SN:Ortsverband/Dresden/Neustadt/GO

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Wahl- und Geschäftsordnung des Ortsverbands Dresden-Neustadt

Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine Vorlage für die Wahl- und Geschäftsordnungen der Mitgliederversammlungen, nicht um eine beschlossenen Ordnung!

Zur besseren Lesbarkeit wird für alle Amts- und sonstige Personenbezeichnungen die weibliche Form geschlechtsneutral verwendet und mit Sternchen (*) versehen. Dies soll in keinster Weise eine Diskriminierung anderer Geschlechter darstellen.

§1 Allgemeines

(1) Die Versammlung ist öffentlich.

(2) Nimmt eine Piratin* gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(4) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift der Protokollantin(nen)*, der Versammlungsleitung und der am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden* oder deren Stellvertreterin* beurkundet. Es ist allen Piratinnen* durch Veröffentlichung im Piratenwiki binnen einer Woche nach Ende der Versammlung zugänglich zu machen. Innerhalb von vier Wochen nach Erstveröffentlichung können noch Fehler beseitigt und Ergänzungen vorgenommen werden. Neufassungen sind von allen unter §1(4) benannten Personen erneut zu beurkunden, Änderungen am Wahlprotokoll zusätzlich durch die in §3.3(4) benannten Personen. Sollten technische Probleme die Veröffentlichung auf dem Piratenwiki verhindern, verlängern sich die hier genannten Zeitspannen um die Zeit, in der eine Veröffentlichung nicht möglich ist.

§2 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiratinnen* sind vom Vorstand des Ortsverbandes beauftragte Mitglieder der Piratenpartei, oder der Vorstand selbst.

(2) Die Anzahl akkreditierter Piratinnen* mit Stimmrecht ist auf Anfrage der Wahlleiter*in oder einer Versammlungsleiterin* durch die Akkreditierungspiratinnen* mitzuteilen. Nur Piratinnen*, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piratinnen* im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet.

(3) Die Akkreditierungspiratinnen* erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jede stimmberechtigte Piratin* zwei Stimmkarten, eine zur Signalisierung von Zustimmung und eine zur Signalisierung von Ablehnung, die für jeweils einen Versammlungstag gültig sind. Die Stimmkarten dürfen nicht an andere Personen ausgehändigt werden und müssen bei vorzeitigem Verlassen der Versammlung mitgenommen oder vernichtet werden. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

§3 Versammlungsämter

§3.1 Versammlungsleiterin*

(1) Die Versammlung wird durch eine Versammlungsleiterin* geleitet, die zu Beginn von der Versammlung gewählt wird. Bis zu deren Wahl fungiert ein Mitglied des Vorstandes des Ortsverbandes als vorläufige Versammlungsleiterin*, sofern der Ortsvorstand nicht eine andere Person mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Der Versammlungsleiterin* obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilen sie* Rederecht inklusive Redezeit zu bzw. entziehen diese, wobei eine angemessene inhaltliche Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piratinnen* sichergestellt werden muss. Jeder stimmberechtigten Piratin* ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste anwesend, so kann die Versammlungsleiterin* diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jede stimmberechtigte Piratin* kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung der Gastrednerin* XY}

(3) Die Versammlungsleiterin* kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(4) Die Versammlungsleiterin* kann freiwillige Personen dazu ernennen, sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch die Versammlungsleiterin* sofort bekannt zu machen und zu Protokoll zu nehmen.

(5) Die Versammlungsleiterin* nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleiterin* die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht die Wahlleiterin* ausdrücklich vorgesehen ist. Sie* kann die Wahlleiterin* grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihr bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(7) Werden mehrere Versammlungsleiterinnen* gewählt, gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur eine gewählte Versammlungsleiterin* tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mitzuteilen. Eine Versammlungsleiterin* ist für ihre Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der sie die Aufgaben als Versammlungsleiterin* tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.

§3.2 Protokollantin*

(1) Die Versammlungsleiterin* schlägt eine Protokollantin* vor, die von der Versammlung bestätigt werden muss.

§3.3 Wahlleiterin*

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleiterin*. Diese* darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die sie durchzuführen hat.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidatinnen* entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidatinnen*, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt die Wahlleiter*in mindestens zwei weitere freiwillige Personen zu Wahlhelferinnen*, die sie in ihrer Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei dessen Wahl sie die Wahlleiterin* unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelferinnen* ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung der Wahlhelferin* XY}

(4) Die Wahlleiterin* fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihr selbst und mindestens einer Wahlhelferin* zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. Wahlprotokoll und Versammlungsprotokoll können als ein Dokument erstellt werden.

§4 Diskussion

(1) Die Versammlungsleiterin* eröffnet über jeden Gegenstand auf der Tagesordnung die Diskussion. Gleichartige oder verwandte Gegenstände können jederzeit auf Beschluss gemeinsam diskutiert werden.

(2) Wer zur Sache sprechen oder Anträge stellen will, meldet sich bei der Versammlungsleiterin* per Handzeichen zur Aufnahme in die Redeliste an. Die Reihenfolge der Rednerinnen* liegt im Ermessen der Versammlungsleiterin*. Sie ist dazu angehalten, sich dabei an der Reihenfolge der Meldungen zu orientieren.

(3) Antragstellerinnen* oder von ihnen beauftragte Vertreterinnen* können zu Beginn der Diskussion das Wort verlangen. Außerhalb der Redeliste kann von der Versammlungsleiterin* das Wort zur direkten Erwiderung erteilt werden.

(4) Die Redeliste kann durch Beschluss (GO-Antrag) geschlossen sowie erneut eröffnet werden.

(5) Wurde der {GO-Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten} beschlossen, so verkündet die Versammlungsleiterin* die Schließung der Redeliste, nachdem die erste Rednerin* auf der Liste ihre Ausführungen beendet hat. Die Redeliste kann auch in diesem Fall durch Beschluss erneut eröffnet werden.

(6) Die Versammlung kann die Redezeit der Redebeiträge begrenzen. {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}. Überschreitet eine Rednerin* die Redezeit, so wird ihr durch die Versammlungsleiterin* nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen.

§5 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jede Person aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegen stehen.

(2) Die Wahlleiterin* ruft vor der Wahl zur Kandidatinnen*-Aufstellung auf, und gibt den Kandidatinnen* Zeit sich zu melden.

(3) Jede Piratin* kann eine Kandidatin* vorschlagen. Diese teilt der Wahlleiterin* mit, ob sie den Vorschlag annimmt und sich damit zur Wahl stellt.

(4) Vor der Schließung der Kandidatinnen*-Aufstellung ist diese von der Wahlleiter*in bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit keine neue Kandidatin*, so wird die Liste geschlossen.

(5) Wurde die Kandidatinnen*-Liste geschlossen, so kann keine Piratin* mehr aufgestellt werden oder ihre Kandidatur zurückziehen.

§6 Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung, ein Gesetz oder die Versammlung anderes bestimmt.

(2) Jede Stimmberechtigte* kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. In den Fällen, wo eine geheime Personenwahl nicht von der Satzung oder dem Gesetz vorgeschrieben ist, kann jede Stimmberechtigte* eine geheime Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Wahl} Über den GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt, ihm ist immer stattzugeben.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch die Wahlleiter*in mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

(4) Alle Piratinnen* und insbesondere die Wahlhelferinnen* sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleiterin* bekannt zu machen, die unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

§7 Abstimmungen

§7.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer von beiden Stimmkarten abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß der Versammlungsleiterin* festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

(3) Bei einer Auszählung wird nur die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen ermittelt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen ergibt sich aus der Summe der Ja- und Nein Stimmen. Die Zahl der Enthaltungen ist die Differenz aus der Zahl der akkreditierten Piratinnen* und der Zahl der abgegebenen Stimmen. Die Grundgesamtheit für Mehrheiten ist die Zahl der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung keine andere Grundgesamtheit vorsieht.

§7.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge und Programmanträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch die Wahlleiterin* bekannt gegeben. Auf dem Stimmzettel befinden sich folgende Felder zum Ankreuzen:

  • JA
  • NEIN

Stimmzettel, bei denen beide Felder oder keines von beiden angekreuzt ist oder der Wille der Wählenden* nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe der Wahlleiterin* ungültig und zählen als Enthaltung. Es gelten die Regeln aus §7.1(3).

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §7.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

(3) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. "Ja"-Stimmen zählen für den ersten Antrag, "Nein"-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über den siegreichen Antrag wird dann nach §7.1 oder §7.2(1) abgestimmt.

(4) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jede Berechtigte* beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Die Wahl erfolgt nur auf Antrag geheim. Die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach §7.2(3) weiter behandelt. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach §7.2(3) oder §7.2(4) erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Nach §7.2(3) und §7.2(4) ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abstimmung gestellt werden.

§7.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus §7.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.

§8 Wahlen

(1) Eine Kandidatin* wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.

(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleiterin* die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

§8.1 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Versammlungsämter sind das Amt der Versammlungsleiterin*, der Wahlleiterin* und der Protokollantin*.

(2) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §7.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.

(3) Stehen mindestens zwei Kandidatinnen* für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsiegerin* diejenige, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

§8.2 Wahlen zu sonstigen Parteitagsämtern

(1) Parteitagsämter sind diejenigen Ämter, die nicht der Durchführung der Versammlung dienen. Darunter fallen beispielsweise die Kassenprüferinnen*.

(2) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat die Wahlleiterin* die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.

(3) Im übrigen gelten die Regelungen aus §8.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].

§8.3 Wahlen zum Vorstand

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim.

(2) Als Wahlverfahren wird das Verfahren "Wahl durch Zustimmung" angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für eine Kandidatin*. Gewählt ist die Kandidatin*, welche die meisten Stimmen erhält.

(3) Haben zwei oder mehrere Kandidatinnen* für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidatinnen* ein weiterer Wahlgang gemäß §8.3(2) durchgeführt. Steht danach immer noch keine Siegerin* fest, wird per Los entschieden.

(4) Müssen gemäß Satzung mehrere gleichnamige Ämter der Anzahl N besetzt werden (z.B. "weitere stellvertretende Vorsitzende", auch als Beisitzerinnen* bezeichnet), erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für eine Kandidatin*. Gewählt sind die N Kandidatinnen* mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmgleichstand an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.

(5) Gibt es nur eine Kandidatin*, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Die Kandidatin* ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.

(6) Wird die Kandidatin* bei §8.3(5) abgelehnt oder stehen für ein Amt gar keine Kandidatinnen* zur Verfügung, muss eine Kandidatin* gefunden werden, die als alleinige Kandidatin* mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen eine alternative Kandidatin* im Verfahren gemäß §8.3(2) durchsetzt.

§9 Anträge

§9.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Die Antragstellerin* hat das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§9.2 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jede Piratin* kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen mündlichen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Außerdem kann jede Piratin* bei der Versammlungsleiterin* schriftliche Anträge zur Geschäftsordnung einreichen. Anträgen zur Geschäftsordnung sind nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jede Piratin* entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(3) Jede Piratin* kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §7.1(2) entsprechend.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind:

  • {GO-Antrag auf Alternativantrag}
  • {GO-Antrag auf Schließen der Redeliste}
  • {GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste}
  • {GO-Antrag auf automatisches Schließen von Redelisten}
  • {GO-Antrag auf Aufhebung des automatisches Schließens von Redelisten}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
  • {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
  • {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
  • {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
  • {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
  • {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
  • {GO-Antrag auf Auszählung}
  • {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
  • {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}
  • {GO-Antrag auf geheime Wahl}
  • {GO-Antrag auf Ablehnung der Wahlhelferin* XY}
  • {GO-Antrag auf Zulassung der Gastrednerin* XY}

§9.3 Antrag auf Schließen der Redeliste

(1) Jede Piratin* kann einen Antrag auf Schließen der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Schließen der Redeliste}

(2) Die Antragstellerin*

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Redeliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Schließen der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Rednerinnen* unverzüglich melden.


§9.4 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

§9.5 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

§9.6 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jede Piratin* hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §9.2[Anträge zur Geschäftsordnung] Absatz 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

(2) Die Antragstellerin* formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piratinnen* Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §7.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

§9.7 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muss die gewünschte zeitliche Dauer enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

§9.8 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale zeitliche Dauer zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

(2) Die zulässige Untergrenze beträgt 20 Sekunden.

(3) Der Antrag kann auch genutzt werden, um eine Erhöhung der Redezeit zu beantragen.

(4) Die Begrenzung gilt auch für direkte Erwiderungen außerhalb der Redeliste nach §4(3).

§10 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Wahl- und Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss derselbigen unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Wahl- und Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Versammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Wahl- und Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.