SN:Treffen/Landesparteitag/2017.1/SÄA

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1. Landesparteitag Sachsen 2017 im Brauhof in Freiberg

Satzungsänderungsanträge

SÄA 001 Unterstützer zur Kandidatur für den Landesvorstand und Landesschiedsgericht

Antrag konkurriert mit SÄA 004 + SÄA 005

Antragsteller: Toni Rotter

Antragstext:

Modul 1: Unter dem "§7 - Der Landesvorstand" möge folgender Absatz hinzugefügt werden:

(1e) Kandidaten für die Ämter im Landesvorstand müssen vor der Einreichung ihrer Kandidatur die Unterstützung von 10% der akkreditierten Mitglieder, jedoch mindestens 5, vorweisen.

Modul 2: Unter dem "§9 - Das Landesschiedsgericht" möge folgender Absatz hinzugefügt werden:

(4) Kandidaten für die Ämter im Landesschiedsgericht müssen vor der Einreichung ihrer Kandidatur die Unterstützung von 10% der akkreditierten Mitglieder, jedoch mindestens 5, vorweisen.

Begründung: Wenn Mitglieder nicht zumindest diese Anzahl an Unterstützern auf einem Landesparteitag vorweisen können, würden sie nur unser aller Zeit verschwenden. Diese Anträge bieten einen integrierten Trollschutz fürs Kandidatenpodium. Dieser ist durchaus beabsichtigt.

SÄA 002 Umbenennung Landesmitgliederversammlung

Antragsteller: Toni Rotter

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge an allen Punkten in der Satzung wieder in Landesparteitag umbenannt werden.

Begründung: Der gewünschte Effekt eines basisdemokratischeren und damit inklusiveren Anstriches blieb aus. Stattdessen wird das Gremium durch den Begriff vor Presse und Öffentlichkeit eher entwertet und wirkt wie eine umständliche Umschreibung und ein Zungenbrecher. Lasst uns lieber wieder sagen "bei den Piraten darf jeder auf den Parteitagen mitwirken" statt "bei den Piraten heißt das Mitgliederversammlung."

SÄA 003 Ombudspiraten

Antragsteller: Robert Lutz

Antragstext: Die Versammlung möge beschließen, den in der Satzung unter §7 Abs. 12 verankerten Ombudspiraten ersatzlos zu streichen.

Begründung: Sämtliche Ombudspiraten und Stellvertreter sind in den letzten zwei Jahren "abhanden" gekommen. Wir sind zudem in der ganzen Partei der einzige LV, der einen Ombudspiraten überhaupt noch in der Satzung stehen hat, den letzten gäbe es nach Recherche des Landesvorstandes(2015-2017) noch im KV Bielefeld in NRW. Überhaupt gab es in zwei Jahren nur einen Vorfall, welcher aktuell vor einem Schiedsgericht verhandelt wird und die Kompetenzen eines Ombudspiraten weit überschritten hätte.

SÄA 004 Unterstützer zur Kandidatur für den Landesvorstand und Landesschiedsgericht

Antrag konkurriert mit SÄA 001 + SÄA 005

Antragsteller: Piratux

Antragstext:

Modul 1: Unter dem "§7 - Der Landesvorstand" möge folgender Absatz hinzugefügt werden:

(1e) Kandidaten für die Ämter im Landesvorstand müssen vor der Einreichung ihrer Kandidatur die Unterstützung von 30% der akkreditierten Mitglieder, jedoch mindestens 10, vorweisen.

Modul 2: Unter dem "§9 - Das Landesschiedsgericht" möge folgender Absatz hinzugefügt werden:

(4) Kandidaten für die Ämter im Landesschiedsgericht müssen vor der Einreichung ihrer Kandidatur die Unterstützung von 30% der akkreditierten Mitglieder, jedoch mindestens 10, vorweisen.

Begründung: Wenn Mitglieder nicht zumindest diese Anzahl an Unterstützern auf einem Landesparteitag vorweisen können, würden sie nur unser aller Zeit verschwenden. Diese Anträge bieten einen integrierten Trollschutz fürs Kandidatenpodium. Dieser ist durchaus beabsichtigt. Nun auch mit verbessertem Trollschutz statt nur schwer wirksamem Schlangenöl.

SÄA 005 Unterstützer zur Kandidatur für den Landesvorstand und Landesschiedsgericht

Antrag konkurriert mit SÄA 001 + SÄA 004

Antragsteller: Piratux

Antragstext:

Modul 1: Unter dem "§7 - Der Landesvorstand" möge folgender Absatz hinzugefügt werden:

(1e) Kandidaten für die Ämter im Landesvorstand müssen vor der Einreichung ihrer Kandidatur die Unterstützung von 100% der akkreditierten Mitglieder, jedoch mindestens 100, vorweisen.

Modul 2: Unter dem "§9 - Das Landesschiedsgericht" möge folgender Absatz hinzugefügt werden:

(4) Kandidaten für die Ämter im Landesschiedsgericht müssen vor der Einreichung ihrer Kandidatur die Unterstützung von 1000% der akkreditierten Mitglieder, jedoch mindestens 1000, vorweisen.

Begründung: Wenn Mitglieder nicht zumindest diese Anzahl an Unterstützern auf einem Landesparteitag vorweisen können, würden sie nur unser aller Zeit verschwenden. Diese Anträge bieten einen integrierten Trollschutz fürs Kandidatenpodium. Dieser ist durchaus beabsichtigt. Nun auch mit verbessertem Trollschutz statt nur schwer wirksamem Schlangenöl. Nun mit 100% wirksamem Schutz. 1000%-ig!


SÄA 006 Fristen für Anträge

Antragsteller: Piratux

Antragstext: Als § 7 Abs. 15 (oder ggf. höher) Satzung wird zusätzlich eingefügt:

Wenn Mitglieder Anträge an den Vorstand stellen, sind diese binnen drei Monaten zu behandeln und entscheiden. Angestrebt werden sollte eine Bearbeitungsdauer von einem Monat, üblicherweise zur nächsten oder übernächsten regulären Vorstandssitzung.

Begründung: Wir sind eine Partei der Basisdemokratie. Die GO ist weniger rechtsverbindlich und kann leicht vom Vorstand selbst geändert werden - die Satzung nicht. Dieser Antrag schließt eine Lücke in der Brücke zwischen Vorstand und Basis. Die Fristen sind wirklich sehr weiträumig ausgelegt - dennoch bisher sehr oft sehr weit überschritten bis hin zur dauerhaften Nichtbearbeitung worden. Das muss viel besser werden. Für alle verbindlich. Hat nur Vorteile. Auch im Wahlkampf locker zu schaffen.

SÄA 007 Ordnungsmaßnahmen

Antragsteller: AnRo

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge bitte §5 Ordnungsmaßnahmen wie folgt ändern.


§5 Ordnungsmaßnahmen

(a) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, oder gegen Grundsätze, oder Ordnung, oder politischen Ziele der Partei, so können die Ordnungsmaßnahmen der Satzungen der Partei in Kraft treten. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei, Mitglieder und persönlich Betroffene. Für Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist der Landesvorstand zuständig. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann beim Landesschiedsgericht Berufung eingelegt werden. Vor einer Entscheidung, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

(b) Mögliche Ordnungsmaßnahmen des Landesvorstandes sind zum Beispiel:

i. Verwarnungen mit oder ohne Sanktionsbeschreibung bei fortgesetztem unangebrachtem Verhalten.

ii. Ausschluss aus der Landesmailingliste bei Beleidigung, Nötigung,Unterstellung von Straftaten oder grober Störung des Friedens auf der Liste, Spam oder Trolling der Liste.

iii. Ausschluss von einer Versammlung in Fällen der Störung des Ablaufes der Versammlung, oder Versagung der Teilnahme an einer kommenden Versammlung in Folge eines Versammlungsverweises.

iv. Versagung eines Versammlungsamtes auf Ebene des Landes und der Kreise und Information über diese Ordnungsmaßnahme an die übergeordneten Gliederungen. Maximal bis zu 2 Jahren zulässig.

v. Versagen der Fähigkeit eines Partei gebundenen / Listen gebundenen Parteiamtes / Wahlamt aus einer Aufstellungsversammlung für die Dauer von maximal 2 Jahren, in Fällen von nachgewiesenen Äußerungen oder öffentlichen Bekundungen gegen die Grundsätze der Partei oder in Fällen von grober und ehrverletzender Beleidigung.

vi. Versagen der Fähigkeit zur Wahl / Ausübung eines Parteiamtes bei gravierenden Verstößen gegen Regeln der Satzung, des Datenschutzes, der Pflichten zur Dokumentation, Führung von Protokollen oder der Geschäfts und/oder Finanzordnung. Dies ist maximal für 2 Jahre zulässig.

(c) Alle Ordnungsmaßnahmen erfolgen nur auf Antrag, der Schutz der Persönlichkeitsrechte hat Vorrang vor einer Veröffentlichung, die Mitteilung an übergeordnete Gliederungen ist hiervon ausdrücklich ausgenommen. Mitglieder des Landesvorstandes dürfen gewählte Wahlleiter hierüber unter Ausschluss der Öffentlichkeit informieren.

(d) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt. Der Landesvorstand prüft auf Antrag und entscheidet über einen Ausschluss.

(e) Die in § 11.b genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand angeordnet. Der Landesvorstand, muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform, unter Angabe von Gründen zu stellen.

(f) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung des LSG zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, wird er erst nach Beschluss des LSG rechtskräftig.

(g) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder eine ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

Begründung: Dient dazu endlich Klarheit zu schaffen was geht und was nicht. Somit können sich Mitglieder und Vorstände besser orientieren.

SÄA 008 Amtszeiten Landesvorstand

Antragsteller: --1HiGHzERr (Diskussion) 15:45, 27. Okt. 2017 (CEST)

Antragstext: § 7 "Der Landesvorstand" soll, wie folgt, geändert werden:

"1. Absatz (1a) wird Absatz (1)

2. Die Absätze (1b) bis (1d) werden ersatzlos gestrichen.

3.Absatz (3) erhält folgende Fassung:

(3) Der Landesvorstand wird von der Landesmitgliederversammlung für ein Kalenderjahr in geheimer Wahl gewählt. Die Landesmitgliederversammlung kann die Amtszeit eines amtierenden Vorstandes nach erfolgter Entlastung durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit auf zwei Jahre verlängern."


Begründung: Die zweijährige Amtszeit und die Wahl von Nachfolgekandidaten haben weder eine durchgängige Arbeit mit Beschlussfähigkeit gewährleistet, noch wurden sie der Dynamik des Landesverbandes gerecht. Nachteilig war darüber hinaus, dass für Mitglieder schwer nachvollziehbar war, wer aktuell im Landesvorstand arbeitet und wie Aufgaben übertragen werden. Trotzdem soll fur "ruhigere Zeiten" die Option der Einsparung eines Wahlvorganges aller zwei Jahre möglich bleiben, wie in Absatz (3) geregelt.