SN:Treffen/Landesparteitag/2016.1/Satzung

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SÄA 001 WahlO/GO als Anlage zur Satzung § 11

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge folgende WahlO/GO als Anlage zur Satzung § 11 beschließen.

WahlO/GO als Anlage zur Satzung § 11

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen, an denen der Pirat nicht mitgewirkt hat.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung dazu ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Beschlussfähigkeit ist auch gegeben, wenn akkredierte Piraten die Versammlung verlassen, ohne sich abzumelden.

(4) Die Wahlordnung kann nicht mehr geändert werden, wenn der erste Wahlgang eröffnet wurde.

§ 2 Protokoll

(1) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Versammlungsämter
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge,
  • das Wahlprotokoll und
  • Wechsel des Versammlungsleiters,
  • die Kontaktdaten der Vertrauenspersonen (zumindest Telefonnummer und E-Mail-Adresse)

zu enthalten hat, wird durch die Unterschriften

  • des Versammlungsleiters und
  • des Protokollanten

beurkundet.

(2) Für eine Versammlung, auf der eine Liste gewählt wird, ist durch den Wahlleiter ein gesondertes Wahlprotokoll anzufertigen und durch Unterschrift des Wahlleiters, des Versammlungsleiters und des Protokollanten zu beurkunden.

(3) Das Protokoll ist durch den einladenden Vorstand oder einen vom einladenden Vorstand entsprechend Beauftragten zeitnah, spätestens innerhalb von vier Wochen an geeigneter, allgemein zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

§ 3 Akkreditierung zur Mitgliederversammlung

(1) Für die Akkreditierung zu Aufstellungsversammlungen ist der einladende Vorstand zuständig. Er kann andere Piraten damit beauftragen.

(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen die Abstimmungsunterlagen aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

  • eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,
  • das Mitglied volljährig ist,
  • das Mitglied im fraglichen Gebiet seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat.

Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im fraglichen Gebiet wahlberechtigt sind.

(3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder Ordnungsmaßnahmen nicht ausüben darf.

(4) Die mit der Akkreditierung Beauftragten legen eine ausreichende Anzahl an

  • a) Erklärungsformularen für die vorgeschlagenen Bewerber aus. Diese sind nach dem Muster der geltenden Wahlordnung zu gestalten. Darin versichern die Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Liste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben. Im Falle der Bewerberaufstellung für den Deutschen Bundestag versichern sie an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind als der, die den Wahlvorschlag einreicht.
  • b) Bescheinigungsformularen nach dem Muster der BWahlO bzw. LWahlO aus, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(5) Die Akkreditierung ist während der gesamten Dauer der Versammlung möglich. Eine Akkreditierung findet jedoch nicht während einer Wahl oder Abstimmung statt.

(6) Die Anzahl akkreditierter Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die für die Akkreditierung Zuständigen mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

(7) Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung.

§ 4 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind der Versammlungsleiter, Helfer des Versammlungsleiters, der Wahlleiter, Wahlhelfer, der Protokollant und Helfer des Protokollanten, sowie etwaige Vertrauenspersonen und Zeugen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die spätere Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind.

(2) Versammlungsgremium:

  • 1. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl übernimmt diese Funktion der Vorstand, der die Versammlung eingeladen hat. Er kann einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragen.
  • 2. Der Versammlungsleiter kann Helfer des Versammlungsleiters benennen. Er und seine Helfer bilden das Versammlungsgremium. Für Versammlungen mit 30 oder mehr akkreditierten Piraten ist mindestens ein, mit 80 oder mehr Akkreditierten sind mindestens zwei Helfer des Versammlungsleiters zu benennen. Der nach § 4, Abs. 3 gewählte Wahlleiter ist gleichzeitig Helfer des Versammlungsleiters und damit Mitglied des Versammlungsgremiums.
  • 3. Das Versammlungsgremium nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter. Dieser macht sie der Versammlung bekannt. Die Versammlung wird während dieser Prüfung und Weiterleitung nicht unterbrochen.
  • 4. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
  • 5. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung entsprechend der gültigen Geschäftsordnung.
  • 6. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans.
  • 7. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.
  • 8. Der Versammlungsleiter gibt Folgendes bekannt:
    • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen,
    • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
    • Beginn und Ende der Versammlung.
  • 9. Der Versammlungsleiter kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. Wird für eine Abstimmung nicht ausdrücklich der Wahlleiter beauftragt, stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest.
  • 10. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums (gemäß § 4, Abs. 2) bzw. ein von ihm benannter Beauftragter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters, bis ein neuer Versammlungsleiter gewählt ist.

(3) Wahlleiter

  • 1. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter zur Durchführung von Abstimmungen und von Wahlen, bei denen Ämter oder Vorschläge zu Wahlen von Volksvertretungen entschieden werden, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er selbst durchführt.
  • 2. Die Durchführung von Wahlen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben umfasst:
    • die Ankündigung der Wahl,
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
    • die Eröffnung und das Schließen der Kandidatenliste,
    • die Kontrolle, ob von jedem Kandidaten die erforderlichen Erklärungen und eidesstattl. Versicherungen vorliegen.
    • vor jedem Wahlgang die Frage an die Versammlung, ob Zweifel an der Wahlberechtigung eines Akkreditierten bestehen,
    • die Eröffnung und das Ende der Wahl,
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
    • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
    • die Auszählung der Stimmen,
    • die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der Verteilung der Stimmen,
    • die Feststellung des Wahlergebnisses und
    • gegebenenfalls das Erstellen des Wahlprotokolls.
  • 3. Sofern nach §2 Abs. 2 erforderlich, fertigt der Wahlleiter ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an.
  • 4. Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er die Versammlung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
  • 5. Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
  • 6. Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

(4) Wahlhelfer

  • 1. Der Wahlleiter kann Wahlhelfer ernennen, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen.
  • 2. Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, wenn er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat, oder wenn er selbst einer der Kandidaten des Wahlganges ist. Ist dies der Fall, so ruht seine Funktion als Wahlhelfer bis zum Ende der Abstimmung.
  • 3. Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, müssen Wahlhelfer nachernannt werden.
  • 4. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.

(5) Protokollant

  • 1. Die Versammlung wählt einen Protokollanten, der entsprechend dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.
  • 2. Das Versammlungsprotokoll muss unverzüglich nach Ende der Versammlung in Schriftform vorliegen und gemäß §2, Abs. 1 beurkundet werden.

(6) Protokollhelfer Der Protokollant kann Helfer ernennen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(7) Vertrauenspersonen und Zeugen

  • 1. Nur Mitglieder der Versammlung können Zeugen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für das Einreichen von Wahlvorschlägen sein.
  • 2. Zu Vertrauenspersonen können auch Personen bestimmt werden, die an der Versammlung nicht teilnehmen.

(8) Wahlen zu Versammlungsämtern

  • 1. Wahlen zu Versammlungsämtern haben öffentlich und nur auf Antrag eines akkreditierten Piraten geheim zu erfolgen.
  • 2. Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind hierbei nicht einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.

(9) Ablehnung von Helfern Auf begründeten Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, einzelne Piraten als Protokoll-, Wahl- oder Versammlungshelfer abzulehnen.

(10) Neuwahl von Versammlungsämtern Auf begründeten Antrag von mindestens 10% der akkreditierten Piraten muss eine Neuwahl zu einem Versammlungsamt durchgeführt werden.

§ 5 Kandidatur

(1) Jeder Pirat oder keiner Partei angehörende Dritte kann sich als Kandidat für einen Wahlvorschlag aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze entgegenstehen.

(2) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes akkreditierte Mitglied. Dieses kann sich auch selbst vorschlagen.

(3) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(4) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung richtet der Wahlleiter einen letzten Aufruf an die Versammlung Kandidaturen bekannt zu geben. Nach diesem Aufruf wird möglichen Kandidaten noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt sich zu melden. Dann wird die Kandidatenliste geschlossen.

(5) Wiedereröffnung der Kandidatenliste und erneute Wahl (a) Der Wahlleiter befragt die Versammlung, ob die Kandidatenliste erneut geöffnet und

  • 1. der Wahlvorgang wiederholt werden soll, wenn
    • alle Kandidaturen zurückgezogen wurden
    • kein gewählter Kandidat die Wahl annimmt
    • kein Kandidat gewählt wurde
  • 2. ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden soll, wenn bei einer Listenaufstellung die Anzahl zu wählender Kandidaten nach §8 Abs. 2 noch nicht erreicht wurde. Die Gültigkeit einer bereits durchgeführten Wahl ist davon nicht betroffen.

(6) Wählbar ist, wer

  • keiner anderen Partei angehört,
  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • zum Zeitpunkt der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • seiner Aufstellung schriftlich zugestimmt hat.

(7) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder einer anderen Landesliste seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat.

§ 6 Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Stimmkartenzeichen abgestimmt. (2) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen. (3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt. (4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordern.

§6.1 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen

(1) Abstimmungen mit mehreren Optionen müssen stets die Option "Alle ablehnen" enthalten. Dies gilt nicht für Personenwahlen, nicht für geheime Abstimmungen und nicht für geheime Wahlen. (2) Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so gibt es auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten/Optionen gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten/jeder Option nur maximal eine Stimme geben darf. Die Höchstanzahl der zu vergebenden Stimmen muss der Versammlung vor jedem Wahlgang vom Wahlleiter deutlich angezeigt werden. (3) Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme. (4) Bei Stichwahlen und Wiederholungen eines Wahlvorgangs gibt es keinen Anspruch auf erneute Kandidatenvorstellung. (5) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. (6) Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.

§6.2 Mehrheiten und Quoren

Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:

  • Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
  • Eine qualifizierte Mehrheit (Quorum) ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen 50% der abgegebenen gültigen Stimmen übersteigt.
  • Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
  • Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.

§ 7 Anträge

(1) Allgemeine Anträge an die Versammlung Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag vorzustellen. Nach Vorstellung des Antrags muss ausreichend Raum für eine Debatte zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung

  • 1. Nur die in den Abschnitten (3) bis (16) benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
  • 2. Sofern es in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.
  • 3. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
  • 4. Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen komplexere GO-Anträge (in Abs. 2ff mit einem * gekennzeichnet) in Textform beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.
  • 5. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
  • 6. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.
  • 7. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt das Verfahren zur Abstimmung konkurrierender Anträg entsprechend.

Geschäftsordnungsanträge:

(3) Geheime Wahl

  • Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

(4) Geheime Abstimmung

  • Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10% der Versammlung zustimmen.

(5) Wiederholung der Abstimmung

  • Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Abstimmung kann von mindestens 10% der Versammlung die Wiederholung der vorangegangen Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(6) Auszählung einer Abstimmung

  • Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag, wird die laufende Abstimmung ausgezählt. Wahlleiter und Wahlhelfer unterstützen diesen Vorgang.

(7) Getrennte Wahlgänge

  • Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

(8) Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge

  • Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

(9) Schließung der Redeliste

  • Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

(10) Wiedereröffnung der Redeliste

  • 1. Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.
  • 2. Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, wenn alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.
  • 3. Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

(11) Begrenzung der Redezeit

  • Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

(12) Einholung eines Meinungsbildes *

  • 1. Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Sie müssen als Entscheidungsfrage formuliert sein.
  • 2. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.
  • 3. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
  • 4. Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
  • 5. Der Versammlungsleiter gibt dem Antragsteller das Ergebnis des Meinungsbildes bekannt.

(13) GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

  • Ein GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung muss den Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Sitzung beinhalten.

(14) Unterbrechung der Sitzung

  • Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

(15) Änderung der Tagesordnung *

  • 1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
    • a. das Hinzufügen eines Punktes,
    • b. das Entfernen eines Punktes,
    • c. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    • d. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
  • 2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche Tagesordnungspunkte enthalten, die zur Änderung vorgesehenen sind. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

(16) Änderung der Geschäfts- oder Wahlordnung *

  • 1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.
  • 2. Änderungen, die den § 1 oder diesen und den folgenden Satz berühren, sind unzulässig. Änderungen der §§ 6 und 8 bis 10 sind ab der Eröffnung des ersten Wahlgangs unzulässig und benötigen bis dahin eine Zweidrittelmehrheit.

§8 Wahl der Listenkandidaten

  • 1. Die Besetzung der Landesliste erfolgt durch geheime Wahl auf der Aufstellungsversammlung.
  • 2. Die Versammlung legt zu Beginn mit einfacher Mehrheit fest, wie viele Plätze die Wahlliste umfassen soll. Die Landesliste für die Bundestagswahl soll aus mindestens 10 nach dem Bundeswahlgesetz wählbaren Personen bestehen. Die Landesliste für die Landtagswahl soll aus mindestens 15 nach dem Landeswahlgesetz wählbaren Personen bestehen.
  • 3. Die Wahl erfolgt in 4 Runden (ggf. 5 Runden) in Form einer Zustimmungswahl mit Quorum von 50% (vgl. § 6.2)
    • In Runde 1 wird die Wahl zum Listenplatz 1 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 10 durchgeführt.
    • In Runde 2 wird zur Wahl der Listenplätze 2 bis 5 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 10 durchgeführt.
    • In Runde 3 wird zur Wahl der unbesetzten Listenplätze 6 bis10 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 10 durchgeführt.
    • In Runde 4 wird zur Wahl der restlichen unbesetzten Listenplätze aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 10 durchgeführt.
  • 4. Konnte die Mindestanzahl der Plätze durch eine Wahl nicht besetzt werden, entscheidet die Versammlung (mit einfacher Mehrheit), ob ein erneuter Wahlgang (Runde 5)stattfindet.
  • 5. Konnte die Mindestanzahl der Plätze durch eine Wahl nicht besetzt werden und entscheidet sich die Versammlung gegen eine 5. Runde, oder sind auch nach der 5. Runde nicht alle Listenplätze vergeben, bleiben die restlichen Plätze unbesetzt.
  • 6. Nachdem alle Plätze auf der Liste besetzt sind, wird über diese Liste in geheimer Wahl noch einmal abgestimmt.

§ 9 Wahl von Kreiswahlvorschlägen

Die Wahlen werden nach dem Zustimmungswahlverfahren mit Quorum abgehalten.

§ 10 Ablauf der Wahl

(1) Der Wahlleiter erklärt, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist. Anschließend fordert er zur Abgabe von Kandidatenvorschlägen auf.

(2) Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Liste der Kandidaten. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

(3) Jedem Kandidaten wird nach Schließung der Kandidatenliste eine Kandidatenkennnummer (KKN) zugelost.

(4) Die Kandidatenkennnummer wird nach einem Losverfahren dem Kandidaten vom Wahlleiter ausgehändigt. Der Wahlleiter vermerkt die Nummern in seinen Unterlagen unter Zuordnung zum Kandidatennamen.

(5) Alle Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Minuten vorzustellen.

  • 1.Die Kandidaten stellen sich einzeln und in der Reihenfolge der KKN vor.
  • 2. Nach jeder einzelnen Kandidatenvorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie diesen Kandidaten befragen will.
  • 3. Im Fall der Entscheidung für eine Befragung können aus dem Plenum heraus Fragen an diesen Kandidaten gestellt werden.
  • 4. Die Zeit für die Fragestellung beträgt maximal 1 Minute
  • 5. Die Antwortzeit auf jeden Fragesteller beträgt maximal 2 Minuten.
  • 6. Wenn der Kandidat sich bereits in einer voran gegangenen Runde vorgestellt hat, ist die Redezeit auf maximal 2 Minuten zu begrenzen.

(6) Pro Zeile wird auf dem Wahlzettel ein Kandidat aufgeführt. Hinter jeden Kandidat sind Auswahlfelder für 'Ja', 'Nein' und 'Enthaltung' vorzusehen.

(7) Die Kandidaten erscheinen in der Reihenfolge der KKN auf dem Wahlzettel.

(8) Der Wahlleiter befragt die Versammlung vor Eröffnung eines jeden Wahlganges, ob ein Mitglied der Versammlung die Rechtmäßigkeit der Akkreditierung eines Teilnehmers anzweifelt. Sollte dies der Fall sein, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter erfolgte Prüfung und die von ihm getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von ihm und dem Protokollanten zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.

(9) Zustimmungswahl mit Quorum

1. Bei der Zustimmungswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für jeden Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben werden. Ein fehlendes Kreuz entspricht einer Ablehnung. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab. Gewonnen hat diejenige Wahloption mit den meisten 'Ja' Stimmen bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.

2. Wird über mehr als einen Listenplatz abgestimmt, wird in der absteigenden Reihenfolge der 'Ja' Stimmen, bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen besetzt, bis die zu besetzende Zahl der Plätze erreicht ist.

3. Bei gleicher Anzahl der 'Ja' Stimmen entscheiden zunächst die 'Nein' Stimmen, danach das Los.

4. Bei gleicher Anzahl der 'Ja' und 'Nein' Stimmen im Wahlgang (Runde) 1 entscheidet nicht das Los, sondern eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl, sofern diese das Quorum erfüllt haben.

5. Nur Wahloptionen mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen sind für eine Stichwahl qualifiziert.

6. Stimmzettel sind ungültig, wenn der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt.

§ 11 Salvatorische Klausel, Subsidiarität

Die Ungültigkeit einer einzelnen Regelung lässt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt. In jedem Falle sind die gesetzlichen Regelungen vorrangig.

SÄA 002 § 7 - Der Landesvorstand Absatz 10

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge in § 7 - Der Landesvorstand Absatz 10 wie folgt ändern.

Alt: § 7 - Der Landesvorstand

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf einen Nachrückenden oder ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn ihm weniger als drei Vorstandsmitglieder angehören oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.


Neu: § 7 - Der Landesvorstand

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf einen Nachrückenden oder ein anderes Vorstandsmitglied über. Stehen beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds keine Nachrückenden zur Verfügung, so kann die unbesetzte Vorstandsposition durch Nachwahl besetzt werden. Die ursprüngliche Zahl an Vorstandsmitgliedern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn ihm weniger als drei Vorstandsmitglieder angehören oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung: Schafft eine weitere Möglichkeit den Vorstand wieder aufzufüllen.

SÄA 003 § 6 der Finanzordnung

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge § 6 der Finanzordnung wie folgt ändern.

Alt: §6 – Zuschuss für Gliederungen (1) Die Kreisverbände (KV), virtuellen Kreisverbände (vKV) und Regionalverbände (RV) erhalten einen Zuschuss aus Landesmitteln, der nach folgendem Schlüssel aufgeteilt wird: - einen Sockelbetrag, nach Abzug des Sockelbetrags wird die verbleibende Summe wie folgt aufgeteilt - 25% nach Einwohneranteil, - 25% nach Flächenanteil, - 25% nach Anteil an der Anzahl der stimmberechtigten Landesmitglieder zum 31.12. des Vorjahres, - 25% nach Anteil der bei der letzten Landtagswahl erzielten Prozente. (2) Sollte der Zuschuss, nach dem Schlüssel aus (1) nicht vollständig aufgeteilt werden können, wird der Restbetrag gleichmäßig auf alle real existierenden Gliederungen aufgeteilt. (3) Über die Gesamthöhe des Zuschusses und der Höhe des Sockelbetrages, für das folgende Jahr, wird auf einer Marina Sachsen im vierten Quartal beraten. (4) Der Sockelbetrag, wird immer in voller Höhe ausgezahlt. (5) Die Summe aller anderen Anteile, kann nicht höher als die Summe der Eigeneinnahmen einer Gliederungen aus dem Vorjahr seien. (6) Über die Gesamthöhe des Zuschusses und der Höhe des Sockelbetrages, für das folgende Jahr, wird auf einer Marina Sachsen im vierten Quartal beraten. (7) Auszahlung des Zuschusses a) real existierende Gliederungen: der Sockelbetrag wird ausgezahlt, sobald alle Unterlagen für den Rechenschaftsbericht, des Vorjahrs vollständig an den Landesschatzmeister übergeben wurden. Die Auszahlung der Summe der anderen Anteile erfolgt in 3 gleichen Teilen und zwar im Mai, August und November. b) virtuelle Gliederungen: Virtuellen Gliederungen wird ihr Anspruch komplett am Jahresanfang gutgeschrieben. c) Verstößt eine Gliederung gegen § 21 (3) so verfällt ihr Anspruch, auf die nächste Auszahlung, zugunsten des Landesverbandes.


Neu: §6 – Verteilung der Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung (1) Verteilung: a) 60% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget, davon verbleiben 1/3 unter der Verwaltung des Landesverbandes, zweckgebunden für evtl. Rückzahlungen der staatlichen Teilfinanzierung, bzw. zur Bildung eines Budgets für Wahlkämpfe. b) 40% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) oder Regionalverbände (RV) nach folgendem Schlüssel:

  • 34,0% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
  • 16,5% nach Einwohneranteil,
  • 16,5% nach Flächenanteil,
  • 16,5% nach Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern zum 31. Dezember des Jahres.
  • 16,5% nach Anteil der bei der letzten Landtagswahl erzielten Prozente

(2) Der Sockelbetrag, wird immer in voller Höhe ausgezahlt. (3) Die Summe aller anderen Anteile, kann nicht höher als die Summe der Eigeneinnahmen einer Gliederungen seien. (4) Sollte der Zuschuss, nach dem Schlüssel aus (1) auf Grund von (3) nicht vollständig aufgeteilt werden können, wird der Restbetrag gleichmäßig auf alle real existierenden Gliederungen aufgeteilt. (5) Auszahlung: Die Auszahlung findet im folgenden Jahr statt. a) Real existierende Gliederungen: der Sockelbetrag wird ausgezahlt, sobald alle Unterlagen für den Rechenschaftsbericht, des letzten Jahres vollständig an den Landesschatzmeister übergeben wurden. Die Auszahlung der Summe der anderen Anteile erfolgt in 3 gleichen Teilen und zwar im Mai, August und November. b) Virtuelle Gliederungen: virtuellen Gliederungen wird ihr Anspruch komplett am Jahresanfang gutgeschrieben. c) Verstößt eine Gliederung gegen § 5 (1) so verfällt ihr Anspruch, auf die nächste Auszahlung, zugunsten des Landesverbandes.


Begründung: Fehler beheben und Anpassung an die tatsächliche Zahlung der staatlichen Teilfinanzierung und bessere Handhabung in Bezug auf die virtuellen Gliederungen

SÄA 004 § 1 Absatz 2 Satz 2

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge § 1 Absatz 2 Satz 2 "Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle" ersatzlos streichen.

Alt: (2) Der Sitz des Landesverbandes ist Dresden. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.


Begründung: Gibt die Möglichkeit die Landesgeschäftsstelle zu verlegen.

SÄA 005 Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung

Antragsteller: Andreas Roth

Antragstext: Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung, mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen.

Begründung: muß an gesetzliche Regelungen angepasst werden, wird nicht genutzt, kein Geld mehr dafür vorhanden.


SÄA 006 § 8 - Die Landesmitgliederversammlung - Absätze 1 und 8 (progressive SMV-Entmüllung ;-))

Antragsteller: --1HiGHzERr (Diskussion) 22:59, 5. Okt. 2016 (CEST)

Antragstext:

Die LMV möge folgenden SÄA beschließen:


Neufassung des § 8 :

"§ 8 - Die Landesmitgliederversammlung

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien.

Sie kann als Präsenzveranstaltung oder über Computernetzwerke als virtuelle Landesmitgliederversammlung (vLMV) durchgeführt werden."


Die Absätze 2 bis 7 werden nicht geändert


"(8) Die Landesmitgliederversammlung kann beschließen, dass sie bis zur nächsten Präsenzveranstaltung virtuell über Computernetzwerke als vLMV fortgeführt wird.

Die vLMV kann keine geheimen Abstimmungen oder geheimen Wahlen durchführen und keine Satzungsänderungen beschließen."


Die Absätze 9 bis 12 werden gestrichen.


Ebenso wird die SMV-GO gestrichen.


Zum Vergleich:


Bisherige Fassung:

§ 8 - Die Landesmitgliederversammlung

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand veröffentlicht die Einladung mindestens 6 Wochen vorher, im Piratenwiki auf der Seite des Landesverbandes und per E-Mail auf der Ankündigungs-Mailingliste. Eine persönliche Einladung der einzelnen Mitglieder per E-Mail wird empfohlen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Die Landesmitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über die Landesmitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Die Landesmitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Landesmitgliederversammlung und die Prüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung die letzte Prüfung der Finanzen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(7) Bei der Landesmitgliederversammlung sind Gäste ohne Stimmrecht grundsätzlich zugelassen.

(8) Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. Jeder Pirat im Landesverband Sachsen hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.

(9) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Landesverband verbindliches Wahl- und Grundsatzprogramm sowie Stellungnahmen, Positionspapiere, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitrags- und Schiedsgerichtsordnung beschließen. Positionspapiere sind Arbeitsthesen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit dienen. Entscheidungen über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen.

(10) Die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist, ist als Anlage dieser Satzung beigefügt und ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.

(11) Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung treten am 01. Januar 2013 in Kraft und treten außer Kraft, wenn die Landesmitgliederversammlung die Fortdauer dieser Regelung mit der gem. § 14 erforderlichen Mehrheit entzieht. Zur nächsten Landesmitgliederversammlung ist ein in Kraft treten mit der gem. § 14 erforderlichen Mehrheit möglich. Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung verbleiben auch nach Entzug der Fortdauer in der Satzung, verlieren aber Wirkung.

(12) Die Ständige Mitgliederversammlung wird eröffnet sobald mindestens 66 Mitglieder akreditiert und die in der GO geregelten Startbedingungen eingerichtet sind.


Begründung:


1. Es sollen die notwendigen und klaren Bedingungen für eine netzbasierte Mitgliederversammlung Inhalt der Satzung sein. Eine Tooldiskussion gehört nicht in die Satzung. Weil dies nicht beachtet wurde, kam es zu diversen Verwirrungen bei der SMV.

So wurde z.B. die zweite Bedingung aus o.g. Absatz (12) "und die in der GO geregelten Startbedingungen eingerichtet sind" nie erfüllt, so dass die SMV nie gestartet wurde und keine gültigen Beschlüsse fassen konnte.

Auch hatte die SMV nie eine gewählte Versammlungsleitung und war u.a. deshalb nie der LMV gleichrangig.


2. Rang und Gegenstand von Präsenz- und Netzwerkveranstaltung müssen, so weit es technisch realisierbar ist, übereinstimmen, um Konflikte beider zu vermeiden.

Aus der technischen Beschränkung auf nichtgeheime Abstimmungen folgt die logische Beschränkung, auch Satzungsänderungen auszuschließen.

SÄA 007 § 13 - Satzungs- und Programmänderungen (Folgeantrag von SÄA 006)

Antragsteller: --1HiGHzERr (Diskussion) 22:59, 5. Okt. 2016 (CEST)


Antragstext:


Die LMV möge beschließen:


Änderung § 13:

"§ 13 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und Programmänderungen können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Programm- oder Satzungsänderung auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist. Für Anträge die mit fristgemäß eingereichten Anträgen konkurrieren, ist die Frist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Landesmitgliederversammlung.

Für die vLMV gelten grundsätzlich die gleichen Fristen zwischen Antragseinreichung und Abstimmung. Der Landesvorstand kann mit Einverständnis der Antragsteller längere Fristen festlegen, um mehrere Anträge auf einen Abstimmungstermin zu bündeln.

Die Abstimmungstermine sind analog § 8 Absatz (2) allen Mitgliedern bekanntzugeben."


bisherige Fassung zum Vergleich:

§ 13 - Satzungs- und Programänderung (1) Änderungen der Landessatzung können nur von einer Landesmitgliederversammlung bzw. durch die Ständige Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist. Für Anträge die mit fristgemäß eingereichten Anträgen konkurrieren, ist die Frist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Landesmitgliederversammlung. Für Satzungs- und Programmänderungen über die Ständige Mitgliederversammlung tritt anstelle der in § 13 (2) Satz 1 und 2 angegebenen Einreichungsfristen für Anträge, die Veröffentlichung im Software-System der Ständigen Mitgliederversammlung.


Begründung:

Folgeänderung der Änderungen in § 8 zur vLMV.