SN:Treffen/Landesparteitag/2012.1/Satzung/SA03

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
  • Antragsteller: Peter von Wolffersdorff, eingereicht am 21.02.2012 per Email

SA03 : Neufassung der Satzung

Der LPT der PIRATEN Sachsen möge am 24.03.2012 folgendes beschließen: Unter Aufhebung der bisherigen Statuten verabschiedet der Landesparteitag folgende

Satzung der PIRATEN Sachsen

§ 1 Name und Sitz der Partei

(1) Die Piratenpartei im Freistaat Sachsen ist als Landesverband Sachsen eine selbständige Gliederung der Piratenpartei Deutschland. Die Kurzform lautet „PIRATEN Sachsen“.

(2) Die PIRATEN in Sachsen sind eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Dresden.

(3) Über Ort und Sitz der Landesgeschäftsstelle entscheidet der Landesvorstand nach billigem Ermessen. Die Landesgeschäftsstelle darf weder örtlich noch personell verbunden sein mit der Geschäftsstelle eines Kreisverbandes.

§ 2 Gliederungen

(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände. Die Kreisverbände sollen den Verwaltungsgebieten des Freistaates Sachsen entsprechen.

(2) Die Kreisverbände gliedern sich in Ortsverbände. Die Ortsverbände sollen den Verwaltungsgebieten des jeweiligen Kreises resp. der jeweiligen kreisfreien Stadt entsprechen.

(3) Die Gliederungen tragen die Bezeichnung „Piratenpartei“ bzw. als Kurzform „PIRATEN“ unter Hinzufügung der Gebietsbezeichnung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der PIRATEN Sachsen kann jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei anerkennt.

(2) Darüber hinaus können Personen nach der Vollendung ihres 16. Lebensjahren auch dann die Mitgliedschaft beantragen, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Freistaates Sachsen liegt. Dieser Antrag muß begründet werden. Über die Aufnahme entscheidet dann der Landesvorstand.

(3) Die Regelung der Bundessatzung, wonach Ausländer mit Wohnsitz im Ausland nicht Mitglied der PIRATEN werden dürfen, ist ausländerfeindlich und widerspricht dem europäischen resp. dem internationalen Geist der PIRATEN. Die sächsischen PIRATEN sind weltoffen, tolerant und liberal. Sie respektieren und schützen Menschen anderer Herkunft, anderen Glaubens und anderer Ethnien. Als Partei im schlesisch-ponischen und sudeten-tschechischen Grenzgebiet heißen wir unsere Nachbarn auch als Mitglieder willkommen.

(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei den PIRATEN und bei anderen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes soll nicht angestrebt werden. Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei anderen Parteien, die dem weltoffenen, toleranten und liberalen Geist der PIRATEN widersprechen, ist unvereinbar und begründet ein Ausschlußverfahren vor dem Schiedsgericht bzw. die Verweigerung der Aufnahme.

(5) Die Mitgliedschaft bei der NPD und bei der SED resp. ihren Nachfolge- und/oder Partnerorganisationen ist mit der PIRATEN-Mitgliedschaft in Sachsen unvereinbar.

(6) Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber den PIRATEN der niedrigsten Gliederung beantragt. In Gebieten ohne eigene Gliederungsstrukturen entscheidet der Vorstand des jeweils übergeordneten Gebietsverbandes über die Mitgliedschaft.

(7) Der Vorstand der zuständigen Gliederung entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung erfolgt schriftlich und begründet. Der Abgelehnte kann eine Entscheidung über den Aufnahmeantrag vom Parteitag bzw. von der Mitglieder- versammlung des zuständigen Gebietsverbandes verlangen.

(8) Im übrigen gelten die Vorschriften der Bundessatzung, sofern diese nicht dem Gesetz und dem demokratischen Mindeststandards widersprechen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden in der Bundessatzung geregelt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß und Tod.

(2) Entrichtet ein Mitglied keine Mitgliedsbeiträge, so endet die Mitgliedschaft automatisch 15 Monate nach der letzten Beitragszahlung bzw. 12 Monate nach der Beitritterklärung. (3) Mitglieder, deren Beiträge säumig sind, besitzen kein aktives und kein passives Wahlrecht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Finanzordnung

(1) Der Landesverband finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Landesparteitag verabschiedet mit absoluter Mehrheit eine Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Änderungen der Beitragsordnung benötigen die absolute Mehrheit des Landesparteitages.

(5) Versäumt ein Mitglied seine Beitragszahlung, so verliert es 15 Monate nach der letzten Beitragszahlung automatisch die Mitgliedschaft bzw. 12 Monate nach der Beitrittserklärung.

(6) Der Schatzmeister des Landesverbandes führt die Kasse und die Buchhaltung im Rahmen des Gesetzes, insbesondere des Parteiengesetzes, und nach den Grund- sätzen eines ordentlichen Kaufmanns.

(7) Die Kassen- und Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht, unangemeldet die Kassen- und Buchführung vollständig einzusehen. Der Landesvorstand, insbesondere der Landesschatzmeister haben hierzu alle Original-Unterlagen vorzulegen.

(8) Der Landesverband gibt Bundesfinanzordnung. sich eine Finanzordnung. Im übrigen gilt die Bundesfinanzordnung

§ 7 Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind

- der Landesparteitag

- der Landeshauptausschuß

- der Landesvorstand

- das Landesschiedsgericht

§ 8 Landesparteitag

1. Der Landesparteitag ist das höchste Gremium der PIRATEN im Freistaat Sachsen. Er tagt als Mitgliederversammlung mindestens 2 x jährlich, und zwar 1 x im Frühjahr und 1x im Herbst. Jedes Mitglied, welches seine Beiträge leistete und nicht im Zahlungsverzug steht sowie nicht die Mitwirkungsrechte aus anderen Gründen verlor, ist teilnahme- und stimmberechtigt.

2. Die Einladung zum Landesparteitag erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder aufgrund des Antrags von mindestens 10% der Mitglieder oder aufgrund des Antrages von mindestens 5 Kreisverbänden durch den Landesvorsitzenden. Ist der Landesvorsitzende verhindert, lädt sein Stellvertreter ein.

3. Der Landesvorstand soll die Austragung des Landesparteitages ausschreiben und allen Kreisverbänden die Möglichkeit einräumen, ein Gebot abzugeben. Wird eine Ausschreibung durchgeführt, erhalten neben den Kreisverbänden auch alle anderen Mitglieder des Landesverbandes im Zuge des „Three-Pirates“-Prinzip die Gelegenheit, Gebote abzugeben.

4. Die Einladung zum Landesparteitag wird schriftlich mit einer Frist von mindestens 6 Wochen ausgesprochen. Zum Nachweis des rechtzeitigen Versands genügt der Poststempel oder das Telefaxprotokoll. Elektronische Einladungen werden zuge- lassen, sofern diese verschlüsselt, gesichert sowie empfangsbedürftig versendet werden und sofern das betreffende Mitglied hierzu schriftlich das Einverständnis erklärt.

5. Die Einladung zum Landesparteitag wird parteiöffentlich im Internet zur Einsicht bereitgestellt. Die Internetveröffentlichung wirkt jedoch nicht fristwahrend, sondern erfolgt informell.

6. Die Einladung enthält mindestens

- Ort, Datum, Beginn und voraussichtliche Dauer des Landesparteitages

- die vorläufige Tagesordnung

- sämtliche Anträge im Wortlaut, die zum Zeitpunkt der Einladung vorliegen

- einen Hinweis, wo weitere parteitagsrelevante Informationen abgerufen werden können (analog oder digital)

- die Mitteilung, bis zu welchem Zeitpunkt weitere Anträge fristwahrend ordentlich eingereicht werden können

7. Spätestens 30 Tage vor Beginn des Landesparteitages werden den Mitgliedern sämtliche fristgerecht eingereichten Anträge schriftlich zugestellt. Mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds kann dies auch auf elektronischem Wege geschehen.

8. Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unter- schrieben und dem Protokoll beigefügt.

9. Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes sowie der Kassen- und Rechnungsprüfer entgegen und entscheidet auf dieser Grundlage über die Entlastung des Vorstandes.

10. Der Landesparteitag wählt für die Dauer von 12 Monaten zwei Rechnungsprüfer (=Kassenprüfer), die den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und des Vorstandes vorab rechtlich und rechnerisch prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag mündlich und schriftlich verkündet und zu Protokoll gegeben. Darüber hinaus dürfen die Rechnungsprüfer jederzeit ohne Ankündigung die Kassen, Konten und sämtliche Unterlagen der Rechnungsführung einsehen sowie prüfen. Sie sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Rechnungsprüfer werden mit absoluter Mehrheit der Versammlung durch eine offene Wahl berufen. Widerspricht ein Mitglied, erfolgt die Wahl geheim.

11. Der Landesparteitag entscheidet über den Fortbestand von Ordnungsmaßnahmen des Landesvorstandes durch

a) Bestätigung

b) Aufhebung

c) Verweisung an das Landesschiedsgericht

11. Der Landesvorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter, eröffnet den Landesparteitag und leitet die Wahl des Versammlungsleiters, dessen beider Stellvertreter und der Protokollführer. Die Wahl der Versammlungsleitung erfolgt einzeln in offener Abstimmung per absoluter Mehrheit sofern kein Mitglied widerspricht.

12. Der Landesparteitag gibt sich mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung, deren Bestimmungen der Satzung nicht widersprechen dürfen.

13. Der Versammlungsleiter, bis zu dessen Wahl der Landesvorsitzende, übt während der Dauer der Versammlung das Hausrecht aus.

14. Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, die der absoluten Mehrheit bedarf und die Bestimmungen zum Ablauf der Versammlung regelt.

§ 9 Sonderparteitag / außerordentlicher Parteitag

Der Sonderparteitag ist ein außerordentlicher Parteitag aus wichtigem Grund.

(1) Der Sonderparteitag wird einberufen, wenn die Amtszeit des Vorstandes vorzeitig beendet wurde.

(2) Der Sonderparteitag darf keine Änderungen der Satzung und keine Auflösung/ Verschmelzung des Landesverbandes beschließen.

(3) Die Ladungsfrist für den Sonderparteitag beträgt 4 Wochen.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften zum ordentlichen Landesparteitag.

§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Parteisatzungen.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

(3) Bewerber um ein öffentliches Amt dürfen nicht als Kandidaten der PIRATEN aufgestellt werden, wenn sie

a) Mitglied der NPD und/oder einer deren Partnerorganisationen waren oder sind

b) Mitglied der SED oder einer ihrer Nachfolge- bzw. Partnerorganisationen waren oder sind

c) nach der Lehre von L. Ron Hubbard geschult werden oder wurden, selbst schulen oder geschult haben oder Anhänger dieser Lehre waren oder sind.

(4) Die Versicherung unter § 10 (3) a – c ist von den Bewerbern schriftlich abzugeben.

(5) Die Bewerber um ein öffentliches Amt resp. Mandat werden mit absoluter Mehrheit in geheimen Abstimmungen einzeln gewählt. Erhält ein Bewerber im 1. Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei denen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmzahl des ersten Wahlgangs kandidieren. Erreicht keiner der Bewerber im 2. Wahlgang die absolute Mehrheit, so genügt im 3. Wahlgang die einfache Mehrheit.

(6) Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Landeshauptkommission (LHK)

(1) Die Landeshauptkommision tagt zwischen den Parteitagen und besteht aus den Vertretern der Kreisverbände sowie den Mitgliedern des Landesvorstandes. Jeder Kreisverband entsendet nach eigenen Regeln 2 Vertreter. Diese sollen Mitglieder des jeweiligen Kreisvorstandes sein.

(2) Die Landeshauptkommission tagt mindestens 1 x monatlich in tatsächlicher Form, wobei der Tagungsort rotiert, d.h. abwechselnd in den Gebieten der Kreisverbände und Landesdirektionen (Regierungspräsidien). Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage und kann vorab für die gesamte Amtszeit des Kommissionsvorsitzenden festgelegt werden.

(3) Die Landeshauptkommission tagt parteiöffentlich und wählt für die Dauer von 6 Monaten einen Kommissionsvorsitzenden sowie 2 Stellvertreter. Der Vorsitz soll zwischen den Kreisverbänden in alphabetischer Reihenfolge rotieren.

(4) Die Landeshauptkommission wird vom Kommissionsvorsitzenden geleitet, im Falle dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.

(5) Über die Sitzungen der Landeshauptkommission wird ein Ergebnisprotokoll geführt, welches im Internet parteiintern veröffentlicht wird. Das Protokoll unterzeichnen der Kommissionsvorsitzende, 1 Mitglied des Landesvorstandes sowie der Protokollant.

(6) Die Tagesordnung der Landeshauptkommission umfaßt mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

1. Begrüßung und Eröffnung

2. Feststellung der Beschlußfähigkeit

3. Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung des LHK

4. Genehmigung des Protokolls des letzten KHK

5. Berichte aus dem Landesvorstand

6. Berichte aus den Kreisverbänden

7. Bericht über die aktuelle Kassenlage des Landesverbandes

8. Organisatorisches

9. sonstiges

(6) Die Arbeit des Landesvorstands orientiert sich an den Beschlüssen des LHK. Die LHK berät und unterstützt den Landesvorstand. Die LHK dient vor allem dem unmittelbaren Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Kreisverbänden untereinander sowie zwischen den Kreisverbänden und dem Landesvorstand.

(7) Die Geschäftsordnung des Landesparteitages gilt analog.

§ 12 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand wird auf dem Landesparteitag für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Er ist das ausführende Organ der PIRATEN Sachsen und bleibt bis zur Neuwahl des Landesvorstandes im Amt.

(2) Der Landesvorstand besteht aus

(a) 1 Landesvorsitzenden

(b) 2 Stellvertretern

(c) 1 Landesgeschäftsführer (Generalsekretär)

(d) 1 Schatzmeister

(e) 3 Beisitzern

(3) Je 1 Vorschlagsrecht für die Beisitzer besitzen die Kreisverbände aus den sächsischen Landesdirektionen (früher Regierungspräsidien) Chemnitz, Dresden und Leipzig.

(4) Der Landesvorstand ist an Weisungen und Beschlüsse des Landesparteitages gebunden.

(5) Der Landesvorstand tagt mindestens im Rhythmus von 4 Wochen, jeweils im Wechsel zur Landeshauptkommission.

(6) Die Sitzungen des Landesvorstandes können über Telefonkonferenz und andere elektronische Medien erfolgen.

(7) Über die Sitzungen des Landesvorstandes wird ein Ergebnisprotokoll geführt, welches im Internet veröffentlicht wird. Das Protokoll unterzeichnen der Vorsitzende oder ein Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied.

(8) Der Landesvorstand führt die Landespartei auf der Grundlage der Beschlüsse seiner Organe und vertritt die PRATEN Sachsen nach innen und nach außen.

(9) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Landesverband im Außenverhältnis zu vertreten, wobei einer mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.

(10) Mitglied des Landesvorstandes kann nicht werden, wer der NPD, der SED (resp. deren Nachfolge- und/oder Partnerorganisationen) angehörte oder noch angehört. Ferner bleibt ein Amt im Landesvorstand jenen versperrt, die nach der Lehre von L. Ron Hubbard schulen oder geschult wurden oder Anhänger dieser Lehre waren oder sind. Eine entsprechende Erklärung ist vor der Kandidatur schriftlich abzugeben.

(11) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden einzeln und geheim gewählt. Hierzu ist die absolute Mehrheit erforderlich. Erreicht ein Kandidat nach 2 Wahlgängen nicht die absolute Mehrheit, so entscheidet im 3. Wahlgang die relative Mehrheit. Im 2. Wahlgang sollen bei mehreren Bewerbern jene beiden antreten, die im 1. Wahlgang die höchste Stimmzahl erhielten.

(12) Der Landesvorstand oder einzelne Mitglieder des Landesvorstandes können im Zuge eines konstruktiven Mißtrauensvotums vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Benennung der neu zu wählenden Vorstände einzureichen.

(13) Der Landesvorstand gibt sich mit absoluter Mehrheit der Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung.

§ 13 Ersatzvorstand / Notvorstand

(1) Tritt ein Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung zurück, so beschließen die übrigen Vorstandsmitglieder über die Verteilung dessen Geschäftsgebietes auf die amtierenden Vorstandsmitglieder. Die Landeshauptkommission kann auf Antrag des Landesvorstandes für die Übergangsphase bis zur Neuwahl der vakanten Vor- standsposition einen Ersatzvorstand berufen, der dann ohne Stimmrecht dem Lan- desvorstand angehört und die Aufgaben des Ausgeschiedenen übernimmt.

(2) Der Landesvorstand ist handlungsfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder amtieren, von denen ein Mitglied mindestens der Vorsitzender oder der Stellvertreter sein muß. Diese führen dann nur noch Notgeschäfte durch und berufen unmittelbar einen Sonderparteitag zur Nachwahl des Restvorstandes ein. Dieser amtiert bis zum Ende der regulären Legislatur.

(3) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen mit sofortiger Wirkung zurück oder wird des Amtes auf andere Weise verlustig, so fällt die Funktion des Notvorstandes dem Vorsitzenden der Landeshauptkommission sowie dessen 2 Stellvertretern zu. Der Notvorstand beruft so schnell als möglich einen außerordentlichen Landesparteitag zur Neuwahl des Landesvorstandes ein.

§ 14 Landesschiedsgericht

(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern und 3 Ersatzschieds- richtern. Sie werden vom Landesparteitag einzeln in geheimen Wahlgängen per absoluter Mehrheit berufen. Erhält ein Kandidat nach 2 Wahlgängen noch immer keine absolute Mehrheit, so genügt im 3. Wahlgang die relative Mehrheit. Sie tragen die Bezeichnung „Landesschiedsrichter“.

(2) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts soll Jurist sein.

(3) Der Spruchkörper tagt und entscheidet mit 3 Schiedsrichter.

(4) Scheidet ein Schiedsrichter aus, so rückt jener Ersatzschiedsrichter nach, der auf dem Landesparteitag die höchste Stimmenzahl erhielt. Bei Stimmengleichheit genießt der an Lebensjahren ältere Nachrücker den Vorzug.

(5) Das Landesschiedsgericht ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Dies gilt nicht für verfahrensbezogene Weisungen des Bundesschiedsgerichts.

(6) Es gelten die Ausführungen der ZPO in der jeweils gültigen Fassung analog.

(7) Jeder Prozeßbeteiligte kann einen Schiedsrichter wegen der Besorgnis der Befan- genheit ablehnen. Das Ablehnungsverfahren findet analog zur Zivilprozeßordnung (ZPO) statt.

(8) Jeder Schiedsrichter kann dem Schiedsgericht anzeigen, daß er sich für befangen hält. Ob diese Besorgnis begründet ist, wird nach den Regeln analog zur ZPO entschieden. Der Selbstantrag zur Feststellung der Befangenheit führt nicht zum automatischen Ausscheiden des Schiedsrichters, da sonst ein Verstoß gegen den Grundsatz „nemo iudex in causa sua“ vorläge.

(9) Jedem Prozeßbeteiligten ist stets das rechtliche Gehör vor einer Entscheidung des Schiedsgerichts zu gewähren (Art. 103 I GG). Dies gilt auch in Fällen der Abgabe des Verfahrens an das Bundesschiedsgericht und in Fällen von Befangen- heits(selbst)anträgen. Das rechtliche Gehör darf zu keinem Zeitpunkt versagt werden, da sonst ein Verstoß gegen den Grundsatz „audiatur et altera pars“ vorläge.

(10) Entscheidungen des Landesschiedsgerichts können mit einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung beim Bundesschiedsgericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

(11) Im übrigen greifen die Regelungen der Bundesschiedsordnung auch im Landesverband Sachsen, sofern diese nicht dem Gesetz, insbesondere nicht der ZPO widersprechen.

(12) Das Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die parteiöffentlich zugänglich gemacht wird.

(13) Das Gesuch, einen Schiedsrichter wg. Befangenheit auszuschließen, ist dann begründet, wenn der Schiedsrichter jenem Kreisverband angehört, dessen Angelegenheit und/oder Mitglieder verfahrensgegenständlich sind.

§ 15 Mehrheitsfindungen /Abstimmungen

(1) Zu Beginn der Versammlung stellt der Versammlungsleiter fest, wieviele stimm- berechtigte Mitglieder anwesend sind. Dies wird im Protokoll festgehalten.

(2) Solange mehr als 50% der zu Beginn der Versammlung festgestellten stimm- berechtigten Mitglieder anwesend sind, ist die Versammlung beschlußfähig.

(3) Fällt die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Versamm- lung unterhalb von 50% der zu Beginn der Versammlung festgestellten Teilnehmer- zahl, muß der Versammlungsleiter die Sitzung wegen fehlender Beschlußfähigkeit sofort schließen.

(4) Die absolute Mehrheit bedeutet: 50% plus 1 Stimme der zu Beginn der Versamm- lung festgestellten Stimmberechtigten stimmen mit Ja.

(5) Einfache Mehrheit bedeutet: Die Zahl der Ja-Stimmen übersteigt die Zahl der Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) 2/3-Mehrheit bedeutet: mindestens 2/3 der zu Beginn der Versammlung fest- gestellten Zahl der Stimmberechtigten stimmt mit Ja.

(7) 3/4-Mehrheit bedeutet: mindestens 3⁄4 der zu Beginn der Versammlung fest- gestellten Zahl der Stimmberechtigten stimmt mit Ja.

(8) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, finden Wahlen und Abstimmungen offen statt. Wahlen zum Vorstand, zum Schiedsgericht und zu Kandidaturen für öffentliche Mandate/Ämter finden immer geheim statt.

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung bedürfen eine 2/3-Mehrheit des Landesparteitages.

(2) Satzungsänderungen dürfen nur dann beschlossen werden, wenn der Wortlaut zur Satzungsänderung mit der Einladung zum Landesparteitag bekannt gegeben wird.

(3) Änderungsanträge zu den Satzungsänderungen können schriftlich bis 15 Tage vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht werden, der diese unverzüglich an alle Mitglieder in Schriftform weiterreicht.

§ 17 Programmanträge und sonstige Abstimmungen

(1) Programmanträge bedürfen zur Verabschiedung der einfachen Mehrheit.

(2) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt für Wahlen und Abstimmungen die relative Mehrheit.

§ 18 Auflösung des Landesverbandes / Fusionen

(1) Die Auflösung des Landesverbandes oder der Austritt aus dem Bundesverband der Piratenpartei oder die Verschmelzung mit anderen politischen Parteien bedarf einer 3⁄4-Mehrheit des Landesparteitages.

(2) Der Antrag auf Beschluß unter § 18 dieser Satzung muß in der Einladung in vollem Wortlaut begründet mitgeteilt werden.

§ 19 Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen in der Bundessatzung gelten ent- sprechend auch auf Landesebene. Ordnungsmaßnahmen werden vom Landes- vorstand nur in begründeten Ausnahmefällen und bei Gefahr in Verzug ergriffen.

(2) Über die Absicht des Landesvorstandes, eine Ordnungsmaßnahme erlassen zu wollen, sind die Betroffenen zuvor unter Darlegung der Gründe zu hören. Lediglich zur Abwehr einer existentiellen Gefahr darf ausnahmsweise auf das rechtliche Gehör verzichtet werden, welches dann unverzüglich nachgeholt werden muß.

(3) Der Landesvorstand kann Ordnungsmaßnahmen jederzeit zurücknehmen.

(4) Über die Fortdauer der Ordnungsmaßnahmen des Landesvorstandes entscheidet ansonsten der der Ordnungsmaßnahme folgende Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes oder auf Antrag des Betroffenen bzw. der betroffenen Gliederung. Bestätigt der Landesparteitag die Ordnungsmaßnahme nicht mit absoluter Mehrheit, tritt diese automatisch außer Kraft.

(5) Darüber hinaus ist die Anrufung des Schiedsgerichts von jedem Mitglied der PIRATEN Sachsen, auch von nicht beteiligten PIRATEN in Sachsen, zulässig.

(6) Das Landesschiedsgericht kann auch dann angerufen werden, wenn die Ordnungs- maßnahme vom Vorstand zurückgezogen wurde oder der Landesparteitag die Ordnungsmaßnahme nicht bestätigte. Das Landesschiedsgericht stellt dann auf Antrag fest, ob die Ordnungsmaßnahme zum Zeitpunkt des Erlasses rechts- und satzungskonform war. Der Einwand des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ist unzulässig.

(7) Wird eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes von der nächsten Mitglieder- versammlung und/oder vom Schiedsgericht nicht bestätigt bzw. aufgehoben, endet das Amt des erlassenden Vorstandes ohne weitere Veranlassung mit sofortiger Wirkung (check-and-balance-Prinzip).

§ 20 konkurrierende Regelungen / salvatorische Klausel

(1) Die Bundessatzung der PIRATEN ist Bestandteil dieser Landessatzung.

(2) Sollten einzelne Regelungen der Landes- und der Bundessatzung im Widerspruch stehen, so greift für diesen jeweiligen Einzelfall die Bundessatzung. Im übrigen gilt die Landessatzung.

(3) Streitigkeiten zur Auslegung der Landessatzung werden auf Antrag vom Landesschiedsgericht in erster Instanz entschieden.

(4) Sofern gesetzliche Regelungen im Widerspruch zur Satzung stehen, gelten die gesetzlichen Vorgaben. Im übrigen gilt die Landessatzung.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Landessatzung tritt mit erforderlicher Mehrheit des Landesparteitages der PIRATEN Sachsen am 24.03.2012 in Kraft und löst die bisherige Landessatzung ab.