SN:Treffen/Stammtische/Kreisverband/Nordsachsen/2012-10-17 - Protokoll Stammtisch Grimma
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Anwesende
- 2 Beginn
- 3 Ende
- 4 Termin Gründung Regionalverband
- 5 Ort für Gründungsversammlung des Regionalverbands
- 6 Einladung(sfristen) für Gründungs- und Aufstellungsversammlung
- 7 Termin Aufstellungsversammlungen
- 8 Festlegungen zur Regionalverbandsgründung
- 9 Nächstes Treffen
- 10 Nachtrag: Satzungsentwurf aus dem Protokoll
- 10.1 § 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
- 10.2 § 2 Mitgliedschaft
- 10.3 § 3 Ordnungsmaßnahmen
- 10.4 § 5 Gliederung
- 10.5 § 6 Der Kreisvorstand
- 10.6 § 7 Die Hauptversammlung
- 10.7 § 8 Urabstimmung
- 10.8 § 9 Änderungen dieser Satzung
- 10.9 § 10 Schiedsgerichtsbarkeit
- 10.10 § 11 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
- 10.11 § 12 Finanzen
- 10.12 § 13 Auflösung des Kreisverbandes
- 10.13 § 14 Schlussbestimmungen
Anwesende
14 Piraten und 3 Gäste, davon aus Nordsachsen zumindest Hartmut. Olli hat Protokoll geführt, Andreas war Versammlungsleiter (beide Landkreis Leipzig.
Beginn
19.15 Uhr
Ende
21.10 Uhr
Termin Gründung Regionalverband
Die Versammlung wurde in Anwesenheit von 14 Piraten aus Nordsachsen und dem Leipziger Land sowie 3 Gästen durchgeführt. Die Versammlung bestimmte die Termine für die Gründung des Regionalverbands und einigte sich einstimmig auf den 23.02.2013. Hierfür werden 2 Angebote eingeholt.
Ort für Gründungsversammlung des Regionalverbands
Harald Nitsche benannte 4 mögliche Veranstaltungsorte u.a. Markkleeberg, Zwenkau, Espenhain, Bad Lausick. Der Zuschlag für einen Veranstaltungsort wird zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt. Dem geht eine eingehende Prüfung eines jeden Veranstaltungsortes voraus. Favorit wurde mit 11 Stimmen Markkleeberg. Ein Budget von 200 Euro wird seitens des Landesverbands eingeräumt. Es wird jeweils ein Angebot für 10.00 bis 16.00 sowie 10.00 bis 18.00 eingeholt.
Einladung(sfristen) für Gründungs- und Aufstellungsversammlung
Die Einladung zur Gründungsversammlung erfolgt durch den Landesverband zwischen 20. und 25. Januar 2013 mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen. Gleichzeitig wird ein zweites Schreiben vom Landesverband versandt mit der Ladung zur Aufstellungsversammlung der Direktkandidaten mit einer Ladungsfrist von 6 Wochen.
Termin Aufstellungsversammlungen
Als Termin für die Aufstellungsversammlung der Direktkandidaten bestimmte die Versammlung für Nordsachsen den 10.03.2013, 14.00 Uhr und für das Leipziger Land den 09.03.2013, 10.00 Uhr in Markkleeberg oder Zwenkau. Für Nordsachsen kümmert sich Hartmut Nevoigt um den Veranstaltungsort.
Festlegungen zur Regionalverbandsgründung
- Oliver Klemps lädt Christian Peters zur Regionalverbandsgründung für die Legitimierung der Mitglieder ein
- Zur Legitimation sind Mitgliedsantrag, Beitrag und Ausweis mitzubringen
- Ersatzweise stellt der Landesverband ein Vorstandsmitglied einschließlich Mitgliedsverwaltung zur Verfügung
- Es ist vorgesehen, dass die Mitgliedsbearbeitung nach der Regionalkreisgründung im eigenen Rechtskreis selbständig abgewickelt wird
- Die Chemnitzer Satzung wird als Satzungsentwurf und Vorlage herangezogen
- Der Fragenkatalog zur Direktkandidatur ist über http://wiki.piratenpartei.de/SN:Bundestagswahl_2013/Kandidatenfragen zu finden.
- Das Protokoll wird zur Verteilung in Nordsachsen an piraten_merton und für Leipziger Land an Andreas Vogt überstellt
Nächstes Treffen
Das nächste Arbeitstreffen findet am 14.11.2013 im Lokal „Hopfenspeicher“ in der Reudnitzer Brauerei in Leipzig Reudnitz um 18.30 Uhr statt; alternativ im „Markkleeberger Hof“ in Markkleeberg um 18.30 Uhr und wird von Andreas Vogt organisiert.
Am 14.11.2013 werden folgende Themen auf die Tagesordnung gesetzt:
- Festlegung der Anzahl der Vorstände; zur Auswahl stehen alternativ 4 oder 6 Mitglieder mit folgenden Funktionen:
- Vorsitzender, Stellvertreter, GenSek, Schatzmeister, 2 Beisitzer
- Festlegung zum Wanderstammtisch
- Beschluss zum Namen des Verbandes;
- zur Auswahl stehen „Leipziger Umland“, „Umland Leipzig“, „Nordwestsachsen“, Landkreis Leipzig“
- Beschluss über Satzung, Vorstand und Ämter
- Erläuterung zur Kandidatur der Direktkandidaten (Kosten, Termine, Voraussetzungen, Fremdkandidaten
Nachtrag: Satzungsentwurf aus dem Protokoll
Satzung Chemnitz Kreisverband Leipziger Land
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
1. Der Kreisverband Leipziger Land der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene im Sinne und nach Maßgabe des § 4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen. Der Kreisverband trägt den offiziellen Namen “Piratenpartei Leipziger Land” und die Kurzbezeichnung “PIRATEN”. 2. Der Sitz des Kreisverbandes ist Markranstädt. 3. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Leipzig. 4. Diese Satzung regelt die Besonderheiten für den Kreisverband des Landkreises Leipzig.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Leipzig. Gemäß § 3 Abs. 2a der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Leipzig Mitglied des Kreisverbandes werden. 2. Der Erwerb sowie die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband Leipziger Land der Piratenpartei Deutschland sind durch die Bundessatzung geregelt. 3. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind durch die Bundes- und Landessatzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.
§ 3 Ordnungsmaßnahmen
Es gelten die Regelungen der Bundes- und Landessatzungen.
§ 4 Organe des Kreisverbandes 1. Organe des Kreisverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Kreisvorstand. 2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am ….
§ 5 Gliederung
Im Kreisverband können sich Ortsverbände bilden.
§ 6 Der Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Generalsekretär und einem Schatzmeister. 2. Es kann zusätzlich eine beliebige Anzahl an Beisitzern gewählt werden. 3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder bzw. des Kreisvorstandes beträgt grundsätzlich ein Jahr. 4. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. 5. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß der Bundes-/Landessatzung. 6. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder weniger als drei Vorstandsmitglieder dabei sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
§ 7 Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. 2. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. 3. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstandes und beschließt über die Satzung, das Programm und den Haushalt des Kreisverbandes. 4. Die Hauptversammlung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. 5. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied per eMail ein, sofern das Mitglied eine entsprechende Email-Adresse angegeben hat. Sollte innerhalb einer Woche nach Versand der eMail eine Fehlermeldung wegen mangelnder Zustellung erfolgen, oder keine Email-Adresse bekannt sein, lädt der Kreisvorstand per Brief oder Fax mindestens zwei Wochen vorher ein. Einer Unterschrift bedarf es nicht. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. 7. Die Einladung zur Hauptversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Sämtliche Anträge müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein. Spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. 8. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. 9. Die Hauptversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden. 10. Zu Beginn der Versammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten. 11. Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung. Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben. 12. Die Hauptversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, welche vor der nächsten Hauptversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen. 13. Über die Hauptversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
§ 8 Urabstimmung
1. Anträge für eine Urabstimmung sind mit Datum und Beschlusstext bekanntzumachen. 2. Die Urabstimmung wird durchgeführt, wenn 10 % der zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder sich binnen zwei Wochen der Forderung nach Urabstimmung anschließen. 3. Gegen Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner oder die Satzungen verstoßen, steht dem Vorstand ein Vetorecht zu. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu. 4. Bei Erreichen eines Quorums innerhalb der Frist wird die Urabstimmung binnen sieben Tagen angekündigt und binnen drei Wochen durchgeführt. 5. Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Vorstand. Bleibt er binnen der Fristen untätig, so übernehmen der Initiator und die Unterstützer die Durchführung. 6. Der Beschluss ist für den Kreisverband bindend, wenn mehr Ja- als Neinstimmen (einfache Mehrheit) für ihn abgegeben wurden.
§ 9 Änderungen dieser Satzung
1. Änderungen dieser Satzung oder des Programms können nur von einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder des Kreisverbandes Erzgebirge beschlossen werden. 2. Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. §7 (7) und § 7 (8) ist jedoch anwendbar.
§ 10 Schiedsgerichtsbarkeit
1. Das zuständige Schiedsgericht, gemäß der Bundesschiedsgerichtsordnung, ist das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Sachsen.
§ 11 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
Es gelten die Regelungen der übergeordneten Satzungen entsprechend und die Bestimmungen der Wahlgesetze
§ 12 Finanzen
1. Der Schatzmeister ist gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt. 2. Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert. 3. Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. 4. Den Kassenprüfern ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die Einsicht haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen.
§ 13 Auflösung des Kreisverbandes
1. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem übergeordneten Gebietsverband zu.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Satzungen des Bundes-/Landesverbandes verstoßen, so gelten diesbezüglich die Regelungen der Satzung des Bundes-/Landesverbandes. In Ergänzung der Regelungen des Kreisverbandes gelten die Regelungen der Bundes-/Landessatzung. 2. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen.