SN:Treffen/Landesparteitag/2014.1/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 SÄA001 - Antragsänderung auf dem Landesparteitag
- 2 SÄA002 - Verlängerte Einreichungsfrist insb. für konkurrierende Anträge
- 3 SÄA003 - 'Piratenpartei Sachsen' als weiteren offiziellen Namen zulassen
- 4 SÄA004 - Informationsfreiheit
- 5 SÄA005 - Änderung Quoren bei SMV
- 6 SÄA006 - Änderung Laufzeiten für Anträge bei SMV
- 7 SÄA007 - Aus Monaten werden Tage
- 8 SÄA008 - Quorum konkretisieren
- 9 SÄA009 - Gestaltung von Satzungs- und Programmanträgen ermöglichen
- 10 SÄA010 - Inkrafttreten von Satzungsänderungen
SÄA001 - Antragsänderung auf dem Landesparteitag
Antragsteller: Sandra Willer und Norbert Engemaier
Antragstext:
§13 Absatz 6 der Satzung soll durch folgende Sätze ergänzt werden und nach Annahme mit sofortiger Wirkung in Kraft treten:
"Sinnverändernde Anpassungen fristgemäß eingereichter Anträge sind nur in schriftlicher Form zulässig.
Alle Antragsanpassungen erfordern das Einverständnis des ursprünglichen Antragstellers sowie im Falle der sinnverändernden Anpassung eine einfache Mehrheit."
Begründung:
Im Notfall sollte es der Versammlung möglich sein Anträge die nur an kleinen Details zu scheitern drohen auch durch sinnverändernde Anpassungen zu retten.
SÄA002 - Verlängerte Einreichungsfrist insb. für konkurrierende Anträge
Antragsteller: Norbert Engemaier und Susann Dietzschold
Antragstext:
§13 Absatz 2 der Satzung ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
"Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist. Für Anträge die mit fristgemäß eingereichten Anträgen konkurrieren, ist die Frist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages.
Begründung:
Die Möglichkeit konkurrierende Anträge zu bereits eingereichten noch eine Woche später einzureichen ermöglicht es auch auf Anträge die kurz vor Ende der Antragsfrist beim Vorstand eingehen noch mit einem konkurrierenden Antrag zu reagieren. Dies könnte die Qualität der Anträge weiter steigern.
SÄA003 - 'Piratenpartei Sachsen' als weiteren offiziellen Namen zulassen
Antragsteller: Norbert Engemaier
Antragstext:
§1 Absatz 1 der Satzung ist durch folgenden Absatz zu ersetzen:
(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Freistaat Sachsen ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland, welche eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes ist. Weitere gleichberechtigte Bezeichnungen des sächsischen Landesverbandes sind: PIRATEN Sachsen, Piratenpartei Sachsen, Piratenpartei Landesverband Sachsen.
Begründung:
Pressemitteilungen nur mit den bisherigen satzungsgemäßen Bezeichnungen sind nicht sonderlich lesenswert da "Piratenpartei Deutschland Landesverband Freistaat Sachsen" viel zu lang ist und "PIRATEN Sachsen" bei mehrfacher Nennung auf die Nerven geht - die zusätzlichen Bezeichnungen bringen da Abwechslung rein - verkürzen unsere Mailsignaturen und sparen dadurch drölfmillionen Bit Datenvolumen.
SÄA004 - Informationsfreiheit
Antragsteller: Anselm Schmidt und Norbert Engemaier
Antragstext:
Folgender neuer Paragraph wird in die Satzung des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland aufgenommen, falls nötig wird dafür die Nummerierung angepasst:
Informationsfreiheit
(1) Die Organe des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.
(2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.
(3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.
(4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der jeweils zuständige Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
(5) Falls der zuständige Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft.
(6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die auskunftsuchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.
(7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Begründung:
Dieser Antrag ist von Simon Weiß (@pfadintegral) geklaut, seines Zeichens MdA in Berlin. Siehe Berliner LQFB.
Seine Begründung:
"Wir wollen das mit der Transparenz machen und dabei auch mit uns selbst anfangen. Das spiegelt sich aber zur Zeit nicht hinreichend in unserer Satzung wieder. Als Partei sind wir eine Organisation von Verfassungsrang mit definierten Aufgaben innerhalb der staatlichen Ordnung und werden in nicht unwesentlichem Ausmaß staatlich finanziert. Daraus leitet sich eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Allgemeinheit ab. Das Mindeste was wir für uns selbst umsetzen sollten, ist ein Auskunftsanspruch wie er für Behörden in Informationsfreiheitsgesetzen und -satzungen festgeschrieben ist. Eine Besonderheit dabei ist, dass wir als auf Selbstausbeutung basierender Organisation mit notorisch schlechter Aktenführung sehr aufpassen müssen, dass dabei kein großer zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht. Ich hoffe dass dieser Entwurf dem hinreichend Rechnung trägt ohne den dahinter stehenden Transparenzanspruch aufzugeben."
SÄA005 - Änderung Quoren bei SMV
Antragsteller: Michael Matschie, Digi, Fl0range
Antragstext:
Der Landesparteitag möge beschließen, dass §3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung wie folgt ersetzt wird:
(3) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus, sofern an anderer Stelle in der Satzung keine abweichenden Regelungen verankert sind. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens 25% der akkreditieren Mitglieder ihr Votum im Endabstimmungsbereich abgegeben haben.
Begründung:
Begründung folgt auf dem Parteitag
SÄA006 - Änderung Laufzeiten für Anträge bei SMV
Antragsteller: Michael Matschie
Antragstext:
Der Landesparteitag möge beschließen, dass folgende Absätze der Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung wie folgt ersetzt wird:
§2 Absatz 3
(3) Die Versammlung unterteilt ihre Arbeit in Themenbereiche. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern offen.
§3 Absatz 2
(2) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung wird in einem gekennzeichneten, gesonderten Endabstimmungsbereich durchgeführt.
§5 Absatz 6
(6) Abstimmungen werden in verschiedene Phasen unterteilt: NEU, DISKUSSION, EINGEFROREN und ABSTIMMUNG. Ein Antrag ändert die Phase NEU in DISKUSSION nur, wenn 10% der akkreditierten Mitglieder des Themenbereiches den Antrag unterstützen. Schafft ein Antrag dieses Zulassungsquorum nicht, verfällt er automatisch und kann nicht abgestimmt werden. In der Phase EINGEFROREN kann der Antrag nicht verändert werden. Die Phasen haben unterschiedliche Laufzeiten.
Für die Themenbereiche gelten folgene Laufzeiten:
NEU: 15 Tage
DISKUSSION: 30 Tage
EINGEFROREN: 5 Tage
ABSTIMMUNG: 10 Tage
Im Endabstimmungsbesreich gilt folgende Laufzeit
ABSTIMMUNG: 20 Tage
Sollten durch Annahme des Antrags laufende Anträge betroffen sein, so sollen diese beim Eitritt in die nächste Phase auf die aktualisierten Fristen umgestellt werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleiben die Anträge mit dem zur Antragsstellung getlenden Fristen im Abstimmungsprozess.
Begründung:
Begründung folgt auf dem Parteitag
SÄA007 - Aus Monaten werden Tage
Antragsteller: Michael Matschie
Antragstext:
Der Landesparteitag möge beschließen, dass §5 Absatz 4 der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung wie folgt ersetzt wird:
(4) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis auf Widerruf als Vertretung benennen (Delegation). Die Vertretung übernimmt dabei alle Rechte und Stimmgewichte, von denen das Mitglied nicht selbst Gebrauch macht (auch solche die es in Vertretung anderer verwendet). Es ist möglich, für verschiedene Themen oder Themenbereiche verschiedene Vertretungen zu bestimmen. Die Delegation tritt außer Kraft nach Ablauf von 90 Tagen, wenn sie zuvor nicht bestätigt wurde
Begründung:
Wenn 90 Tage reichen um die Welt zu umrunden, dann reichen sie auch aus um eine Delegation zu erneuern.
SÄA008 - Quorum konkretisieren
Antragsteller: Marko Goschin
Antragstext:
Der Landesparteitag möge beschließen, § 13 Ziffer 1 der Satzung SN:Dokumente/Satzung#§ 13 - Satzungs- und Programmänderung wie folgt neu zu fassen:
1. Inhaltliche Änderungen dieser Satzung können nur von einem Parteitag mit mindestens doppelt so vielen ja wie nein Stimmen beschlossen werden, wobei an der Abstimmung mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes teilnehmen müssen. Zur Berichtigung orthografischer Fehler genügt ein einstimmiger Vorstandsbeschluss.
Begründung:
Erfolgt auf dem Parteitag.
- Nach Antragseinreichung ergänzte Begründung:
- • Bisher: "2/3 Mehrheit". Finde ich zu ungenau: 2/3 von was? Akkreditierte Piraten? UND an der Abstimmung teilnehmend? Oder 2/3 aller Mitglieder? Daher die Umformulierung zu "doppelt so vielen ja wie nein Stimmen", was einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entspricht.
- • Das Quorum "10% aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes" soll verhindern, dass Satzungsänderungen nur von ganz wenigen beschlossen werden. Bisher gibt es kein Mindestquorum, so dass theoretisch nur 3 Mitglieder ihre Stimme abgeben und von denen 2 zustimmen müssen, um die Satzung zu ändern.
- • Den zweiten Satz finde ich überflüssig:
- "Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären."
- Bisher gab es kein solches dringendes Erfordernis und ich kann mir derzeit auch keins vorstellen. Selbst wenn sowas einträte, gäbe es bestimmt einigen Diskussionsbedarf, der im Rahmen eines Parteitages am besten gestillt werden könnte. Ein schriftliches Verfahren - d. h. auf Totholz mit Unterschrift - wäre sehr aufwändig und kostenintensiv. Vor allem, wenn alle sächsischen Piraten unabhängig vom Zahlerstatus daran teilnehmen. Einen Brief von zwei Dritteln zu erhalten ist schon sportlich. Dass 2/3 von allen zustimmen, ist illusorisch.
- - EeeBiker 01:05, 28. Dez. 2013 (CET)
SÄA009 - Gestaltung von Satzungs- und Programmanträgen ermöglichen
Antragsteller: Marko Goschin
Antragstext:
Der Landesparteitag möge beschließen, § 13 der Satzung SN:Dokumente/Satzung#§ 13 - Satzungs- und Programmänderung um folgenden Absatz zu ergänzen:
7. Erreicht ein Satzungsänderungs- oder Programmantrag auf dem Parteitag nicht die zur Verabschiedung erforderliche Mehrheit, kann jedes stimmberechtigte Mitglied dem Parteitag zu der von diesem Antrag umfassten Vorschrift bzw. zu dem thematisierten Inhalt einen anderen Wortlaut vorschlagen, dessen Aufnahme in die Tagesordnung und Zulassung zur Abstimmung nur dann erfolgt, wenn der Parteitag mit einfacher Mehrheit zustimmt.
Begründung:
Dieser Absatz soll es dem Parteitag ermöglichen, abgelehnte Satzungs- und Programmanträge so umzugestalten, dass eine Mehrheit erreicht wird. Bisher ist das nach der schwammigen Formulierung in § 13 Ziffer 6 Satz 2, die betroffenen Trollen viel Streit- und Anfechtungspotential bietet, nur sehr eingeschränkt möglich: Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.
SÄA010 - Inkrafttreten von Satzungsänderungen
Antragsteller: Marko Goschin
Antragstext:
Der Landesparteitag möge beschließen, § 13 der Satzung SN:Dokumente/Satzung#§ 13 - Satzungs- und Programmänderung um folgenden Absatz mit passender Numerierung zu ergänzen:
Angenommene Satzungsänderungsanträge werden zum Zeitpunkt der Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch die Versammlungsleitung wirksam, sofern im Antragstext nichts anderes festgelegt ist.
Begründung:
Das ist bisher nicht geregelt. Zur Klarstellung würde ich den frühestmöglichen Zeitpunkt wählen, damit z. B. für Personenwahlen relevante Änderungen automatisch sofort in Kraft treten. Sollte dies nicht gewünscht sein, kann im Antrag auch ein anderer Zeitpunkt stehen.