SN:Treffen/Landesparteitag/2014.1/Grundsatzprogramm

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GP001 Gleichberechtigtes Wahlrecht für in Sachsen lebende Ausländer

Antragsteller: 1HiGHzERr

Antragstext:

Der LPT möge beschließen, im Grundsatzprogramm, Kapitel 4, Abschnitt 4.1 "Ausländerwahlrecht und Ausländerbeirat", 1. Absatz, folgende Änderung vorzunehmen:

Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Fassung ersetzt:

"Die Piratenpartei Sachsen engagiert sich für ein aktives und passives Wahlrecht für alle Bürger mit Wohnsitz und angemessener Aufenthaltszeit im Freistaat Sachsen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Soweit dazu Änderungen von Bundes- und EU-Recht erforderlich sein sollten, setzt sich die Piratenpartei Sachsen dafür ein, dass sich die Piratenpartei Deutschland im Bundestag und EU-Parlament und der Freistaat Sachsen im Bundesrat um entsprechende Anpassungen bemüht."

ursprünglicher Wortlaut:

"Die Piratenpartei Sachsen engagiert sich für ein kommunales Wahlrecht für alle ausländischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, entsprechend dem existierenden kommunalen Wahlrecht für EU-Bürger.

Wir streben an, dass der Freistaat Sachsen sich im Bundesrat um eine dahingehende Änderung des Grundgesetzes bemüht."

Begründung:

Die Beschränkung auf das kommunale Wahlrecht und auf die EU-Regelungen lösen das Diskriminierungsproblem nur unzureichend. Es soll eine Gleichbehandlung aller Menschen erreicht werden, die im Geltungsbereich sächsischer Gesetze leben. Das ist angemessen und einfacher zu erreichen als eine zusätzliche deutsche Staatsbürgerschaft, erreicht aber bezüglich des Wahlrechts den gleichen Effekt.

Da Ausländer auch das Recht besitzen, sich politisch, auch in Parteien, zu engagieren, müssen sie auch wählbar sein und natürlich wählen dürfen. Die Klausel "angemessene Aufenthaltszeit" soll sichern, dass die Personen auch Gelegenheit haben, die Gegebenheiten der sächsischen Region kennenzulernen und sich ein Urteil zu bilden. Außerdem soll damit Wahltourismus (mehrmaliges Wählen im Jahr an verschiedenen Aufenthaltsorten) vorgebeugt werden. Das bestehende sächsische Wahlrecht und das diesem zu Grunde liegende EU-Recht leistet dies nicht. Eine Konkretisierung dieser unbestimmten Zeit kann im Wahlprogramm oder in Koalitionsverhandlungen noch erfolgen.

GP002 Präambel - Änderungsantrag

Antragsteller: ToRo

Antragstext:

Der LPT möge beschließen, die Präambel wie folgt zu ändern:

Der Satz "Wir verstehen die Gesellschaft als einen Zusammenschluss mündiger, freier und selbstbestimmter Menschen." wird ersetzt durch:

"Wir begleiten und fördern den Wandel hin zu einer Informations- und Wissensgesellschaft. Diese versetzt alle Menschen in die Lage, mündig, frei und selbstbestimmt zu leben und auf Basis der damit verbundenen Möglichkeiten von jederzeit zugänglichen Informationen und Bildung zu wachsen."

Begründung:

Es gab die Kritik das die Begriffe "Informations- und Wissensgesellschaft" sowie die Auswirkungen und unseren Standpunkt dazu in der Präambel fehlen. Ich habe versucht diese unter zu bringen ohne die neue Präambel unnötig auf zu blähen.

GP003 - Einsatz von Tränengas bei Demonstrationen verbieten

Antragsteller: Marcel Ritschel, Norbert Engemaier

Antragstext:

Das folgende soll in das Grundsazuprogramm im Abschnitt Inneres oder anderem geeigneten Abschnitt eingefügt werden:

Die Piratenpartei Sachsen fordert das Verbot von Tränengas bei Demonstrationen. Ein internationaler Vertrag zu chemischen Waffen verbietet den Einsatz von Tränengas in Kriegsgebieten. Die Piraten Sachsen fordern daher das Verbot von Tränengas auch im Inneren. Was in Kriegsgebieten international verboten ist, sollte erst recht nicht im Innern eingesetzt werden dürfen.

Begründung:

Was in Kriegsgebieten international verboten ist, sollte erst recht nicht im Innern eingesetzt werden dürfen.

Tränengas ist ein chemischer Reizstoff, der auf Augen und Atemwege wirkt. Sein Name ist irreführend, denn Tränengas ist genau genommen kein Gas, sondern ein Aerosol – eine Mischung aus gasförmigen und festen Bestandteilen. Während früher häufig Bromaceton in Tränengas Verwendung fand, setzen die Hersteller heute wegen der gesundheitsgefährdenden Wirkung nicht mehr auf diese Verbindung. Stattdessen heißen die Wirkstoffe heute Chloracetophenon oder 2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CS). Doch auch sie bergen Gesundheitsrisiken.

Der Einsatz von Tränengas durch die Polizei erfolgt durch Ausnahmegenehmigung der zuständigen Ministerien.