SN:Treffen/Landesparteitag/2013.2/Satzung

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SÄA001 Satzungsänderungsantrag: Änderung der Wahlordnung (Listenvorschlag)

Antragsteller: Caro Mahn-Gauseweg & Florian Bokor

Der LPT möge beschließen: Der § 6 zur Anlage des § 12 der Landessatzung wird wie folgt ergänzt:

MODUL 1: (3) Wenn als Wahlvorschlag eine Liste aufgestellt werden soll, so kann jeder Pirat vor Schließung der Kandidatenliste eine vollständige Liste vorschlagen (Listenvorschlag). Der Listenvorschlag soll die nach Abs. 2 bestimmte Länge aufweisen. Die Liste muss von einer Anzahl Wahlberechtigter unterstützt werden, die der Länge der Liste entspricht, wobei nur unterstützen kann, wer nicht selbst kandidiert. Die Kandidaten müssen jeweils die Bedingungen für eine Kandidatur nach dieser Wahlordnung erfüllen. Ihnen ist nach Maßgabe dieser Wahlordnung jeweils Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm vorzustellen. Listenvorschläge werden vor der Wahl der Kandidaten gem. § 8 dieser Wahlordnung abgestimmt; ein Listenvorschlag wird als Wahlvorschlag (Liste) angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Akkreditierten zustimmen.

MODUL 2: (nur abzustimmen, wenn Modul 1 ANGENOMMEN wurde): (4) Die Absätze 3 und 4 treten mit Wirksamkeit der Wahl zum 18. deutschen Bundestag automatisch außer Kraft. Bis dahin ist er nur in Bezug auf Wahlvorschläge zu eben diesem Gremium anwendbar.

SÄA002 Satzungsänderungsantrag: Änderung der Wahlordnung (Streichung Listenvorschlag)

Antragsteller: Caro Mahn-Gauseweg & Florian Bokor

(Nur abzustimmen, wenn SÄA001 Modul 1 angenommen wurde.)

Der LPT möge beschließen: Der Absatz (3) des § 6 zur Anlage des § 12 der Landessatzung wird ersatzlos gestrichen.

SÄA003 Fundraising Kodex

Antragsteller: Impyer

Der folgende Antrag wird zum Beschluss auf dem LPT 2013.2 eingereicht:


  • Es wird in § 7 ein neuer Absatz (15) "Fundraising" eingefügt:

Die Führung des Fundraising wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. Aufgabe der Beauftragten ist, die Schaffung und Wartung der Fundraisingstruktur für die Piraten Sachsen und die Mitgliedern beim Fundraising zu koordinieren, sowie zu unterstützen. Als Grundlage für das konkrete Handeln gelten die Satzungen und der unten stehende Fundraising Kodex. Die Fundraisingbeauftragte/n koordiniert das Fundraising in Sachsen.

Zum nächsten LPT der Piraten Sachsen berichtet/n die Fundraisingbeauftragte/n und der Vorstand gemeinsam und detailliert über Aktivitäten, Verlauf und Ergebnisse inkl. Kosten & Einnahmen.

Als Anlage zur Satzung:

FUNDRAISING KODEX

Zweckfreiheit:

Spenden dienen dazu, die Piratenpartei in der Umsetzung ihrer Ideen und Ideale zu unterstützen. Sie sollten nicht der Preis für die Erfüllung spezifischer Wünsche.

Verwendung:

Spenden werden ausschließlich so verwendet, wie es die Mitglieder des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei in Programm und Satzung festgelegt haben oder zukünftig festlegen werden.

Abrechnung:

Die Piratenpartei hält sich bei der Verwendung von Spenden wie auch bei deren Dokumentation an alle geltenden Gesetze und Vorschriften. Sie erlaubt sich dabei keine Interpretationsspielräume oder kreative Optimierungen.

Unmittelbarkeit:

Die Piratenpartei verpflichtet sich dazu, Spenden unmittelbar und direkt für die Arbeit der Partei zu verwenden. Eine Verwendung für andere Zwecke wird ausgeschlossen. Dieses wird mit der öffentlich einsehbaren Abrechnung der Spenden dokumentiert.

Respekt vor der Privatsphäre:

Die Piratenpartei respektiert das Recht auf Privatsphäre. Wir lehnen es ab, Menschen, Firmen oder Institutionen als Spender zu umwerben, die das nicht wünschen. Potenzielle Spender werden von uns nur durch Fundraisingbeauftragte oder koordinierte Personen angesprochen. Diese koordinieren auch deren Wunsch, nicht als Spender umworben zu werden. Wir halten diesen Wunsch vertraulich.

Losgelöst davon werden wir jede Spende gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder unserer Satzung – entsprechend dieser auch namentlich – veröffentlichen.


Begründung

Schon jetzt ist der Geldmangel der Piratenpartei Sachsen ein echtes Problem.

Dabei stehen die eigentlichen Herausforderungen erst mit dem kommenden Wahlen an. Es werden erhebliche Mittel benötigt, um die Chancen der Piraten Sachsen, in der Politik Einfluss zu nehmen, auch zu nutzen.

Fundraising, das systematische Einwerben von Spenden, ist eine Gelegenheit, diese Geldmittel zu erhalten. Allerdings muss es einen verbindlichen Rahmen erhalten, um eine verantwortungsvolle Durchführung zu sichern. Der vorliegende Antrag soll das leisten. Eine Einrichtung gemäß dem vorliegenden Antrag würde für den Landesverband eine eigene Handlungsfähigkeit in diesem Bereich sicherstellen.

SÄA004 - §14 Satzungs- und Programmänderung

Antragsteller: Impyer

Es wird beantrag § 14 wie folgt zu ändern:

  • Alt:

§ 14 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung

  • Neu:

§ 14 - Satzungs- und Programmänderung, {sowie Positionspapiere[Nur wenn Modul 0 angenommen]}

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag miteiner 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2)Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einemLandesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen.

Modul 0:

(4) Beschlüsse über Positionspapiere der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen stellen keine Beschlüsse gemäß § 6 PartG dar und werden nicht dem Grundsatz- bzw. Wahlprogramm zugeordnet. Beschlüsse über Positionspapiere erfordern als Mittel zur Willensbildung gem. § 15 PartG Abs. 1 eine einfache Mehrheit. Positionspapieren teilen nach außen und innen den Sach- und Zwischenstand zu politischen Positionen mit, ohne dass daraus eine programmatische Forderung erwächst.

Modul 1:

(5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Landesvorstand in Textform per E-Mail an vorstand@piraten-sachsen.de oder per Brief an das offizielle Postfach zugegangen ist oder form- und fristgerecht in das vom Landesvorstand bestimmte Antragsportal eingestellt wurde. Eingereichte Programmänderungsanträge sollen einen Verweis auf das Kapitel bzw. die Leitlinie im bestehenden Programm enthalten, die damit verändert oder erweitert werden. Kann keine passende Zuordnung getroffen werden, soll der Antrag einen Vorschlag für ein/e neue/s Kapitel bzw. Leitlinie enthalten. Darüber hinaus können Anträge formfrei gestellt werden.

Modul 2:

(6) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.

SÄA005 - Änderung §8 Der Landesparteitag - Absatz 11 - SMV

Antragsteller: Impyer

§8 der Landessatzung wird wie folgt geändert:

  • Alt:

(11) Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung treten am 01. Januar 2013 in Kraft und treten am 31.12.2013 außer Kraft, wenn nicht der Landesparteitag zuvor die Fortdauer dieser Regelung mit der gem. § 14 erforderlichen Mehrheit bestätigt.

  • Neu:

(11) Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung treten am 01. Januar 2013 in Kraft und treten am 31.12.2014 außer Kraft, wenn nicht der Landesparteitag zuvor die Fortdauer dieser Regelung mit der gem. § 14 erforderlichen Mehrheit bestätigt entzieht. Zum nächsten Landesparteitag ist ein in Kraft treten mit der gem. § 14 erforderlichen Mehrheit möglich. Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung verbleiben auch nach Entzug der Fortdauer in der Satzung, verlieren aber Wirkung.

Neue Fassung, bereinigt:

(11) Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung treten am 01. Januar 2013 in Kraft und treten außer Kraft, wenn der Landesparteitag die Fortdauer dieser Regelung mit der gem. § 14 erforderlichen Mehrheit entzieht. Zum nächsten Landesparteitag ist ein in Kraft treten mit der gem. § 14 erforderlichen Mehrheit möglich. Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung verbleiben auch nach Entzug der Fortdauer in der Satzung, verlieren aber Wirkung.