SN:Treffen/Landesparteitag/2023.1/Antragsportal/Satzungsänderungsanträge

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SÄA001 - Änderung des §3 (5) d)– Verteilung und Verwendung der Finanzmittel der Finanzordnung

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext:

Der Landesparteitag beschließt folgende Änderung des §3 (5) d) – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel der Finanzordnung

neu:

(5) d) können vom Landesparteitag anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war, maximal können 15 Prozent der Finanzmittel anderweitig zugewiesen werden. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.

alt:

(5)d) des jeweils letzten Geschäftsjahres können vom Landesparteitag ganz oder teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.

Begründung:

Bei unseren virtuellen Gliederungen lagert Geld, dass im Moment nicht benutzt werden kann, da es zum Großteil keine aktiven Mitglieder mehr gibt, auch ist es eher unrealistisch anzunehmen, dass in naher Zukunft wieder vollwertige Gliederungen gegründet werden.

SÄA002 - Änderung der WahlO

Antragsteller: Jens Hänsch

Antragstext:

§ 3 Abs. 3 der WahlO wird wie folgt geändert:

Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.

§ 3 Abs. 2 der Wahlordnung wird wie folgt gefasst:

Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen die Abstimmungsunterlagen aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung • eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,

• das Mitglied volljährig ist,

• das Mitglied im fraglichen Gebiet seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im fraglichen Gebiet wahlberechtigt sind,

• das Mitglied seine fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet hat.

Begründung:

Derzeit ist in § 3 Abs. 3 der WahlO geregelt:

Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder Ordnungsmaßnahmen nicht ausüben darf.

Das widerspricht § 4 Abs. 4 der Bundessatzung, die das Stimmrecht von der vollständigen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig macht. Zum anderen ist es praktisch, wenn das Mitglied im Rahmen der Einladung zu Parteitagen an die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erinnert wird. Die Änderung in § 3 Abs. 2 WahlO ist dann eine Folgeänderung.

SÄA003 - Geschäfts- und Wahlordnung für LPT & AV

Antragsteller: Jens Hänsch & Steve König

Antragstext:

Der Landesparteitag möge beschließen, den § 8 Abs. 4 der Landessatzung folgendermaßen zu ändern:

Alter Text:

Die Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

Neuer Text:

Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

Zusätzlich wird der § 11 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen – Absatz (1) folgendermaßen angepasst:

Alter Text:

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung der Bundespartei, der zuständigen Gebietsverbände sowie die in der Anlage zu dieser Satzung beschriebene Wahl- und Geschäftsordnung, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist. Die jeweilige Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber zu Wahlen zu Volksvertretungen kann vor Beginn des ersten Wahlgangs abweichende Bestimmungen beschließen, soweit in der Anlage der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Neuer Text:

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung der Bundespartei, der zuständigen Gebietsverbände sowie die Wahl- und Geschäftsordnung, die die jeweilige Mitgliederversammlung sich selbst gibt.

Begründung:

Damit ist nicht geregelt, dass sich der LPT/die AV eine GO geben muss, was – siehe Ziff. 2 – zu einer Verwirrung über den Status der WahlO/GO führt.

SÄA004 - Änderung der Mindestanzahl der Mitglieder für die Gründung eines Gebietsverbands

Antragssteller: Steve König

Antragstext:

Der Landesparteitag möge beschließen, den §4b Absatz 1 der Landessatzung folgendermaßen zu ändern:

Alter Text:

(1) Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Sachsen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens zehn stimmberechtigte Piraten angehören. Die aktuelle Anzahl stimmberechtigter Mitglieder des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

Neuer Text:

(1) Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Sachsen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens fünf stimmberechtigte Piraten angehören. Die aktuelle Anzahl stimmberechtigter Mitglieder des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

Begründung:

Wir werden nicht mehr Kreisverbände momentan, und wir sollten die Hürden herunterschrauben, wenn Leute wirklich wieder einen Kreisverband gründen wollen. Wenn ich das reich rechtlich richtig recherchiert habe, müssten es nur drei sein für den Vorstand. Fünf erscheint mir allerdings sinnvoller.

SÄA005 - Nummerierung des §5 Ordnungsmaßnahme anpassen

Antragssteller: Steve König

Antragstext:

Der Landesparteitag möge beschließen, den §5 Landessatzung folgendermaßen zu ändern:

Der Paragraph ist momentan mit (a) bis (g) gegliedert, während der Rest der Satzung mit (1) bis (…) in Absätzen gegliedert ist. Um dies anzugleichen, sollen die Buchstaben (a) bis (g) durch (1) bis (7) ersetzt werden.

Begründung:

Vielleicht nur eine Format-Anpassung, aber lasst uns das beschließen, macht Sinn.

SÄA006 - Beschlussfähigkeit des Landesvorstands

Antragssteller: Steve König

Antragstext:

Der Landesparteitag möge beschließen, den §7- Der Landesvorstand Absatz (6a) der Landessatzung folgendermaßen zu ändern:

Alter Text:

Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesparteitag bzw. der Gründungsversammlung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. […]

Neuer Text:

Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesparteitag bzw. der Gründungsversammlung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit (mehr als der Hälfte) der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. […]

Begründung:

Nur 3 Personen macht eigentlich keinen Sinn, wenn wir 10 Leute im Vorstand haben, sollen nicht 3 davon im Zweifel entscheiden können. Deswegen die Änderung auf mehr als 50%, ergo bei 10 Personen mindestens 6, bei 5 mindestens 3, bei 8 mindestens 6 usw.

SÄA007 - vLMV Überreste in der Landessatzung

Antragssteller: Steve König

Antragstext:

Der Landesparteitag möge beschließen, folgende Texte der Landessatzung folgendermaßen zu ändern:

§8- Die Landesparteitag

Alter Text:

(1) Die Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien. Sie kann als Präsenzveranstaltung oder über Computernetzwerke als virtuelle Landesparteitag (vLMV) durchgeführt werden.

[…]

(8) Die Landesparteitag kann beschließen, dass sie bis zur nächsten Präsenzveranstaltung virtuell über Computernetzwerke als vLMV fortgeführt wird. Die vLMV kann keine geheimen Abstimmungen oder geheimen Wahlen durchführen und keine Satzungsänderungen beschließen.

Neuer Text:

(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien.

[…]

(8) entfällt

§ 13 - Satzungs- und Programmänderung

Alter Text:

(2) Über einen Antrag auf Programm- oder Satzungsänderung auf einer Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen ist. Für Anträge die mit fristgemäß eingereichten Anträgen konkurrieren, ist die Frist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Landesparteitag. Für die vLMV gelten grundsätzlich die gleichen Fristen zwischen Antragseinreichung und Abstimmung. Der Landesvorstand kann mit Einverständnis der Antragsteller längere Fristen festlegen, um mehrere Anträge auf einen Abstimmungstermin zu bündeln. Die Abstimmungstermine sind analog § 8 Absatz (2) allen Mitgliedern bekanntzugeben.

Neuer Text:

(2) Über einen Antrag auf Programm- oder Satzungsänderung auf einer Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen ist. Für Anträge die mit fristgemäß eingereichten Anträgen konkurrieren, ist die Frist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Landesparteitag.

Begründung:

Wir hatten die vLMV schon mal aus der Satzung gehauen (zumindest die Geschäftsordnung). Das scheint ein Überbleibsel zu sein. Die sollten wir raushauen, wir haben nicht wirklich die Möglichkeiten und auch die Notwendigkeit, das momentan umzusetzen. Sollte nochmal eine Corona-ähnliche Situation aufkommen, bietet das Gesetz auch Möglichkeiten, das online zu veranstalten, wir brauchen es nicht unbedingt in der Satzung. (+ hier nochmal Korrekturen, weil wir anscheinend damals „Landesmitgliederversammlung“ mit „Landesparteitag“ ersetzt, aber nicht auf Artikel usw. geachtet haben).

SÄA008 - Einladung und Regelmäßigkeit des LPTs

Antragssteller: Jens Hänsch & Steve König

Antragstext: Der Landesparteitag möge beschließen, den §8 - Die Landesparteitag - Absatz (2) der Landessatzung folgendermaßen zu ändern:

Alter Text:

Modul A:

Die Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich.

Modul B:

Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand veröffentlicht die Einladung mindestens 6 Wochen vorher, im Piratenwiki auf der Seite des Landesverbandes und per E-Mail auf der Ankündigungs-Mailingliste. Eine persönliche Einladung der einzelnen Mitglieder per E-Mail wird empfohlen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Neuer Text:

Modul A:

Der Landesparteitag tagt mindestens einmal im Kalenderjahr.

Modul B:

Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand veröffentlicht die Einladung mindestens 6 Wochen vorher im Piratenwiki auf der Seite des Landesverbandes und versendet die Einladung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Soweit das Mitglied keine E-Mail-Adresse angegeben hat, ist die Veröffentlichung im Piratenwiki ausreichend. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Begründung:

Modul A:

Ähnlich wie bei der Wahl des Vorstands verfestigt diese Formulierung, dass wir nicht genau all 365 Tage einen Parteitag machen müssen, sondern im Zweifel auch diesen auch ein paar Wochen oder Monate später machen können, falls die Terminfindung oder die Umstände dies erfordern sollten.

Modul B:

Die Mailinglisten werden nicht mehr gepflegt. Weiterhin soll klargestellt werden, dass eine Einladung an die letzte bekannt gegebene E-Mail-Adresse ausreicht

SÄA009 - Vorstandsmodell

Antragsteller: Stephanie Henkel

Antragstext:

Der Landesparteitag beschließt folgende Änderung des §7

Alter Text:

(1a) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: der/m Vorsitzende/n, der/m stellvertretende/n Vorsitzende/n und dem/r Schatzmeister/in.

(1b) Zusätzlich kann der Landesparteitag eine/n Generalsekretär/in, eine/n politischen Geschäftsführer/in wählen.

(1c) Zusätzlich kann der Landesparteitag, eine/n weitere/e stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Schatzmeister/in, eine/n Generalsekretär/in, eine/n stellvertretende/n politischen Geschäftsführer/in wählen

(1d) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, so geht seine Kompetenz auf seine/n Stellvertreter/in über, ist dies nicht möglich, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Parteimitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Landesparteitag.


Neuer Text:

(1a) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen der/m Vorsitzende/n, der/m stellvertretende/n Vorsitzende/n und dem/r Schatzmeister/in.

(1b) Der Vorsitz des Landesvorstands besteht entweder aus der/dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Über das Vorstandsmodell entscheidet der Landesparteitag vor Beginn der Wahl.

(1c) Zusätzlich kann der Landesparteitag eine/n Generalsekretär/in, eine/n politischen Geschäftsführer/in wählen. Dies wird vor der Wahl festgelegt.

(1d) Zusätzlich kann der Landesparteitag, eine/n weitere/e stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Schatzmeister/in, eine/n Generalsekretär/in, eine/n stellvertretende/n politischen Geschäftsführer/in wählen. Dies wird vor der Wahl festgelegt.

(1e) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, so geht seine Kompetenz auf seine/n Stellvertreter/in über, ist dies nicht möglich, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Parteimitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Landesparteitag.

Begründung:

Viele progressive Parteien haben heutzutage Doppelspitzen in ihren Vorständen. Zudem entspricht es unseren piratigen Werten, nicht nur eine Person „an der Spitze“ zu haben, sondern sich die Verantwortung auch formell zu teilen. Bei der Ausformulierung des Antrages wurde sich an die Satzungen anderer lokaler Parteien mit Doppelspitzen in den Vorständen orientiert.

SÄA010 - TITEL

Antragsteller:

Antragstext:

Begründung: