten sein sollte, dies zu regeln. Daher ist die "Ersatzregelung" nur eine Notlösung):
Sollte ein Richter zur Teilnahme eines Verfahrens gehindert sein oder nicht sich auf Nachfrage des Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle auf Nachfrage des jeweiligen Vertreters (siehe hierzu unten) mit einer Frist von 3 Tagen nach Aufforderung dahingehend ausreichend äussern, wann und wie er sich zur Teilnahme an einem Verfahren innerhalb einer 14-tägigen Frist in der Lage sieht, oder trotz Ladung zur Sitzung unentschuldigt fehlen, so tritt der nächstberufene Ersatzrichter an seine Stelle. Der Vorsitzende oder der Vertreter hat vorstehende Formalien in einer Aktennotiz festzuhalten und zur Akte zu geben und den Mitgliedern des Gerichtes und den Verfahrensbeteiligten per email oder schriftlich zur Kenntnis zu geben.Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf die Mailingliste geschickt. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.
[Bearbeiten] Anrufungen ↑
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt per Post oder E-Mail. Schriftsätze sind als Klartext, PDF, Word oder Openoffice-Dokument beizufügen.
Mit der Anrufung fragt der amtierende Vorsitzende beim BundesLandesvorstand den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.
Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt.
Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “BSG”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, einem Bindestrich sowie einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle an diesem Tag "LSG-SN-", gefolgt von einer fortlaufenden Nummer (pro Kalenderjahr), einem Schrägstrich und der 2stelligen Jahreszahl. Anmerkung: Also z.B. LSG-SN-01/11 - wurde bisher in Sachsen so gemacht: Entscheidungen des LSG Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.
Der Berichterstatter ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen, und dem Anrufenden in der Eingangsbestätigung mitzuteilen.
Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 57 Tagen aufgefordert.
[Bearbeiten] Verfahren ↑
Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter aller Anrufungen und Verfahren einsehbar ist.
[Bearbeiten] Mündliche Verhandlung ↑
Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur mündlichen Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht ohne weitere Anhörung nach Aktenlage entscheiden kann.
Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich undfinden im Rahmen einer Telefonkonferenz auf dem Server der Hessischen Piratenparteioder in der Landesgeschäftsstelle der Piratenpartei statt.
Der Telefon-Konferenzraum wird für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen werden. finden an einem vom Gericht festzulegenden Ort statt. Hierbei ist auf die Belange von Gericht und Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen. Entscheidungsbefugt sind die drei berufenen Schiedsrichter, maßgebend ist der Mehrheitsbeschluss, der per Telefon, email oder Post getroffen werden kann und den der Vorsitzende zur Akte in einer Aktennotiz festzuhalten hat.
(Anmerkung: Eine mündliche Verhandlung ist nach §10 der Bundesschiedsordnung vorgeschrieben, wenn nicht einvernehmlich im schriftlichen Verfahren entschieden werden darf, worauf m.E. auch in der Regel hinzuwirken ist, wenn man nicht unbedingt einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten für sinnvoll erachtet. Jedoch ist in unserer Rechtsordnung eine mündliche Verhandlung besonderer Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs und macht vor allem dadurch Sinn, dass hierdurch sich alle Beteiligten einen besonderen Eindruck von den Persönlichkeiten machen kann. Daher kennt unsere Rechtsordnung eigentlich keine mündliche Verhandlung ohne pysische Anwesenheit. Der Zweck einer solchen mündlichen Verhandlung ist auch herabgesetzt, wenn dies nur in einer Telfonkonferenz stattfindet. Es dient auch einer effektiveren Schlichtung und damit auch der Akzeptanz der Beteiligten, wenn eine mündliche Verhandlung von Angesicht zu Angesicht stattfindet. Auch erfordern ggf. Anregungen des Gerichtes oder das Vorbringen der Beteiligten kurzzeitige Unterbrechungen zur Beratung. Dies alles nur fernmündlich abzuhandeln, wird der Sache nicht gerecht, zumal es rechtlich zweifelhaft wäre, dies anders zu regeln. Zudem kann keine Verhandlungsöffentlichkeit - dazu ist im übrigen in der Bundesschiedsgerichtsordnung nichts ausgesagt, somit auch insoweit überarbeitungswürdig- hergestellt werden)
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).
[Bearbeiten] Beschlüsse ↑
Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig. (Anmerkung: Ein Gericht muss immer von allen Mitgliedern getragen werden, das heißt es ist ein Unding, einen berufenen Richter nicht mitwirken zu lassen, dafür gibt es ja die Ersatzregelungen. Alles andere verstieße gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter)
[Bearbeiten] Urteile ↑
Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens 5 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.
Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet.
Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.
Anschließend wird das Urteil ausgefertigt, signiert und den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung per Einrschreiben/Rückschein übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung in der Bundesgeschäftsstelle ausgedruckt, entweder von einem anwesenden Richter oder von einem vom BSG beauftragten BGS-Mitarbeiter unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.
Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
[Bearbeiten] Dokumentation ↑
Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im internen Wiki vom zuständigen Berichtserstatter gesammelt und über die interne Mailingliste geschickt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem aussen angebrachten Verfallsdatum versehen, und an die Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.
[Bearbeiten] Geschäftsverteilungsplan ↑
Nach §10 Abs 7 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wie folgt festgelegt:
Zum Berichterstatter wird bestimmt
bei Einspruchsverfahren gegen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gebietsverbände im erstinstanzlichen Dr. Thomas Walter bei Verfahren, auf die Nr 1 nicht zutrifft, und die sich auf die Zulässigkeit von Bestimmungen von Geschäftsordnungen und Satzungen sowie deren Auslegung in Verbindung mit dem Parteien- und Vereinsrecht beziehen: XXX bei Verfahren, auf die Nrn 1-2 nicht zutreffen, und mit Datenschutz und IT zu tun haben: XXX
Diese Verteilung findet keine Anwendung, wenn der benannte Richter bereits zwei oder mehr Verfahren als Berichterstatter betreut, freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt ist. In diesem Fall, sowie Für alle weiterenVerfahren wird der Berichterstatter im Turnus in folgender Reihenfolge festgelegt:
Dr. Thomas Walter Theodor Reppe Dr. Bettina Müller LL.M.
(Anmerkung: Es macht keinen Sinn hier Spezialzuständigkeiten zu begründen. Vielmehr sollte jeder mal an die Reihe kommen und dadurch auch Erfahrungen sammeln, ausserdem wird letztlich ohnehin gemeinsam entschieden und jeder Richter kann Einfluss durch Meinungsäusserung nehmen.)Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.
Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
Der Vorsitzende Richter wird im Hinderungsfalle von dem/der jeweils nächstgenannten Richter(in)in der o.g. Reihenfolge vertreten.
[Bearbeiten] Ersatzrichter ↑
Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes und den Beratungen teil. Sie sind jedoch zu Entscheidungen erst dann berufen, wenn ein Richter asugefallen ist. Fällt ein Richter aus, ist zunächst Herr Matthias Fitzke und sodann Frau Carolin Mahn-Gauseweg (Anmerkung, das ist ist die Reihenfolge gem. Alphabet, wir können auch losen oder was anderes bestimmen)zum entscheidungsbefugten Ersatzrichter berufen. Sollte der Ersatzrichter an jeder Phase eines Verfahrens teilgenommen haben und tritt während eines laufenden Verfahrens der Ausfall eines zuvor berufenen Richters ein, wird das Verfahren ohne Unterbrechúng mit dem Ersatzrichter fortgeführt.
[Bearbeiten] Geschäftsordnung ↑
Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit, und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.
(Anmerkung: Bei 3 Richtern ist einfache und absolute Mehrheit das Gleiche, deshalb Streichung der Differenzierung --Morphium 15:37, 3. Okt. 2011 (CEST))
Vorbermerkungen
[Bearbeiten] Vorbemerkung Dr. Thomas Walter ↑
Vorab sei der Diskussion einer Geschäftsordnung folgende grundsätzliche Anmerkungen vorangestellt, die bei nächster Gelegenheit beim Bundesparteitag und den Landesparteitagen und in den betreffenden Arbeitskreisen zu diskutieren wären:
Die Schaffung von Schiedsgerichten sind von §14 Parteiengesetz vorgeschrieben und notwendiger Bestandteil einer demokratisch strukturierten Partei. Dies ist zugleich Ausdruck des Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung innerhalb eines Rechtsstaates, das besagt, dass sowohl legislative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Parteitage) als auch administrative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Vorstände, aber evtl. auch der Parteitage) durch ein unabängiges Gericht (hier: Schiedgericht) überprüft werden können und auch alle sonstigen parteiinternen Streitigkeiten zwischen Parteiorganen und Mitgliedern von dem unabhängigen Organ (Schiedgericht) entschieden werden können. Es ist zugleich aber auch in unserem gesamten Rechtsstaatsgefüge ein anerkannter Grundsatz, dass die Schaffung einer Prozessordnung oder einer Verfahrensordnung ein legislativer Akt ist, das heist, dass die Schaffung einer Rechtsordnung dem Organ vorbehalten bleiben muss, das grundsätzlich zur Rechtssetzung befugt ist, somit dem Parlament. Im übertragenen Sinne ist dies somit bei den Piraten der Parteitag. Die Bundesschiedgerichtsordnung sieht in § 2 Abs. 5 vor, dass die Schiedsgerichte sich jeweils eine Geschäftsordnung geben und überlässt es dem jeweiligen Gericht in einem gewissen Umfang, eine "Prozessordnung" zu schaffen, was aber in unserem sonstigen Rechtsystem der Bundesrepublik Deutschland (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung) so nicht wiederzufinden ist. Somit ist es im übrigen Rechtssystem ausserhalb der Bundesschiedgerichtsordnung der Piraten Grundsatz, dass elementare Fragen zum Verfahren, wie Ladungsfristen, Details zur Gewährung rechtlichen Gehörs, Dokumentationen usw. in einem legislativen Akt geklärt werden müssen und die Gerichte sich daran auch zu halten haben. Hingegen bleibt den Gerichten vorbehalten, sich intern einen "Geschäftsverteilungsplan" zu geben, der z.B. die Zuständigkeiten für den jeweiligen Berichterstatter und den Vorsitzenden regelt und auch des Einsatzes der Ersatzrichter, falls ein primär berufener Richter ausfällt. Ich denke daher, dass wir in dem derzeitigen Schiedsgerichtssystem eine Systemwidrigkeit angelegt haben, die es mittelfristig zu beseitigen gilt. Hier wurden m.E. legislative und judikative Zuständigkeiten vermengt und damit das Prinzip der Gewaltenteilung im übertragenen Sinne verletzt. Der jetzige Zustand ist auch unbefriedigend: Man denke sich nur, jedes Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht würde sich eine eigene Prozessordnung geben. Der Rechtssuchende wäre total verwirrt, er müsste erst umständlich die jeweilige Verfahrensordnung studieren um seine Rechte herauszufinden. Das wäre schon fast wie in der Kleinstaaterei Deutschlands im 19. Jahrhundert mit seinen vielen Partikularrechten. Warum wird also nicht eine bundeseinheitliche Verfahrensordnung geschaffen? Dazu müßte der Bundesparteitag nur eine einheitliche und umfassende Verfahrensordnung schaffen und alle Piraten sich auch somit nur mit dieser Vorgabe beschäftigen. Im Übrigen stelle ich fest (zumndindest wirft mir Piratenwiki nicht alles aus), dass die Landesschiedsgerichte entweder noch nicht alle eine Geschäftsordnung haben, oder diese nicht veröffentlichen. Aber eine Verfahrensordnung muss dem Rechtssuchenden zugänglich sein und kann kein "Geheimpapier" bleiben. Ich denke dies ist dem Grundsatz der Transparenz und Gleichheit geschuldet! Ich gehe davon aus, dass die Schiedgerichtsregeln in der Aufbauphase der Partei teilweise mit "schneller" Nadel gestrickt worden sind. Es sollte daher in absehbarer Zeit eine fundierte Überarbeitung erfolgen, die vor allem auch rechtssytematisch mit allen Prozessordnungen in Einklang zu bringen ist. Rechtsvergleichend sollte man auch auf -mehr oder weniger bewährte- Schiedgerichtsordnungen anderer Parteien schauen und sich unter Berücksichtigung der Pirateninteressen pragmatisch zu einem geschlossenen, logisch aufgebauten Normenwerk entschließen. Das bedeutet nicht, dass die Piraten hier Grundüberzeugungen aufgeben sollen, sondern es soll sich nur in das Gefüge unserer gesamten rechtsstaatlichen Ordnung systematisch einfügen und sehr wohl urdemokratische, liberale und transparente Regelungen beinhalten. Z.B. ist in §§ 6ff. der Bundesschiedgerichtsordnung von Antragsgegner und Anklage und sodann von Kläger und Angeklagten die Rede. Letzteres hat einen besonders schlechten Beigeschmack. Angeklagter und Anklageschrift sind Begriffe aus dem Strafrecht und vermitteln, dass der Gegner strafrechtlich oder besonders verwerflich sich etwas zuschulden hat kommen lassen. Das kann diskriminierend aufgefasst werden. Für interne Parteistreitigkeiten halte ich dies daher für unpassend. Bessere wäre -wie im übrigen Prozessrechtssystem- neutral von Antragsschrift, Antragsteller und Antragsgegner zu sprechen. Nun werden wir hier und heute nicht an den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung vorbeikommen, gleichwohl ich mir vorstellen könnte, dass nicht alle Regeln, insbesondere die der Bundesschiedgerichtsgeschäftsordnung rechtlich haltbar sind. Daher ist die kurzfristige und pragmatische Regelung die, die Schiedsgerichtsordnung des Bundes mit Abweichungen zu übernehmen, soweit es § 2 Abs. 5 der Bundesschiedgerichtsordnung zulässt.
Ich erlaube mir daher in den weiteren Abschnitten unten jeweils Korrekturen anbringen und werde diese in einer gleichzeitig begefügten Anmerkung begründen.
Leipzig, den 3. Oktober 2011 Thomas Walter
[Bearbeiten] Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgericht Sachsen (im Folgenden: LSG) wurde in der Sitzung am XX.XX.XXXX einstimmig beschlossen:
[Bearbeiten] Sitzungen ↑
Das LSG berät sich fernmündlich oder bei gleichzeitiger pysicher Anwesenheit in geschlossenen Sitzungen. Regelmäßiger Sitzungstermin ist wöchentlich Montags um 19:00 Uhr. Sitzungen finden auf Grund eines Begehrens eines der drei berufenen Mitglieder des Gerichtes statt, oder auf Grund eines neu eingeleiteten oder laufenden Verfahrens zu der der Vorsitzende des Gerichtes einlädt. Hierzu erfolgt zuvor eine terminliche Abstimmung per email oder Telefon. Zu Sitzungen und Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden.
In dringenden Fällen kann die Frist vom Vorsitzenden verkürzt werden.
Das Gericht ist nur beschlussfähig, wenn alle drei berufene Richter anwesend sind. (Anmerkung: Gem. § 5 Abs. 8 der Bundschiedsgerichtsordnung sind drei Richter zwingend für eine Entscheidung vorgeschrieben!)Bei einer unentschuldigten Verspätung von ab 15 Minuten ist eine Flasche trockenen Rotwein zu spendieren.
Ist ein Richter zweimalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 14 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, so wird vom Vorsitzenden oder den verbleibenden Richtern nachgefragt und die generelle Arbeitsfähigkeit des LSG überprüft.
Ist ein Richter viermalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 28 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, und ist er an laufenden Verfahren beteiligt, so können die verbleibenden Richter ihn von laufenden Verfahren freistellen. §5 Absatz 5 Satz 2, Absätze 3 und 7 Schiedsgerichtsordnung gelten sinngemäß. '(Anmerkung: Die Streichung erfolgt, da § 5 der Bundesschiedsordnung eigentlich eine abschließende Regelung enthält. Problem ist, dass es auch die Möglichkeit gibt, wenn ein Richter entschuldigt oder nicht entschuldigt nicht am Verfahren teilnehmen kann oder nicht möchte. Daher schlage ich folgende Regelung vor -wohlwissend- , dass es hier eigentlich dem Normgeber vorbehalten sein sollte, dies zu regeln. Daher ist die "Ersatzregelung" nur eine Notlösung):
Sollte ein Richter zur Teilnahme eines Verfahrens gehindert sein oder nicht sich auf Nachfrage des Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle auf Nachfrage des jeweiligen Vertreters (siehe hierzu unten) mit einer Frist von 3 Tagen nach Aufforderung dahingehend ausreichend äussern, wann und wie er sich zur Teilnahme an einem Verfahren innerhalb einer 14-tägigen Frist in der Lage sieht, oder trotz Ladung zur Sitzung unentschuldigt fehlen, so tritt der nächstberufene Ersatzrichter an seine Stelle. Der Vorsitzende oder der Vertreter hat vorstehende Formalien in einer Aktennotiz festzuhalten und zur Akte zu geben und den Mitgliedern des Gerichtes und den Verfahrensbeteiligten per email oder schriftlich zur Kenntnis zu geben.Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf die Mailingliste geschickt. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.
[Bearbeiten] Anrufungen ↑
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt per Post oder E-Mail. Schriftsätze sind als Klartext, PDF, Word oder Openoffice-Dokument beizufügen.
Mit der Anrufung fragt der amtierende Vorsitzende beim BundesLandesvorstand den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.
Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt.
Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “BSG”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, einem Bindestrich sowie einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle an diesem Tag "LSG-SN-", gefolgt von einer fortlaufenden Nummer (pro Kalenderjahr), einem Schrägstrich und der 2stelligen Jahreszahl. Anmerkung: Also z.B. LSG-SN-01/11 - wurde bisher in Sachsen so gemacht: Entscheidungen des LSG Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.
Der Berichterstatter ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen, und dem Anrufenden in der Eingangsbestätigung mitzuteilen.
Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 57 Tagen aufgefordert.
[Bearbeiten] Verfahren ↑
Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter aller Anrufungen und Verfahren einsehbar ist.
[Bearbeiten] Mündliche Verhandlung ↑
Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur mündlichen Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht ohne weitere Anhörung nach Aktenlage entscheiden kann.
Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich undfinden im Rahmen einer Telefonkonferenz auf dem Server der Hessischen Piratenparteioder in der Landesgeschäftsstelle der Piratenpartei statt.
Der Telefon-Konferenzraum wird für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen werden. finden an einem vom Gericht festzulegenden Ort statt. Hierbei ist auf die Belange von Gericht und Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen. Entscheidungsbefugt sind die drei berufenen Schiedsrichter, maßgebend ist der Mehrheitsbeschluss, der per Telefon, email oder Post getroffen werden kann und den der Vorsitzende zur Akte in einer Aktennotiz festzuhalten hat.
(Anmerkung: Eine mündliche Verhandlung ist nach §10 der Bundesschiedsordnung vorgeschrieben, wenn nicht einvernehmlich im schriftlichen Verfahren entschieden werden darf, worauf m.E. auch in der Regel hinzuwirken ist, wenn man nicht unbedingt einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten für sinnvoll erachtet. Jedoch ist in unserer Rechtsordnung eine mündliche Verhandlung besonderer Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs und macht vor allem dadurch Sinn, dass hierdurch sich alle Beteiligten einen besonderen Eindruck von den Persönlichkeiten machen kann. Daher kennt unsere Rechtsordnung eigentlich keine mündliche Verhandlung ohne pysische Anwesenheit. Der Zweck einer solchen mündlichen Verhandlung ist auch herabgesetzt, wenn dies nur in einer Telfonkonferenz stattfindet. Es dient auch einer effektiveren Schlichtung und damit auch der Akzeptanz der Beteiligten, wenn eine mündliche Verhandlung von Angesicht zu Angesicht stattfindet. Auch erfordern ggf. Anregungen des Gerichtes oder das Vorbringen der Beteiligten kurzzeitige Unterbrechungen zur Beratung. Dies alles nur fernmündlich abzuhandeln, wird der Sache nicht gerecht, zumal es rechtlich zweifelhaft wäre, dies anders zu regeln. Zudem kann keine Verhandlungsöffentlichkeit - dazu ist im übrigen in der Bundesschiedsgerichtsordnung nichts ausgesagt, somit auch insoweit überarbeitungswürdig- hergestellt werden)
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).
[Bearbeiten] Beschlüsse ↑
Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig. (Anmerkung: Ein Gericht muss immer von allen Mitgliedern getragen werden, das heißt es ist ein Unding, einen berufenen Richter nicht mitwirken zu lassen, dafür gibt es ja die Ersatzregelungen. Alles andere verstieße gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter)
[Bearbeiten] Urteile ↑
Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens 5 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.
Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet.
Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.
Anschließend wird das Urteil ausgefertigt, signiert und den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung per Einrschreiben/Rückschein übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung in der Bundesgeschäftsstelle ausgedruckt, entweder von einem anwesenden Richter oder von einem vom BSG beauftragten BGS-Mitarbeiter unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.
Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
[Bearbeiten] Dokumentation ↑
Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im internen Wiki vom zuständigen Berichtserstatter gesammelt und über die interne Mailingliste geschickt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem aussen angebrachten Verfallsdatum versehen, und an die Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.
[Bearbeiten] Geschäftsverteilungsplan ↑
Nach §10 Abs 7 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wie folgt festgelegt:
Zum Berichterstatter wird bestimmt
bei Einspruchsverfahren gegen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gebietsverbände im erstinstanzlichen Dr. Thomas Walter bei Verfahren, auf die Nr 1 nicht zutrifft, und die sich auf die Zulässigkeit von Bestimmungen von Geschäftsordnungen und Satzungen sowie deren Auslegung in Verbindung mit dem Parteien- und Vereinsrecht beziehen: XXX bei Verfahren, auf die Nrn 1-2 nicht zutreffen, und mit Datenschutz und IT zu tun haben: XXX
Diese Verteilung findet keine Anwendung, wenn der benannte Richter bereits zwei oder mehr Verfahren als Berichterstatter betreut, freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt ist. In diesem Fall, sowie Für alle weiterenVerfahren wird der Berichterstatter im Turnus in folgender Reihenfolge festgelegt:
Dr. Thomas Walter Theodor Reppe Dr. Bettina Müller LL.M.
(Anmerkung: Es macht keinen Sinn hier Spezialzuständigkeiten zu begründen. Vielmehr sollte jeder mal an die Reihe kommen und dadurch auch Erfahrungen sammeln, ausserdem wird letztlich ohnehin gemeinsam entschieden und jeder Richter kann Einfluss durch Meinungsäusserung nehmen.)Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.
Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
Der Vorsitzende Richter wird im Hinderungsfalle von dem/der jeweils nächstgenannten Richter(in)in der o.g. Reihenfolge vertreten.
[Bearbeiten] Ersatzrichter ↑
Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes und den Beratungen teil. Sie sind jedoch zu Entscheidungen erst dann berufen, wenn ein Richter asugefallen ist. Fällt ein Richter aus, ist zunächst Herr Matthias Fitzke und sodann Frau Carolin Mahn-Gauseweg (Anmerkung, das ist ist die Reihenfolge gem. Alphabet, wir können auch losen oder was anderes bestimmen)zum entscheidungsbefugten Ersatzrichter berufen. Sollte der Ersatzrichter an jeder Phase eines Verfahrens teilgenommen haben und tritt während eines laufenden Verfahrens der Ausfall eines zuvor berufenen Richters ein, wird das Verfahren ohne Unterbrechúng mit dem Ersatzrichter fortgeführt.
[Bearbeiten] Geschäftsordnung ↑
Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit, und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.
(Anmerkung: Bei 3 Richtern ist einfache und absolute Mehrheit das Gleiche, deshalb Streichung der Differenzierung --Morphium 15:37, 3. Okt. 2011 (CEST))
Vorbermerkungen
[Bearbeiten] Vorbemerkung Dr. Thomas Walter ↑
Vorab sei der Diskussion einer Geschäftsordnung folgende grundsätzliche Anmerkungen vorangestellt, die bei nächster Gelegenheit beim Bundesparteitag und den Landesparteitagen und in den betreffenden Arbeitskreisen zu diskutieren wären:
Die Schaffung von Schiedsgerichten sind von §14 Parteiengesetz vorgeschrieben und notwendiger Bestandteil einer demokratisch strukturierten Partei. Dies ist zugleich Ausdruck des Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung innerhalb eines Rechtsstaates, das besagt, dass sowohl legislative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Parteitage) als auch administrative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Vorstände, aber evtl. auch der Parteitage) durch ein unabängiges Gericht (hier: Schiedgericht) überprüft werden können und auch alle sonstigen parteiinternen Streitigkeiten zwischen Parteiorganen und Mitgliedern von dem unabhängigen Organ (Schiedgericht) entschieden werden können. Es ist zugleich aber auch in unserem gesamten Rechtsstaatsgefüge ein anerkannter Grundsatz, dass die Schaffung einer Prozessordnung oder einer Verfahrensordnung ein legislativer Akt ist, das heist, dass die Schaffung einer Rechtsordnung dem Organ vorbehalten bleiben muss, das grundsätzlich zur Rechtssetzung befugt ist, somit dem Parlament. Im übertragenen Sinne ist dies somit bei den Piraten der Parteitag. Die Bundesschiedgerichtsordnung sieht in § 2 Abs. 5 vor, dass die Schiedsgerichte sich jeweils eine Geschäftsordnung geben und überlässt es dem jeweiligen Gericht in einem gewissen Umfang, eine "Prozessordnung" zu schaffen, was aber in unserem sonstigen Rechtsystem der Bundesrepublik Deutschland (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung) so nicht wiederzufinden ist. Somit ist es im übrigen Rechtssystem ausserhalb der Bundesschiedgerichtsordnung der Piraten Grundsatz, dass elementare Fragen zum Verfahren, wie Ladungsfristen, Details zur Gewährung rechtlichen Gehörs, Dokumentationen usw. in einem legislativen Akt geklärt werden müssen und die Gerichte sich daran auch zu halten haben. Hingegen bleibt den Gerichten vorbehalten, sich intern einen "Geschäftsverteilungsplan" zu geben, der z.B. die Zuständigkeiten für den jeweiligen Berichterstatter und den Vorsitzenden regelt und auch des Einsatzes der Ersatzrichter, falls ein primär berufener Richter ausfällt. Ich denke daher, dass wir in dem derzeitigen Schiedsgerichtssystem eine Systemwidrigkeit angelegt haben, die es mittelfristig zu beseitigen gilt. Hier wurden m.E. legislative und judikative Zuständigkeiten vermengt und damit das Prinzip der Gewaltenteilung im übertragenen Sinne verletzt. Der jetzige Zustand ist auch unbefriedigend: Man denke sich nur, jedes Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht würde sich eine eigene Prozessordnung geben. Der Rechtssuchende wäre total verwirrt, er müsste erst umständlich die jeweilige Verfahrensordnung studieren um seine Rechte herauszufinden. Das wäre schon fast wie in der Kleinstaaterei Deutschlands im 19. Jahrhundert mit seinen vielen Partikularrechten. Warum wird also nicht eine bundeseinheitliche Verfahrensordnung geschaffen? Dazu müßte der Bundesparteitag nur eine einheitliche und umfassende Verfahrensordnung schaffen und alle Piraten sich auch somit nur mit dieser Vorgabe beschäftigen. Im Übrigen stelle ich fest (zumndindest wirft mir Piratenwiki nicht alles aus), dass die Landesschiedsgerichte entweder noch nicht alle eine Geschäftsordnung haben, oder diese nicht veröffentlichen. Aber eine Verfahrensordnung muss dem Rechtssuchenden zugänglich sein und kann kein "Geheimpapier" bleiben. Ich denke dies ist dem Grundsatz der Transparenz und Gleichheit geschuldet! Ich gehe davon aus, dass die Schiedgerichtsregeln in der Aufbauphase der Partei teilweise mit "schneller" Nadel gestrickt worden sind. Es sollte daher in absehbarer Zeit eine fundierte Überarbeitung erfolgen, die vor allem auch rechtssytematisch mit allen Prozessordnungen in Einklang zu bringen ist. Rechtsvergleichend sollte man auch auf -mehr oder weniger bewährte- Schiedgerichtsordnungen anderer Parteien schauen und sich unter Berücksichtigung der Pirateninteressen pragmatisch zu einem geschlossenen, logisch aufgebauten Normenwerk entschließen. Das bedeutet nicht, dass die Piraten hier Grundüberzeugungen aufgeben sollen, sondern es soll sich nur in das Gefüge unserer gesamten rechtsstaatlichen Ordnung systematisch einfügen und sehr wohl urdemokratische, liberale und transparente Regelungen beinhalten. Z.B. ist in §§ 6ff. der Bundesschiedgerichtsordnung von Antragsgegner und Anklage und sodann von Kläger und Angeklagten die Rede. Letzteres hat einen besonders schlechten Beigeschmack. Angeklagter und Anklageschrift sind Begriffe aus dem Strafrecht und vermitteln, dass der Gegner strafrechtlich oder besonders verwerflich sich etwas zuschulden hat kommen lassen. Das kann diskriminierend aufgefasst werden. Für interne Parteistreitigkeiten halte ich dies daher für unpassend. Bessere wäre -wie im übrigen Prozessrechtssystem- neutral von Antragsschrift, Antragsteller und Antragsgegner zu sprechen. Nun werden wir hier und heute nicht an den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung vorbeikommen, gleichwohl ich mir vorstellen könnte, dass nicht alle Regeln, insbesondere die der Bundesschiedgerichtsgeschäftsordnung rechtlich haltbar sind. Daher ist die kurzfristige und pragmatische Regelung die, die Schiedsgerichtsordnung des Bundes mit Abweichungen zu übernehmen, soweit es § 2 Abs. 5 der Bundesschiedgerichtsordnung zulässt.
Ich erlaube mir daher in den weiteren Abschnitten unten jeweils Korrekturen anbringen und werde diese in einer gleichzeitig begefügten Anmerkung begründen.
Leipzig, den 3. Oktober 2011 Thomas Walter
[Bearbeiten] Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgericht Sachsen (im Folgenden: LSG) wurde in der Sitzung am XX.XX.XXXX einstimmig beschlossen:
[Bearbeiten] Sitzungen ↑
Das LSG berät sich fernmündlich oder bei gleichzeitiger pysicher Anwesenheit in geschlossenen Sitzungen. Regelmäßiger Sitzungstermin ist wöchentlich Montags um 19:00 Uhr. Sitzungen finden auf Grund eines Begehrens eines der drei berufenen Mitglieder des Gerichtes statt, oder auf Grund eines neu eingeleiteten oder laufenden Verfahrens zu der der Vorsitzende des Gerichtes einlädt. Hierzu erfolgt zuvor eine terminliche Abstimmung per email oder Telefon. Zu Sitzungen und Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden.
In dringenden Fällen kann die Frist vom Vorsitzenden verkürzt werden.
Das Gericht ist nur beschlussfähig, wenn alle drei berufene Richter anwesend sind. (Anmerkung: Gem. § 5 Abs. 8 der Bundschiedsgerichtsordnung sind drei Richter zwingend für eine Entscheidung vorgeschrieben!)Bei einer unentschuldigten Verspätung von ab 15 Minuten ist eine Flasche trockenen Rotwein zu spendieren.
Ist ein Richter zweimalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 14 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, so wird vom Vorsitzenden oder den verbleibenden Richtern nachgefragt und die generelle Arbeitsfähigkeit des LSG überprüft.
Ist ein Richter viermalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 28 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, und ist er an laufenden Verfahren beteiligt, so können die verbleibenden Richter ihn von laufenden Verfahren freistellen. §5 Absatz 5 Satz 2, Absätze 3 und 7 Schiedsgerichtsordnung gelten sinngemäß. '(Anmerkung: Die Streichung erfolgt, da § 5 der Bundesschiedsordnung eigentlich eine abschließende Regelung enthält. Problem ist, dass es auch die Möglichkeit gibt, wenn ein Richter entschuldigt oder nicht entschuldigt nicht am Verfahren teilnehmen kann oder nicht möchte. Daher schlage ich folgende Regelung vor -wohlwissend- , dass es hier eigentlich dem Normgeber vorbehalten sein sollte, dies zu regeln. Daher ist die "Ersatzregelung" nur eine Notlösung):
Sollte ein Richter zur Teilnahme eines Verfahrens gehindert sein oder nicht sich auf Nachfrage des Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle auf Nachfrage des jeweiligen Vertreters (siehe hierzu unten) mit einer Frist von 3 Tagen nach Aufforderung dahingehend ausreichend äussern, wann und wie er sich zur Teilnahme an einem Verfahren innerhalb einer 14-tägigen Frist in der Lage sieht, oder trotz Ladung zur Sitzung unentschuldigt fehlen, so tritt der nächstberufene Ersatzrichter an seine Stelle. Der Vorsitzende oder der Vertreter hat vorstehende Formalien in einer Aktennotiz festzuhalten und zur Akte zu geben und den Mitgliedern des Gerichtes und den Verfahrensbeteiligten per email oder schriftlich zur Kenntnis zu geben.Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf die Mailingliste geschickt. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.
[Bearbeiten] Anrufungen ↑
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt per Post oder E-Mail. Schriftsätze sind als Klartext, PDF, Word oder Openoffice-Dokument beizufügen.
Mit der Anrufung fragt der amtierende Vorsitzende beim BundesLandesvorstand den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.
Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt.
Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “BSG”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, einem Bindestrich sowie einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle an diesem Tag "LSG-SN-", gefolgt von einer fortlaufenden Nummer (pro Kalenderjahr), einem Schrägstrich und der 2stelligen Jahreszahl. Anmerkung: Also z.B. LSG-SN-01/11 - wurde bisher in Sachsen so gemacht: Entscheidungen des LSG Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.
Der Berichterstatter ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen, und dem Anrufenden in der Eingangsbestätigung mitzuteilen.
Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 57 Tagen aufgefordert.
[Bearbeiten] Verfahren ↑
Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter aller Anrufungen und Verfahren einsehbar ist.
[Bearbeiten] Mündliche Verhandlung ↑
Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur mündlichen Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht ohne weitere Anhörung nach Aktenlage entscheiden kann.
Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich undfinden im Rahmen einer Telefonkonferenz auf dem Server der Hessischen Piratenparteioder in der Landesgeschäftsstelle der Piratenpartei statt.
Der Telefon-Konferenzraum wird für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen werden. finden an einem vom Gericht festzulegenden Ort statt. Hierbei ist auf die Belange von Gericht und Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen. Entscheidungsbefugt sind die drei berufenen Schiedsrichter, maßgebend ist der Mehrheitsbeschluss, der per Telefon, email oder Post getroffen werden kann und den der Vorsitzende zur Akte in einer Aktennotiz festzuhalten hat.
(Anmerkung: Eine mündliche Verhandlung ist nach §10 der Bundesschiedsordnung vorgeschrieben, wenn nicht einvernehmlich im schriftlichen Verfahren entschieden werden darf, worauf m.E. auch in der Regel hinzuwirken ist, wenn man nicht unbedingt einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten für sinnvoll erachtet. Jedoch ist in unserer Rechtsordnung eine mündliche Verhandlung besonderer Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs und macht vor allem dadurch Sinn, dass hierdurch sich alle Beteiligten einen besonderen Eindruck von den Persönlichkeiten machen kann. Daher kennt unsere Rechtsordnung eigentlich keine mündliche Verhandlung ohne pysische Anwesenheit. Der Zweck einer solchen mündlichen Verhandlung ist auch herabgesetzt, wenn dies nur in einer Telfonkonferenz stattfindet. Es dient auch einer effektiveren Schlichtung und damit auch der Akzeptanz der Beteiligten, wenn eine mündliche Verhandlung von Angesicht zu Angesicht stattfindet. Auch erfordern ggf. Anregungen des Gerichtes oder das Vorbringen der Beteiligten kurzzeitige Unterbrechungen zur Beratung. Dies alles nur fernmündlich abzuhandeln, wird der Sache nicht gerecht, zumal es rechtlich zweifelhaft wäre, dies anders zu regeln. Zudem kann keine Verhandlungsöffentlichkeit - dazu ist im übrigen in der Bundesschiedsgerichtsordnung nichts ausgesagt, somit auch insoweit überarbeitungswürdig- hergestellt werden)
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).
[Bearbeiten] Beschlüsse ↑
Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig. (Anmerkung: Ein Gericht muss immer von allen Mitgliedern getragen werden, das heißt es ist ein Unding, einen berufenen Richter nicht mitwirken zu lassen, dafür gibt es ja die Ersatzregelungen. Alles andere verstieße gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter)
[Bearbeiten] Urteile ↑
Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens 5 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.
Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet.
Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.
Anschließend wird das Urteil ausgefertigt, signiert und den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung per Einrschreiben/Rückschein übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung in der Bundesgeschäftsstelle ausgedruckt, entweder von einem anwesenden Richter oder von einem vom BSG beauftragten BGS-Mitarbeiter unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.
Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
[Bearbeiten] Dokumentation ↑
Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im internen Wiki vom zuständigen Berichtserstatter gesammelt und über die interne Mailingliste geschickt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem aussen angebrachten Verfallsdatum versehen, und an die Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.
[Bearbeiten] Geschäftsverteilungsplan ↑
Nach §10 Abs 7 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wie folgt festgelegt:
Zum Berichterstatter wird bestimmt
bei Einspruchsverfahren gegen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gebietsverbände im erstinstanzlichen Dr. Thomas Walter bei Verfahren, auf die Nr 1 nicht zutrifft, und die sich auf die Zulässigkeit von Bestimmungen von Geschäftsordnungen und Satzungen sowie deren Auslegung in Verbindung mit dem Parteien- und Vereinsrecht beziehen: XXX bei Verfahren, auf die Nrn 1-2 nicht zutreffen, und mit Datenschutz und IT zu tun haben: XXX
Diese Verteilung findet keine Anwendung, wenn der benannte Richter bereits zwei oder mehr Verfahren als Berichterstatter betreut, freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt ist. In diesem Fall, sowie Für alle weiterenVerfahren wird der Berichterstatter im Turnus in folgender Reihenfolge festgelegt:
Dr. Thomas Walter Theodor Reppe Dr. Bettina Müller LL.M.
(Anmerkung: Es macht keinen Sinn hier Spezialzuständigkeiten zu begründen. Vielmehr sollte jeder mal an die Reihe kommen und dadurch auch Erfahrungen sammeln, ausserdem wird letztlich ohnehin gemeinsam entschieden und jeder Richter kann Einfluss durch Meinungsäusserung nehmen.)Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.
Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
Der Vorsitzende Richter wird im Hinderungsfalle von dem/der jeweils nächstgenannten Richter(in)in der o.g. Reihenfolge vertreten.
[Bearbeiten] Ersatzrichter ↑
Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes und den Beratungen teil. Sie sind jedoch zu Entscheidungen erst dann berufen, wenn ein Richter asugefallen ist. Fällt ein Richter aus, ist zunächst Herr Matthias Fitzke und sodann Frau Carolin Mahn-Gauseweg (Anmerkung, das ist ist die Reihenfolge gem. Alphabet, wir können auch losen oder was anderes bestimmen)zum entscheidungsbefugten Ersatzrichter berufen. Sollte der Ersatzrichter an jeder Phase eines Verfahrens teilgenommen haben und tritt während eines laufenden Verfahrens der Ausfall eines zuvor berufenen Richters ein, wird das Verfahren ohne Unterbrechúng mit dem Ersatzrichter fortgeführt.
[Bearbeiten] Geschäftsordnung ↑
Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit, und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.
(Anmerkung: Bei 3 Richtern ist einfache und absolute Mehrheit das Gleiche, deshalb Streichung der Differenzierung --Morphium 15:37, 3. Okt. 2011 (CEST))