SN:Ortsverband/Dresden/Neustadt/OMV2025.1/GO

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Wahl- und Geschäftsordnung des Ortsverbands Dresden-Neustadt

Hinweis: Es handelt sich hierbei um einen Vorschlag für die Wahl- und Geschäftsordnungen der Mitgliederversammlung. Die Versammlung entscheidet selber über die endgültige Wahl- und Geschäftsordnung.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Versammlung ist öffentlich.

(2) Nimmt eine Pirat·in gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(4) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift der Protokollierenden, der Versammlungsleitung und ggf. der Wahlleitung beurkundet. Es ist allen Pirat·innen durch Veröffentlichung im Redmine Sachsen binnen einer Woche nach Ende der Versammlung zugänglich zu machen. Innerhalb von vier Wochen nach Erstveröffentlichung können noch Fehler beseitigt und Ergänzungen vorgenommen werden. Inhaltliche Neufassungen sind von allen unter § 1 (4) benannten Personen erneut zu beurkunden, Änderungen am Wahlprotokoll zusätzlich durch die in § 3.3 (4) benannten Personen. Sollten technische Probleme die Veröffentlichung auf im Redmine Sachsen verhindern, verlängern sich die hier genannten Zeitspannen um die Zeit, in der eine Veröffentlichung nicht möglich ist.

§ 2 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspirat·innen sind vom Vorstand des Ortsverbandes beauftragte Mitglieder der Piratenpartei, oder der Vorstand selbst.

(2) Die Anzahl akkreditierten Pirat·innen mit Stimmrecht ist auf Anfrage der Wahlleitung oder der Versammlungsleitung durch die Akkreditierungspirat·innen mitzuteilen. Nur Pirat·innen, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Pirat·innen im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet.

(3) Die Akkreditierungspirat·innen erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste und stellen die Wahlberechtigung fest. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

§ 3 Versammlungsämter

§ 3.1 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch die Versammlungsleitung geleitet, die zu Beginn von der Versammlung gewählt wird. Bis zu deren Wahl fungiert ein Mitglied des Vorstandes des Ortsverbandes als vorläufige Versammlungsleitung, sofern der Ortsvorstand nicht eine andere Person mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu erteilt diese Rederecht inklusive Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche Diskussion und Beteiligung der einzelnen Pirat·innen sichergestellt werden muss. Jede·r stimmberechtigte·r Pirat·in ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste anwesend, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jede stimmberechtigte Pirat·in kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung der Gastrede XY}

(3) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(4) Die Versammlungsleitung kann freiwillige Personen dazu ernennen, um bei der Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die Versammlungsleitung sofort bekannt zu machen und zu Protokoll zu nehmen.

(5) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht die Wahlleitung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Versammlungsleitung kann die Wahlleitung grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(7) Werden mehrere Personen in die Versammlungsleitung gewählt, gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur eine gewählte Person als Versammlungsleitung tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mitzuteilen. Die Person ist für die Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der sie die Aufgaben als Versammlungsleitung tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.

§ 3.2 Protokollführung

(1) Die Versammlungsleitung schlägt eine Protokollführung vor, die von der Versammlung bestätigt werden muss.

§ 3.3 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung. Diese darf nicht für Wahlen kandidieren, die sie durchzuführen hat.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidatinnen* entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidierenden, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt die Wahlleitung mindestens zwei weitere freiwillige Personen zur Wahlhilfe, die sie in ihrer Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei dessen Wahl sie die Wahlleitung unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfende ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung der Wahlhilfe XY}

(4) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihr selbst und mindestens einer Person der Wahlhilfe zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. Wahlprotokoll und Versammlungsprotokoll können als ein Dokument erstellt werden.

§ 4 Diskussion

(1) Die Versammlungsleitung eröffnet über jeden Gegenstand auf der Tagesordnung die Diskussion. Gleichartige oder verwandte Gegenstände können jederzeit auf Beschluss gemeinsam diskutiert werden.

(2) Wer zur Sache sprechen oder Anträge stellen will, meldet sich bei der Versammlungsleitung per Handzeichen zur Aufnahme in die Redeliste an. Die Reihenfolge der Redenden liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. Sie ist dazu angehalten, sich dabei an der Reihenfolge der Meldungen zu orientieren.

(3) Antragsteller·innen oder beauftragte Vertreter·innen können zu Beginn der Diskussion das Wort verlangen. Außerhalb der Redeliste kann von der Versammlungsleitung das Wort zur direkten Erwiderung erteilt werden.

(4) Die Redeliste kann durch Beschluss (GO-Antrag) geschlossen sowie erneut eröffnet werden.

(5) Wurde der {GO-Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten} beschlossen, so verkündet die Versammlungsleitung die Schließung der Redeliste, nachdem die erste Rede auf der Liste beendet ist. Die Redeliste kann auch in diesem Fall durch Beschluss erneut geöffnet werden.

(6) Die Versammlung kann die Redezeit der Redebeiträge begrenzen. {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}. Überschreitet eine Rede die Redezeit, so wird durch die Versammlungsleitung nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen.

§ 5 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jede Person aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegen stehen.

(2) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierenden-Aufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit sich zu melden.

(3) Jede Pirat·in kann eine Kandidat·in vorschlagen. Diese teilt der Wahlleitung mit, ob sie den Vorschlag annimmt und sich damit zur Wahl stellt.

(4) Vor der Schließung der Kandidierenden-Aufstellung ist dies von der Wahlleitung bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit keine neue Kandidierende, so wird die Liste geschlossen.

(5) Wurde die Kandidierenden-Liste geschlossen, so kann keine Pirat·in mehr aufgestellt werden oder ihre Kandidatur zurückziehen.

§ 6 Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung, ein Gesetz oder die Versammlung anderes bestimmt.

(2) Jede·r Stimmberechtigte können eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. In den Fällen, wo eine geheime Personenwahl nicht von der Satzung oder dem Gesetz vorgeschrieben ist, können Stimmberechtigte eine geheime Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Wahl} Über den GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt, ihm ist immer stattzugeben.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch die Wahlleitung mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

(4) Alle Pirat·innen und insbesondere die Wahlhilfe sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, die unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

§ 7 Abstimmungen

§ 7.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Handzeichen abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß der Versammlungsleitung festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

(3) Bei einer Auszählung wird nur die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen ergibt sich aus der Summe der Ja- und Nein Stimmen. Die Zahl der Enthaltungen ist die Differenz aus der Zahl der akkreditierten Pirat·innen und der Zahl der abgegebenen Stimmen. Die Grundgesamtheit für Mehrheiten ist die Zahl der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung keine andere Grundgesamtheit vorsieht.

§ 7.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge und Programmanträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch die Wahlleitung bekannt gegeben. Auf dem Stimmzettel befinden sich folgende Felder zum Ankreuzen:

  • JA
  • NEIN

Stimmzettel, bei denen beide Felder oder keines von beiden angekreuzt ist oder der Wille der Wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe der Wahlleitung ungültig und zählen als Enthaltung. Es gelten die Regeln aus § 7.1 (3).

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus § 7.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

(3) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. "Ja"-Stimmen zählen für den ersten Antrag, "Nein"-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit gelten beide Anträge als abgelehnt.

(4) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jede·r Stimmberechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Die Wahl erfolgt nur auf Antrag geheim. Die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach § 7.2 (3) weiter behandelt. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach § 7.2 (3) oder § 7.2 (4) erneut angewandt.

(5) Nach § 7.2 (3) und § 7.2 (4) ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abstimmung gestellt werden.

§ 7.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus § 7.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.

§ 8 Wahlen

(1) Ein·e Kandidat·in wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.

(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

§ 8.1 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Versammlungsämter sind das Amt der Versammlungsleitung, der Wahlleitung und der Protokollführung.

(2) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus § 7.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.

(3) Stehen mindestens zwei Kandidierende für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger·in, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

§ 8.2 Wahlen zu sonstigen Parteitagsämtern

(1) Parteitagsämter sind diejenigen Ämter, die nicht der Durchführung der Versammlung dienen. Darunter fällt beispielsweise die Kassenprüfung.

(2) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat die Wahlleitung die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.

(3) Im übrigen gelten die Regelungen aus § 8.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].

§ 8.3 Wahlen zum Vorstand

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim.

(2) Als Wahlverfahren wird das Verfahren "Wahl durch Zustimmung" angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für eine Kandidat·in. Gewählt ist die Kandidat·in, welche die meisten Stimmen erhält.

(3) Haben zwei oder mehrere Kandidat·innen für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidat·innen ein weiterer Wahlgang gemäß § 8.3 (2) durchgeführt. Steht danach immer noch kein·e Sieger·in fest, wird per Los entschieden.

(4) Müssen gemäß Satzung mehrere gleichnamige Ämter der Anzahl N besetzt werden (z.B. "weitere stellvertretende Vorsitzende", auch als Beisitzer·innen bezeichnet), erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für eine Kandidat·in. Gewählt sind die N Kandidat·innen mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmgleichstand an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.

(5) Gibt es nur eine Kandidat·in, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Die Kandidat·in ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.

§ 9 Anträge

§ 9.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Antragstellende haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§ 9.2 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jede Pirat·in kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen mündlichen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Außerdem kann jede Pirat·in bei der Versammlungsleitung schriftliche Anträge zur Geschäftsordnung einreichen. Anträgen zur Geschäftsordnung sind nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jede Pirat·in entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(3) Jede Pirat·in kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt § 7.1 (2) entsprechend.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind:

  • {GO-Antrag auf Alternativantrag}
  • {GO-Antrag auf Schließen der Redeliste}
  • {GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste}
  • {GO-Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten}
  • {GO-Antrag auf Aufhebung des automatisches Schließens von Redelisten}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
  • {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
  • {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
  • {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
  • {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
  • {GO-Antrag auf Auszählung}
  • {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
  • {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}
  • {GO-Antrag auf geheime Wahl}
  • {GO-Antrag auf Ablehnung der Wahlhilfe XY}
  • {GO-Antrag auf Zulassung der Gastrede XY}

§ 9.3 Antrag auf Schließen der Redeliste

(1) Jede Pirat·in kann einen Antrag auf Schließen der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Schließen der Redeliste}

(2) Wurde ein Antrag auf Schließen der Redeliste angenommen, kann die Versammlungsleitung auf Nachfrage noch letzte Wortmeldungen in die Redeliste aufnehmen.

§ 9.4 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

§ 9.5 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

§ 9.6 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jede Pirat·in hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} § 9.2 [Anträge zur Geschäftsordnung] Absatz 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt. Die Versammlungsleitung kann jederzeit ein Meinungsbild einholen.

(2) Antragstellende formulieren eine Frage, woraufhin die anderen Anwesenden Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Alle Anwesenden sind berechtigt, am Meinungsbild teilzunehmen.

(4) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.

§ 9.7 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muss die gewünschte zeitliche Dauer enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

§ 9.8 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale zeitliche Dauer zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

(2) Die zulässige Untergrenze beträgt 20 Sekunden.

(3) Der Antrag kann auch genutzt werden, um eine Erhöhung der Redezeit zu beantragen.

(4) Die Begrenzung gilt auch für direkte Erwiderungen außerhalb der Redeliste nach § 4 (3).

§ 10 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Wahl- und Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss derselbigen unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Wahl- und Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Versammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Wahl- und Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.