SN:Treffen/Landesparteitag/2015.1/Satzung

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1. Landesparteitag Sachsen 2015 im ICM Innovations Centrum Meißen

Inhaltsverzeichnis

SÄA 01 - § 7 Der Landesvorstand (1a)

Satzungsänderungsantrag § 7 - Der Landesvorstand (1a)

  • Antragssteller Marcel Ritschel

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (1a) des § 7 - Der Landesvorstand wie folgt zu ändern:

ALT

(1a) Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie stellvertretenden Vorsitzenden. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.

NEU

(1a) Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.

Alternativantrag - SÄA 01 - § 7 Der Landesvorstand (1a)

Alternativantrag - Satzungsänderungsantrag § 7 - Der Landesvorstand (1a)

  • Antragssteller: 1HiGHzERr

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (1a) des § 7 - Der Landesvorstand wie folgt zu ändern:

ALT

(1a) Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie stellvertretenden Vorsitzenden. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele weitere Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.

NEU

(1a) Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung eine gerade Zahl von Beisitzern wählen. Den Beisitzern können durch Votum der Landesmitgliederversammlung spezielle Aufgabengebiete, wie das eines Generalsekretärs oder das eines politischen Geschäftsführers zugeordnet werden.

Begründung

Die Größe des Landesvorstandes soll flexibel den Bedürfnissen des Landesverbandes folgen können. Eine Bewerbung um den Posten eines GenSeks sowie PolGF oder Anderes kann bei Bedarf beschlossn werden und ist der Bewerbung als Beisitzer gleichgestellt. Das heißt, man muss sich nicht doppelt bewerben, eine Bewerbung als PolGF z.B. gilt auch als Bewerbung als Beisitzer, wenn auf der Landesmitgliederversammlung beschlossen wird, keinen PolGF zu wählen. Die Zahl der erforderlichen Wahlgänge ändert sich dadurch nicht. Die Festlegung auf eine gerade Zahl folgt daraus, dass Pattsituationen bei Entscheidungen des Vorstandes entgegengewirkt werden soll. Schön wäre es natürlich auch, wenn damit der Anteil von Frauen im Vorstand steigt :-).

SÄA 02 - § 7 Der Landesvorstand (3)

Satzungsänderungsantrag § 7 - Der Landesvorstand (3)

  • Antragssteller Marcel Ritschel

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (3) des § 7 - Der Landesvorstand wie folgt zu ändern:

ALT

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt.

NEU

(3) Der Landesvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluss Neuwahlen auf der jeweils nächsten LMV ansetzen.

Alternativantrag - SÄA 02 - § 7 Der Landesvorstand (3)

Alternativantrag - Satzungsänderungsantrag § 7 - Der Landesvorstand (3)

  • Antragssteller: 1HiGHzERr

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, den Absatz (3) des § 7 - Der Landesvorstand, wie folgt zu ändern:

ALT

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt.

NEU

(3) Der Landesvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Nach Ablauf eines Jahres nach der Wahl müssen Neuwahlen für die jeweils nächste Landesmitgliederversammlung angesetzt werden, wenn mindestens 5 Mitglieder das beantragen.

Begründung

Ich bin zwar gegen die Änderung von 7 (3), denn einen guten Vorstand wiederzuwählen, ist leicht!

WENN ÜBERHAUPT eine längere Amtszeit (Piraten hatten sich etwas gedacht, bei der Jahresfrist), dann bitte nur so wie oben!

Soll der Vorstand entscheiden, wann er abtritt (das kann er ohnehin) oder die Mitglieder, wenn sie nicht noch ein Jahr auf Erneuerung warten wollen?

SÄA 03 - § 7 Der Landesvorstand (4)

Satzungsänderungsantrag § 7 - Der Landesvorstand (4)

  • Antragssteller Marcel Ritschel

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (4) des § 7 - Der Landesvorstand wie folgt zu ändern:

ALT

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

NEU

(4) Sitzungen des Landesvorstandes, egal ob on- oder offline, finden mindestens sechsmal jährlich statt. Zu diesen wird vom Landesvorsitzenden oder einer beauftragten Person, mindestens mit einer Frist von einer Woche in Textform unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes, eingeladen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

ALTERNATIV NEU

(4) Der Landesvorstand hält seine Sitzungen on- oder offline ab und regelt die Häufigkeit in seiner Geschäftsordnung. Die Vorstandssitzungen sollen mit einer Frist von 3 Tagen über die Ankündigungsliste angekündigt werden. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

SÄA 04 - § 7 Der Landesvorstand (12)

Satzungsänderungsantrag § 7 - Der Landesvorstand (12)

  • Antragssteller Marcel Ritschel

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (12) des § 7 - Der Landesvorstand wie folgt zu ändern:

ALT

(12) Im Landesverband Sachsen gibt es einen Ombudspiraten und einen stellvertretenden Ombudspiraten. Der Ombudspirat wird auf der Landesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Seine Aufgabenbereiche gliedern sich in: Die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern, die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern und den Vorstand, sowie die Beratung dieser. Der Ombudspirat manifestiert sich in der Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Weg zu einer Schiedsgerichtlichen Klärung bleibt davon unberührt.

NEU

(12) Im Landesverband Sachsen gibt es einen Ombudspiraten und einen stellvertretenden Ombudspiraten. Der Ombudspirat wird auf der Landesmitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Aufgabenbereiche gliedern sich in die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern, die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern und den Vorstand, sowie die Beratung dieser. Der Ombudspirat manifestiert sich in der Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Weg zu einer Schiedsgerichtlichen Klärung bleibt davon unberührt.

SÄA 05 - § 7 Der Landesvorstand (14)

Satzungsänderungsantrag § 7 - Der Landesvorstand (14)

  • Antragssteller Marcel Ritschel

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (14) des § 7 - Der Landesvorstand wie folgt zu ändern:

ALT

(14) Bei der Landesmitgliederversammlung sind Gäste ohne Stimmrecht grundsätzlich zugelassen.

NEU

wird gestrichen

SÄA 06 § 4b Gründung einer Untergliederung (2)

Satzungsänderungsantrag § 4b - Gründung einer Untergliederung (2)

  • Antragssteller Marcel Ritschel

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (2) des § 4b - Gründung einer Untergliederung wie folgt zu ändern:

ALT

(2) Die gründungswilligen Piraten haben ihren Gründungswillen dem Landesvorstand schriftlich mitzuteilen. Dazu müssen mindestens drei Piraten die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.

NEU

(2) Die gründungswilligen Piraten haben ihren Gründungswillen dem Landesvorstand in Textform mitzuteilen. Dazu müssen mindestens drei Piraten die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.

SÄA 07 - § 4b Gründung einer Untergliederung (3)

Satzungsänderungsantrag § 4b - Gründung einer Untergliederung (3)

  • Antragssteller Marcel Ritschel

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (3) des § 4b - Gründung einer Untergliederung wie folgt zu ändern:

ALT

(3) Der Landesvorstand informiert die Piraten, die zukünftig der Gliederung angehören werden, schriftlich über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben

die gründungswilligen Piraten sechs Monate Zeit, den Gebietsverband zu gründen.

NEU

(3) Der Landesvorstand informiert die Piraten, die zukünftig der Gliederung angehören werden, in Textform über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben

die gründungswilligen Piraten sechs Monate Zeit, den Gebietsverband zu gründen.

SÄA 08 § 13 Satzungs- und Programmänderung (1)

Satzungsänderungsantrag § 13 - Satzungs- und Programmänderung (1)

  • Antragssteller Marcel Ritschel

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (1) des § 4b - Gründung einer Untergliederung wie folgt zu ändern:

ALT

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einer Landesmitgliederversammlung bzw. durch die Ständige Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

NEU

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einer Landesmitgliederversammlung bzw. durch die Ständige Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Alternativantrag - SÄA 08 § 13 Satzungs- und Programmänderung (1)

Alternativantrag - Satzungsänderungsantrag § 13 - Satzungs- und Programmänderung (1)

  • Antragssteller: 1HiGHzERr

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (1) des § 13 - Satzungs- und Programmänderung wie folgt zu ändern:

ALT

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einer Landesmitgliederversammlung bzw. durch die Ständige Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

NEU

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

Begründung:

Wenn es ein so dringendes Bedürfnis nach Satzungsänderung geben sollte (wann eigentlich, gibt es Beispiele?), gibt es eben eine (ggf. außerordentliche) LMV.

Die SMV, so wie sie (nicht...) implementiert ist, taugt ohnehin nicht für Satzungsänderungen. Sie DARF auch gar keine Satzungsänderungen machen, da dies auf einer ungültigen Satzungsänderung (geändert DURCH SMV-Beschluss). Vgl. dazu den sonstigen Antrag 003, der natürlich in der TO nach vorn muss, weil er Satzungs- un Programmanträge enthält!

SÄA 09 - § 13 Satzungs- und Programmänderung (5)

Satzungsänderungsantrag § 13 - Satzungs- und Programmänderung (5)

  • Antragssteller Marcel Ritschel

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (5) des § 4b - Gründung einer Untergliederung wie folgt zu ändern:

ALT

(5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Landesvorstand in Textform per EMail an vorstand@piraten-sachsen.de oder per Brief an das offizielle Postfach zugegangen ist oder form- und fristgerecht in das vom Landesvorstand bestimmte Antragsportal eingestellt wurde. Eingereichte Programmänderungsanträge sollen einen Verweis auf das Kapitel bzw. die Leitlinie im bestehenden Programm enthalten, die damit verändert oder erweitert werden. Kann keine passende Zuordnung getroffen werden, soll der Antrag einen Vorschlag für ein/e neue/s Kapitel bzw. Leitlinie enthalten. Darüber hinaus können Anträge formfrei gestellt werden.

NEU

(5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Landesvorstand in Textform per EMail an vorstand@piraten-sachsen.de oder per Brief an die Landesgeschäftsstelle zugegangen ist. Eingereichte Programmänderungsanträge sollen einen Verweis auf das Kapitel bzw. die Leitlinie im bestehenden Programm enthalten, die damit verändert oder erweitert werden. Kann keine passende Zuordnung getroffen werden, soll der Antrag einen Vorschlag für ein/e neue/s Kapitel bzw. Leitlinie enthalten. Darüber hinaus können Anträge formfrei gestellt werden.

SÄA 10 - § 8 Die Landesmitgliederversammlung (7)

Satzungsänderungsanträge zu § 8 - Die Landesmitgliederversammlung (7)

  • Antragssteller Marcel Ritschel

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen den Absatz (1a) des § 7 - Der Landesvorstand wie folgt zu ändern:

ALT

§ 8 - Die Landesmitgliederversammlung

(7) entfällt

NEU

(7) Bei der Landesmitgliederversammlung sind Gäste ohne Stimmrecht grundsätzlich zugelassen.

SÄA 11 - Änderung zu §7(13)

Satzungsänderungsanträge zu Änderung zu §7(13)

  • Antragssteller Andreas Roth

Die Landesmitgliederversammlung beschließt folgende Änderung zu §7(13)

alt: (13) Die Führung des Fundraising wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. Aufgabe der Beauftragten ist, die Schaffung und Wartung der Fundraisingstruktur für die Piraten Sachsen und die Mitgliedern beim Fundraising zu koordinieren, sowie zu unterstützen. Als Grundlage für das konkrete Handeln gelten die Satzungen und der unten stehende Fundraising Kodex. Die Fundraisingbeauftragte/n koordiniert/en das Fundraising in Sachsen.

neu: gestrichen

Begründung: Beauftragungen des Vorstandes gehören nicht in die Satzung.

SÄA 12 - Änderung zu § 16 der Landessatzung

Satzungsänderungsanträge zu Änderung zu § 16 der Landessatzung

  • Antragssteller Andreas Roth

Die Landesmitgliederversammlung möge folgendes beschließen.

1. Der § 16 der Landessatzung wird wie folgt geändert.

alt:

§ 16 - Finanzordnung (1) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert. (2) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen. (3) Rechtsgeschäfte mit Dritten im Namen und auf Rechnung des Landesverbandes müssen mindestens vom Landesschatzmeister sowie einem weiteren Mitglied des Landesvorstandes unterzeichnet werden. (Vier-Augen-Prinzip)


neu

§ 16 - Finanzordnung

(1) Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung.

(2) Die Bundesfinanzordnung wird durch Bestimmungen der Finanzordnung, im Anhang der Satzung ergänzt, sofern sie der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. Die Bestimmungen gelten für alle Gliederungen, sofern nicht explizit der Landesverband genannt wird.


2. der SMV Beschluss (LV-Sonstiger Beschluss #21 i35: Teilumlage der Parteienfinanzierung auf die Untergliederungen des Landesverbandes) wird aufgehoben.


3. Die Satzung wird um einen Anhang 2.4 Finanzordnung erweitert.


Anhang 2.4 FINANZORDNUNG

§1 – Begriffe

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte.

(3) Regionalverbände sind Zusammenschlüsse von mindestens 2 Kreisen.

§2 – Virtuelle Kreisverbände

Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zu stünden.

§3 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel aus allen Zuweisungen unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des/der Landesschatzmeisters/in. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden.

(2) Der/die Schatzmeister/in kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(3) Rechtsgeschäfte

a) Der/die Schatzmeister/in kann Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von einschließlich 150,00€ selbstständig beschließen. Bis zu einem Betrag von einschließlich 250,00€ benötigt er/sie die Zustimmung des/der Vorsitzenden oder einen Beschluss des Landesvorstandes. b) Über Rechtsgeschäfte, welche über den Betrag von 250,00€ hinausgehen oder eine Mindestlaufzeit von mehr als 1 Jahr haben, ist ein Beschluss des Landesvorstandes erforderlich. a) Beauftragte des Landesvorstandes können Rechtsgeschäfte im Rahmen ihrer Beauftragung, bis zu einem Betrag von einschließlich 50,00€ selbstständig beschließen, für darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte gilt a) oder b). d) Im Protokoll der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung, sind alle Rechtsgeschäfte ab einem Betrag von 100,00€ zu veröffentlichen.

(4) Die Kreisverbände haben für eine angemessene Finanzausstattung ihrer Ortsverbände Sorge zu tragen. Existiert oberhalb des Ortsverbandes kein Kreisverband, so übernimmt diese Aufgabe der Landesverband.

(5) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände

a) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens eines seinen Wohnsitz im virtuellen Kreisverband hat beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen, b) müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten Kreis zu Gute kommen, c) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über, d) des jeweils letzten Geschäftsjahres können vom Landesparteitag ganz oder teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.

(6) Spenden

a) können für die Verwendung in einem virtuellen Kreisverband gekennzeichnet werden, b) können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden, c) fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Landesverband.

(7) Alle Organe des Landesverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.

(8) Der Landesvorstand hat jährlich, rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, der in der Bundesfinanzordnung § 15 (3) benannt ist, die Festsetzung des Landesanteils am Länderfinanzausgleich gegenüber dem Bundesvorstand anzuzeigen. Dabei ist ein diesbezüglicher Beschluss eines Landesparteitags über die Höhe des Anteils bindend, bei einem Anteil höher als der Regelbetrag verpflichtend. Die Anzeige ist im Vorfeld mit Begründung zu veröffentlichen.

§4 – Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der/die Schatzmeister/in verantwortlich. Er/Sie führt Bankkonten im Namen des Verbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

(2) Der/die Schatzmeister/in legt bis zum 15. Dezember eines Jahres einen Entwurf für einen Finanz- und Budgetplan für das Folgejahr vor, der in Anlehnung an § 24 (4), (5) PartG zumindest folgende Punkte beinhaltet: Auf der Einnahmeseite: - antizipierte Mitgliedsbeiträge - staatliche Mittel

Auf der Ausgabenseite:

- Personalausgaben - Sachausgaben a) des laufenden Geschäftsbetriebs (v. a. Fixkosten) b) für Wahlkämpfe c) Reisekosten Der Landesvorstand berät diesen vorgelegten Entwurf und bescheidet selbigen spätestens bis zum 31. Januar des Jahres, für den der Finanzplan gelten soll.

(3) Der/die Schatzmeister/in verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossene Budgets auf Finanzkonten.

(4) Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

§5 – Rechenschaftsbericht und Buchführung der Gliederungen

(1) Alle Gliederungen müssen Kopien ihrer Buchhaltungsunterlagen quartalsweise an den Landeschatzmeister weiterleiten, dies hat bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu erfolgen.

(2) Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsbericht entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Landesverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.

(3) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag, ohne ausreichende Begründung keinen Rechenschaftsbericht, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig können durch den/die Landesschatzmeister/in Ordnungsmaßnahmen gegen die zuständigen Vorstände der jeweiligen Gliederungen beantragt werden. Verstößt eine Gliederung mehrmals gegen die Regelungen, kann durch den/die Landesschatzmeister/in ein Antrag auf Auflösung dieser Gliederung, zur nächsten Landesmitgliederversammlung gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieser Gliederung an die betreffenden virtuellen oder tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.

§6 – Zuschuss für Gliederungen

(1) Die Kreisverbände (KV), virtuellen Kreisverbände (vKV) und Regionalverbände (RV) erhalten einen Zuschuss aus Landesmitteln, der sich nach folgendem Schlüssel aufgeteilt: - einen Sockelbetrag, - 25% nach Einwohneranteil, - 25% nach Flächenanteil, - 25% nach Anteil an der Anzahl der stimmberechtigten Landesmitglieder zum 31.12. des Vorjahres, - 25% nach Anteil der bei der letzten Landtagswahl erzielten Prozente.

(2) Sollte der Zuschuss, nach dem Schlüssel aus (1) nicht vollständig aufgeteilt werden können, wird der Restbetrag gleichmäßig auf alle real existierenden Gliederungen aufgeteilt.

(3) Über die Gesamthöhe des Zuschusses und der Höhe des Sockelbetrages, für das folgende Jahr, wird auf einer Marina im Q4 beraten.

(4) Der Sockelbetrag, wird immer in voller Höhe ausgezahlt.

(5) Die Summe aller anderen Anteile, kann nicht höher als die Summe der Eigeneinnahmen einer Gliederungen aus dem Vorjahr seien.

(6) Über die Gesamthöhe des Zuschusses und der Höhe des Sockelbetrages, für das folgende Jahr, wird auf einer Marina Sachsen im vierten Quartal beraten.

(7) Auszahlung des Zuschusses

a) real existierende Gliederungen: der Sockelbetrag wird ausgezahlt, sobald alle Unterlagen für den Rechenschaftsbericht, des Vorjahrs vollständig an den Landesschatzmeister übergeben wurden. Die Auszahlung der Summe der anderen Anteile erfolgt in 3 gleichen Teilen und zwar im Mai, August und November. b) virtuelle Gliederungen: Virtuellen Gliederungen wird ihr Anspruch komplett am Jahresanfang gutgeschrieben. c) Verstößt eine Gliederung gegen § 21 (3) so verfällt ihr Anspruch, auf die nächste Auszahlung, zugunsten des Landesverbandes.


Begründung:

zu 1. kürzen dieses Punktes in der Hauptsatzung zu 2. wird über den Anhang der Finanzordnung neu geregelt zu 3. festschreiben von Dingen die wir schon tuen, bzw. die bisher in GO und Beschlüsse des LaVo stehen.