SN:Treffen/AV/2016.1/Ordnungen

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Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl 2017 Piraten Sachsen 2016.1 im Stadtteiltreff der Volkssolidarität in Chemnitz

Vorschlag, muss noch als Antrag gestellt werden, da Teil der Satzung! Nur eine Änderung im § 8 (1) sonst keine Änderungen!

WahlO/GO als Anlage zur Satzung § 11§

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen, an denen der Pirat nicht mitgewirkt hat.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung dazu ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Beschlussfähigkeit ist auch gegeben, wenn akkredierte Piraten die Versammlung verlassen, ohne sich abzumelden.

(4) Die Wahlordnung kann nicht mehr geändert werden, wenn der erste Wahlgang eröffnet wurde.

§ 2 Protokoll

(1) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Versammlungsämter
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge,
  • das Wahlprotokoll und
  • Wechsel des Versammlungsleiters,
  • die Kontaktdaten der Vertrauenspersonen (zumindest Telefonnummer und E-Mail-Adresse)

zu enthalten hat, wird durch die Unterschriften

  • des Versammlungsleiters und
  • des Protokollanten

beurkundet.

(2) Für eine Versammlung, auf der eine Liste gewählt wird, ist durch den Wahlleiter ein gesondertes Wahlprotokoll anzufertigen und durch Unterschrift des Wahlleiters, des Versammlungsleiters und des Protokollanten zu beurkunden.

(3) Das Protokoll ist durch den einladenden Vorstand oder einen vom einladenden Vorstand entsprechend Beauftragten zeitnah, spätestens innerhalb von vier Wochen an geeigneter, allgemein zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

§ 3 Akkreditierung zur Mitgliederversammlung

(1) Für die Akkreditierung zu Aufstellungsversammlungen ist der einladende Vorstand zuständig. Er kann andere Piraten damit beauftragen.

(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen die Abstimmungsunterlagen aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

  • eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,
  • das Mitglied volljährig ist,
  • das Mitglied im fraglichen Gebiet seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat.

Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im fraglichen Gebiet wahlberechtigt sind.

(3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder Ordnungsmaßnahmen nicht ausüben darf.

(4) Die mit der Akkreditierung Beauftragten legen eine ausreichende Anzahl an

  • a) Erklärungsformularen für die vorgeschlagenen Bewerber aus. Diese sind nach dem Muster der geltenden Wahlordnung zu gestalten. Darin versichern die Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Liste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben. Im Falle der Bewerberaufstellung für den Deutschen Bundestag versichern sie an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind als der, die den Wahlvorschlag einreicht.
  • b) Bescheinigungsformularen nach dem Muster der BWahlO bzw. LWahlO aus, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(5) Die Akkreditierung ist während der gesamten Dauer der Versammlung möglich. Eine Akkreditierung findet jedoch nicht während einer Wahl oder Abstimmung statt.

(6) Die Anzahl akkreditierter Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die für die Akkreditierung Zuständigen mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

(7) Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung.

§ 4 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind der Versammlungsleiter, Helfer des Versammlungsleiters, der Wahlleiter, Wahlhelfer, der Protokollant und Helfer des Protokollanten, sowie etwaige Vertrauenspersonen und Zeugen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die spätere Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind.

(2) Versammlungsgremium:

  • 1. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl übernimmt diese Funktion der Vorstand, der die Versammlung eingeladen hat. Er kann einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragen.
  • 2. Der Versammlungsleiter kann Helfer des Versammlungsleiters benennen. Er und seine Helfer bilden das Versammlungsgremium. Für Versammlungen mit 30 oder mehr akkreditierten Piraten ist mindestens ein, mit 80 oder mehr Akkreditierten sind mindestens zwei Helfer des Versammlungsleiters zu benennen. Der nach § 4, Abs. 3 gewählte Wahlleiter ist gleichzeitig Helfer des Versammlungsleiters und damit Mitglied des Versammlungsgremiums.
  • 3. Das Versammlungsgremium nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter. Dieser macht sie der Versammlung bekannt. Die Versammlung wird während dieser Prüfung und Weiterleitung nicht unterbrochen.
  • 4. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
  • 5. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung entsprechend der gültigen Geschäftsordnung.
  • 6. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans.
  • 7. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.
  • 8. Der Versammlungsleiter gibt Folgendes bekannt:
    • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen,
    • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
    • Beginn und Ende der Versammlung.
  • 9. Der Versammlungsleiter kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. Wird für eine Abstimmung nicht ausdrücklich der Wahlleiter beauftragt, stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest.
  • 10. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums (gemäß § 4, Abs. 2) bzw. ein von ihm benannter Beauftragter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters, bis ein neuer Versammlungsleiter gewählt ist.

(3) Wahlleiter

  • 1. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter zur Durchführung von Abstimmungen und von Wahlen, bei denen Ämter oder Vorschläge zu Wahlen von Volksvertretungen entschieden werden, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er selbst durchführt.
  • 2. Die Durchführung von Wahlen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben umfasst:
    • die Ankündigung der Wahl,
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
    • die Eröffnung und das Schließen der Kandidatenliste,
    • die Kontrolle, ob von jedem Kandidaten die erforderlichen Erklärungen und eidesstattl. Versicherungen vorliegen.
    • vor jedem Wahlgang die Frage an die Versammlung, ob Zweifel an der Wahlberechtigung eines Akkreditierten bestehen,
    • die Eröffnung und das Ende der Wahl,
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
    • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
    • die Auszählung der Stimmen,
    • die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der Verteilung der Stimmen,
    • die Feststellung des Wahlergebnisses und
    • gegebenenfalls das Erstellen des Wahlprotokolls.
  • 3. Sofern nach §2 Abs. 2 erforderlich, fertigt der Wahlleiter ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an.
  • 4. Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er die Versammlung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
  • 5. Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
  • 6. Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

(4) Wahlhelfer

  • 1. Der Wahlleiter kann Wahlhelfer ernennen, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen.
  • 2. Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, wenn er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat, oder wenn er selbst einer der Kandidaten des Wahlganges ist. Ist dies der Fall, so ruht seine Funktion als Wahlhelfer bis zum Ende der Abstimmung.
  • 3. Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, müssen Wahlhelfer nachernannt werden.
  • 4. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.

(5) Protokollant

  • 1. Die Versammlung wählt einen Protokollanten, der entsprechend dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.
  • 2. Das Versammlungsprotokoll muss unverzüglich nach Ende der Versammlung in Schriftform vorliegen und gemäß §2, Abs. 1 beurkundet werden.

(6) Protokollhelfer Der Protokollant kann Helfer ernennen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(7) Vertrauenspersonen und Zeugen

  • 1. Nur Mitglieder der Versammlung können Zeugen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für das Einreichen von Wahlvorschlägen sein.
  • 2. Zu Vertrauenspersonen können auch Personen bestimmt werden, die an der Versammlung nicht teilnehmen.

(8) Wahlen zu Versammlungsämtern

  • 1. Wahlen zu Versammlungsämtern haben öffentlich und nur auf Antrag eines akkreditierten Piraten geheim zu erfolgen.
  • 2. Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind hierbei nicht einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.

(9) Ablehnung von Helfern Auf begründeten Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, einzelne Piraten als Protokoll-, Wahl- oder Versammlungshelfer abzulehnen.

(10) Neuwahl von Versammlungsämtern Auf begründeten Antrag von mindestens 10% der akkreditierten Piraten muss eine Neuwahl zu einem Versammlungsamt durchgeführt werden.

§ 5 Kandidatur

(1) Jeder Pirat oder keiner Partei angehörende Dritte kann sich als Kandidat für einen Wahlvorschlag aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze entgegenstehen.

(2) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes akkreditierte Mitglied. Dieses kann sich auch selbst vorschlagen.

(3) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(4) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung richtet der Wahlleiter einen letzten Aufruf an die Versammlung Kandidaturen bekannt zu geben. Nach diesem Aufruf wird möglichen Kandidaten noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt sich zu melden. Dann wird die Kandidatenliste geschlossen.

(5) Wiedereröffnung der Kandidatenliste und erneute Wahl (a) Der Wahlleiter befragt die Versammlung, ob die Kandidatenliste erneut geöffnet und

  • 1. der Wahlvorgang wiederholt werden soll, wenn
    • alle Kandidaturen zurückgezogen wurden
    • kein gewählter Kandidat die Wahl annimmt
    • kein Kandidat gewählt wurde
  • 2. ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden soll, wenn bei einer Listenaufstellung die Anzahl zu wählender Kandidaten nach §8 Abs. 2 noch nicht erreicht wurde. Die Gültigkeit einer bereits durchgeführten Wahl ist davon nicht betroffen.

(6) Wählbar ist, wer

  • keiner anderen Partei angehört,
  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • zum Zeitpunkt der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • seiner Aufstellung schriftlich zugestimmt hat.

(7) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder einer anderen Landesliste seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat.

§ 6 Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Stimmkartenzeichen abgestimmt.

(2) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

(4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordern.

(5) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.

(7) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so gibt es auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Die Höchstanzahl der zu vergebenden Stimmen muss der Versammlung vor jedem Wahlgang vom Wahlleiter deutlich angezeigt werden.

(8) Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.

§ 7 Anträge

(1) Allgemeine Anträge an die Versammlung Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag vorzustellen. Nach Vorstellung des Antrags muss ausreichend Raum für eine Debatte zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung

  • 1. Nur die in den Abschnitten (3) bis (16) benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
  • 2. Sofern es in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.
  • 3. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
  • 4. Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen komplexere GO-Anträge (in Abs. 2ff mit einem * gekennzeichnet) in Textform beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.
  • 5. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
  • 6. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.
  • 7. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt das Verfahren zur Abstimmung konkurrierender Anträg entsprechend.

Geschäftsordnungsanträge:

(3) Geheime Wahl

  • Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

(4) Geheime Abstimmung

  • Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10% der Versammlung zustimmen.

(5) Wiederholung der Abstimmung

  • Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Abstimmung kann von mindestens 10% der Versammlung die Wiederholung der vorangegangen Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(6) Auszählung einer Abstimmung

  • Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag, wird die laufende Abstimmung ausgezählt. Wahlleiter und Wahlhelfer unterstützen diesen Vorgang.

(7) Getrennte Wahlgänge

  • Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

(8) Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge

  • Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

(9) Schließung der Redeliste

  • Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

(10) Wiedereröffnung der Redeliste

  • 1. Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.
  • 2. Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, wenn alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.
  • 3. Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

(11) Begrenzung der Redezeit

  • Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

(12) Einholung eines Meinungsbildes *

  • 1. Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Sie müssen als Entscheidungsfrage formuliert sein.
  • 2. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.
  • 3. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
  • 4. Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
  • 5. Der Versammlungsleiter gibt dem Antragsteller das Ergebnis des Meinungsbildes bekannt.

(13) GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

  • Ein GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung muss den Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Sitzung beinhalten.

(14) Unterbrechung der Sitzung

  • Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

(15) Änderung der Tagesordnung *

  • 1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
    • a. das Hinzufügen eines Punktes,
    • b. das Entfernen eines Punktes,
    • c. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    • d. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
  • 2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche Tagesordnungspunkte enthalten, die zur Änderung vorgesehenen sind. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

(16) Änderung der Geschäfts- oder Wahlordnung *

  • 1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.
  • 2. Änderungen, die den § 1 oder diesen und den folgenden Satz berühren, sind unzulässig. Änderungen der §§ 6 und 8 bis 10 sind ab der Eröffnung des ersten Wahlgangs unzulässig und benötigen bis dahin eine Zweidrittelmehrheit.

§ 8 Wahl der Listenkandidaten

alt

(1) Die Wahlen werden nach dem Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung abgehalten.

neu

(1a) Die Wahlen der Plätze 1 und 2 werden nach dem Zustimmungswahlverfahren (§ 10 Abs. 9) abgehalten.

(1b) Die restlichen Plätze der Landesliste werden nach dem Zustimmungsverfahren mit Wichtung (§ 10 Abs. 10) abgehalten.

rest wie gehabt

(2) Wenn als Wahlvorschlag eine Liste aufgestellt werden soll, legt die Versammlung zu Beginn mit einfacher Mehrheit fest, wie viele Plätze die Wahlliste umfassen soll. Die Landesliste für die Bundestagswahl soll aus mindestens 10 nach dem Bundeswahlgesetz wählbaren Personen bestehen. Die Landesliste für die Landtagswahl soll aus mindestens 15 nach dem Landeswahlgesetz wählbaren Personen bestehen.

(3) Die Besetzung der Landesliste erfolgt durch geheime Wahl auf der Aufstellungsversammlung.

§ 9 Wahl von Kreiswahlvorschlägen

Die Wahlen werden nach dem Zustimmungswahlverfahren abgehalten.

§ 10 Ablauf der Wahl

(1) Der Wahlleiter erklärt, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist. Anschließend fordert er zur Abgabe von Kandidatenvorschlägen auf.

(2) Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Liste der Kandidaten. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

(3) Jedem Kandidaten wird nach Schließung der Kandidatenliste eine Kandidatenkennnummer (KKN) zugelost.

(4) Die Kandidatenkennnummer wird nach einem Losverfahren dem Kandidaten vom Wahlleiter ausgehändigt. Der Wahlleiter vermerkt die Nummern in seinen Unterlagen unter Zuordnung zum Kandidatennamen.

(5) Alle Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Minuten vorzustellen. Die Kandidaten stellen sich einzeln und in der Reihenfolge der KKN vor. Nach jeder einzelnen Kandidatenvorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie diesen Kandidaten befragen will. Im Fall der Entscheidung für eine Befragung können aus dem Plenum heraus Fragen an diesen Kandidaten gestellt werden. Die Zeit für die Fragestellung beträgt maximal 1 Minute Die Antwortzeit auf jeden Fragesteller beträgt maximal 2 Minuten.

(6) Pro Zeile wird auf dem Wahlzettel ein Kandidat aufgeführt.

(7) Die Kandidaten erscheinen in der Reihenfolge der KKN auf dem Wahlzettel.

(8) Der Wahlleiter befragt die Versammlung vor Eröffnung eines jeden Wahlganges, ob ein Mitglied der Versammlung die Rechtmäßigkeit der Akkreditierung eines Teilnehmers anzweifelt. Sollte dies der Fall sein, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter erfolgte Prüfung und die von ihm getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von ihm und dem Protokollanten zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.

(9) Zustimmungswahlverfahren

  • a) Hinter jedem Kandidaten gibt es die Felder Ja und Nein. Mit einem Kreuz in einem dieser Felder legt der Wähler fest, ob dieser Kandidat gewählt ist oder nicht.
  • b) Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint und die meisten Ja-Stimmen erhält.

(10) Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung

  • a) Hinter jedem Kandidaten gibt es die Felder Ja und Nein, wobei das Feld Ja untergliedert ist in die Felder 0 bis 6. Mit einem Kreuz in einem dieser Felder legt der Wähler fest, ob dieser Kandidat auf die Liste kommt oder nicht. Die dabei vergebenen Wichtungspunkte entscheiden darüber, auf welchen Listenplatz der Kandidat platziert wird.
  • b) Alle Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen, sind auf die Landesliste gewählt. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Gesamtanzahl der Wichtungspunkte, die für den Kandidaten abgegeben wurden.

(11) Gültig sind alle abgegebenen Wahlzettel, auf denen hinter jedem Kandidaten genau ein Feld angekreuzt ist. Fehlt bei einem oder mehreren Kandidaten ein Kreuz oder sind bei einem oder mehreren Kandidaten mehr als ein Kreuz vorhanden, ist der Wahlzettel ungültig.

(12) Bei Ergebnisgleichheit findet zunächst eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11 Salvatorische Klausel, Subsidiarität

Die Ungültigkeit einer einzelnen Regelung lässt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt. In jedem Falle sind die gesetzlichen Regelungen vorrangig.