SN:Ortsverband/Dresden/Neustadt/AV2019.1/WO

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Wahlordnung zur Stadtbezirksbeiratswahl 2019 für den Stadtbezirk Neustadt der Piratenpartei Deutschland Ortsverband Dresden-Neustadt


§1 Allgemeines

(1) Nimmt ein stimmberechtigtes Versammlungsmitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus kein Recht auf eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen, an denen das Mitglied nicht mitgewirkt hat.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung
  • Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
  • gestellte Anträge im Wortlaut
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge
  • Ergebnisse über Wahlen

zu enthalten hat, enthält für alle Kandidierenden die folgenden Angaben

  • Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung)
  • bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit, sowie eine Versicherung an Eides statt gemäß §6a (3) KomWG

und wird durch die Unterschriften

  • der Versammlungsleitung
  • der Protokollführung
  • der Wahlleitung
  • und zwei stimmberechtigten Teilnehmenden (Zeugen)

beurkundet. Versammlungsleitung, Protokollführung, Wahlleitung und die Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift an Eides statt, dass die Wahl der Kandidierenden in geheimer Wahl erfolgt ist und den Kandidierenden die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

(4) Die Versammlung ist immer beschlussfähig, auch wenn akkreditierte Versammlungsmitglieder die Versammlung verlassen ohne sich abgemeldet zu haben.

(5) Das vollständige Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen online an geeigneter, allgemein zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

§2 Akkreditierung zur Versammlung

(1) Für die Akkreditierung zu Aufstellungsversammlungen ist der einladende Vorstand oder von ihm beauftragte Personen zuständig.

(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen die Abstimmungsunterlagen aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

  • eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Dresden oder Ortsverband Dresden-Neustadt besteht,
  • das Mitglied volljährig ist,
  • das Mitglied im Stadtbezirk Dresden Neustadt seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat.

Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.

(3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder Ordnungsmaßnahmen nicht ausüben darf.

(4) Die Akkreditierung ist während der gesamten Dauer der Versammlung möglich. Eine Akkreditierung findet jedoch nicht während einer Wahl oder Abstimmung statt.

(5) Die Anzahl akkreditierter Versammlungsmitglieder ist auf Anfrage der Wahlleitung, der Versammlungsleitung oder nach einem GO-Antrag eines Teilnehmenden durch die für die Akkreditierung Zuständigen mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

(6) Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung.

(7) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Rechtmäßigkeit der Akkreditierung eines Teilnehmenden an, so ist hierüber und über die von der Versammlungsleitung erfolgte Prüfung und die getroffene Entscheidung eine Niederschrift im Protokoll anzufertigen.

§3 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind die Versammlungsleitung, die Wahlleitung und Wahlhelfende, die Protokollführung, sowie etwaige Vertrauenspersonen und Zeugen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die spätere Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind.

(2) Versammlungsleitung:

  1. Die Versammlungsleitung wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl übernimmt diese Funktion der Vorstand, der die Versammlung eingeladen hat. Dieser kann eine andere Person mit dieser Aufgabe beauftragen. Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und macht sie der Versammlung bekannt. Die Versammlung wird während dieser Prüfung und Weiterleitung nicht unterbrochen.
  2. Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aufheben.
  3. Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung entsprechend der gültigen Geschäftsordnung.
  4. Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans.
  5. Die Versammlungsleitung gibt Folgendes bekannt:
    • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
    • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
    • Beginn und Ende der Versammlung

(3) Wahlleitung

  1. Die Versammlung wählt die Wahlleitung zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen, bei denen Ämter und Vorschläge zu Wahlen von Volksvertretungen entschieden werden, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen. Die Wahlleitung darf bei keiner Wahl kandidieren oder abstimmen, die sie selbst durchführt.
  2. Die Durchführung von Wahlen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben umfasst:
    • die Ankündigung der Wahl
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl
    • die Eröffnung und das Schließen der Kandidierendenliste
    • die Eröffnung und das Ende der Wahl
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl
    • das Entgegennehmen der Stimmzettel
    • die Auszählung der Stimmen
    • die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der Verteilung der Stimmen
    • die Feststellung des Wahlergebnisses
    • die Ergebnisse der Wahl sind im Protokoll festzuhalten
  3. Fallen der Wahlleitung Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihr solche zugetragen, so muss sie die Versammlung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
  4. Die Wahlleitung kann vom Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich eine neue Wahlleitung zu wählen.
  5. Tritt die Wahlleitung während eines laufenden Wahlgangs oder einer Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl einer neuen Wahlleitung zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

(4) Wahlhelfende

  1. Die Wahlleitung ernennt soweit nötig Wahlhelfende, die sie in ihrer Arbeit unterstützen.
  2. Wahlhelfende dürfen keine Wahl auszählen, an der sie selbst teilgenommen haben.
  3. Wahlhelfende stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung, sie handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.

(5) Protokollführung

  1. Die Versammlung wählt die Protokollführung, die entsprechend der Geschäftsordnung und dieser Wahlordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.
  2. Das Versammlungsprotokoll muss unverzüglich nach Ende der Versammlung in Schriftform vorliegen und gemäß §1 Absatz 3 beurkundet werden.

(6) Vertrauenspersonen und Zeugen

Die Versammlung benennt zwei Vertrauenspersonen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für das Einreichen von Wahlvorschlägen sowie zwei Zeugen, welche Teilnehmende der Versammlung sein müssen und eine Versicherung an Eides statt gemäß §1 Absatz 3 abgeben.

(7) Wahlen zu Versammlungsämtern

  1. Wahlen zu Versammlungsämtern haben öffentlich und nur auf Antrag eines akkreditierten Versammlungsmitgliedes geheim zu erfolgen.
  2. Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind hierbei nicht einzuberechnen. Erreicht kein Kandidierender das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidierenden, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.

(8) Neuwahl von Versammlungsämtern

Auf begründeten Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Versammlungsmitglieder muss eine Neuwahl zu einem Versammlungsamt durchgeführt werden.

§4 Kandidatur

(1) Alle Wählbaren können sich als Wahlvorschlag aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder andere Regelungen dieser Satzung entgegenstehen. Eine Erklärung jedes Kandidierenden, dass er dem Wahlvorschlag zugestimmt hat, nirgendwo sonst als Wahlvorschlag für die Stadtbezirksbeiratswahl aufgestellt wurde, sowie eine Zustimmung zur Einholung der Bescheinigung der Wählbarkeit oder eine bereits vom Wahlamt bestätigte Bescheinigung über die Wählbarkeit liegen vor.

(2) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidierendenaufstellung richtet die Wahlleitung einen letzten Aufruf an die Versammlung Kandidaturen bekannt zu geben. Nach diesem Aufruf wird möglichen Kandidierenden noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt sich zu melden. Dann wird die Kandidierendenliste geschlossen.

(4) Die Wahlleitung kann die Kandidierendenliste erneut öffnen und eine weitere Wahlrunde für einen oder mehrere Wahlvorschläge initiieren, wenn auf einem oder mehreren Wahlvorschlägen nach Maßgabe der Versammlung zu wenig Kandidierende gewählt wurden bzw. die Wahl annehmen.

§5 Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Stimmkartenzeichen abgestimmt.

(2) Alle Versammlungsteilnehmenden sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen.

(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Wahlleitung oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit der anwesenden Stimmmberechtigten) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

(4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordert.

(5) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.

(7) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidierenden findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so gibt es auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Die Höchstanzahl der zu vergebenden Stimmen muss der Versammlung vor jedem Wahlgang von der Wahlleitung deutlich angezeigt werden.

(8) Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen oder Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig. Die Wahlleitung entscheidet im Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels.

§6 Wahlen zu Wahlvorschlägen

(1) Diese Wahlordnung kann für die laufende Versammlung nicht mehr geändert werden, wenn der erste Wahlgang eröffnet wurde.

(2) Wenn eine oder mehrere Wahlvorschläge aufgestellt werden sollen, umfasst die Liste so viele Plätze wie Kandidierende die Zustimmung bei der Wahl erhalten haben, maximal jedoch so viele Plätze wie Kommunalgesetze und Kommunalwahlordnung erlauben.

§7 Wahl der Wahlvorschläge zur Stadtbezirksbeiratswahl

(1) Die Wahlvorschläge bestehen aus so vielen Kandidierenden wie die Versammlung gemäß §6 Abs. 2 bestimmt.

(2) Die Besetzung der Wahlvorschläge erfolgt durch geheime Wahl auf der Aufstellungsversammlung.

(3) Alle Kandidierende oder von ihnen benannte Vertretungen erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Programm vorzustellen.

(4) Die Listenplätze können im Einigungsverfahren besetzt werden.

(5) Sollte das Einigungsverfahren scheitern, erfolgt die Zusammenstellung der Wahlvorschläge nach dem Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung.

§8 Begriffe

(1) Ein Wahlvorschlag ist ein Vorschlag, jemanden als Kandidierenden für die Liste aufzustellen.

(2) Beim Einigungsverfahren einigt sich die Versammlung auf eine Besetzung der Listenplätze und stimmt diese Liste geheim ab. Wenn es nach der Auszählung keine Enthaltung und keine Gegenstimme gibt, gelten die Kandidierenden, wie von der Versammlung besetzt, als gewählt.

(3) Beim Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung werden die Kandidierenden nach einer von der Wahlleitung festgelegten Reihenfolge gewählt. Hinter jedem Kandidierenden gibt es die Felder "Ja" und "Nein", wobei das Feld "Ja" untergliedert ist in die Felder "0" bis "6". Mit einem Kreuz im Feld "Ja" stimmt der Abstimmende für die Aufnahme des jeweiligen Kandidierenden in die Liste, mit einem Kreuz im Feld "Nein" dagegen. Die dabei vergebenen Wichtungspunkte "0" bis "6" entscheiden darüber, auf welchen Platz der Liste der Kandidat platziert wird. Gültig sind alle abgegebenen Wahlzettel, auf denen entweder das Feld "Nein" oder genau eines der untergliederten Felder "0" bis "6" angekreuzt sind. Alle anderen Wahlzettel sind ungültig. Alle Kandidierenden, die mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen, sind auf die Liste gewählt. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Summe der Punkte, die für die Kandidierenden abgegeben wurden, in absteigender Ordnung. Bei gleicher Summe von Punkten erfolgt zwischen diesen Kandidierenden eine Stichwahl. Bei der Stichwahl sind hinter jedem Kandidierenden die Felder "0" bis "6" vorhanden. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Summe der Punkte, die für die Kandidierenden abgegeben wurden. Bei gleicher Summe von Punkten in der Stichwahl entscheidet das Los. Findet mehr als ein Wahlgang statt, wird das Wahlergebnis bereits gewählter Kandidierender davon nicht berührt. Kandidierende, welche in einer späteren Runde der Liste hinzugefügt werden, werden somit in der zwischen ihnen ermittelten Reihenfolge am Ende der Liste hinzugefügt.

(4) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes akkreditierte Mitglied. Dieses kann sich auch selbst vorschlagen.

(5) Wählbar für einen Wahlvorschlag der Piratenpartei Dresden ist, wer

  • zum Zeitpunkt der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • seiner Aufstellung zugestimmt hat
  • Bürger der Europäischen Union ist
  • seit mindestens drei Monaten Aufenthalt im Wahlkreise hat

(6) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder einem anderen Wahlvorschlag zur Kommunalwahl seine Zustimmung zur Benennung als Kandidierender gegeben hat.

§9 Wahlablauf

(1) Die Wahlleitung erklärt, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist. Anschließend fordert sie zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die einzelnen Listenplätze auf.

(2) Von jedem vorgeschlagenen Kandidierenden wird daraufhin die Wählbarkeit durch die Wahlleitung geprüft. Nach angemessener Zeit schließt die Wahlleitung die Liste der Kandidierenden. Sie kann von der Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt mit einfacher Mehrheit wieder eröffnet werden.

(3) Alle Kandiderenden erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzustellen. Die Kandidierenden stellen sich einzeln vor. Die Reihenfolge legt die Wahlleitung fest. Nach jeder einzelnen Kandidierendenvorstellung können aus dem Plenum heraus Fragen gestellt werden.

(4) Die Wahlleitung kann nun das Einigungsverfahren durchführen. Nach erfolgreicher Besetzung der Listenplätze durch Kandidierende wird die Liste in geheimer Wahl abgestimmt und nach dem Wahlgang ausgezählt. Sollte es keine Gegenstimme und keine Enthaltung geben, gelten die Wahlvorschläge entsprechend der Liste von der Versammlung als angenommen. (Weiter mit Punkt 7)

(5) Sollte das Einigungsverfahren scheitern, werden die Wahlvorschläge in einzelnen Wahlgängen gewählt.

(6) Die Auszählung der Stimmen erfolgt nicht direkt nach dem Wahlgang. Nach dem Wahlgang werden die Urnen geleert, die Wahlzettel in einen Umschlag getan, gekennzeichnet und dieser für die gesamte Versammlung sichtbar und nicht zugreifbar ausgelegt. Die endgültige Auszählung und die fortfolgenden Schritte erfolgen nach allen Wahlgängen für die Wahlvorschläge.

(7) Bei Ergebnisgleichheit findet zunächst eine Stichwahl zwischen den betreffenden Wahlvorschlägen statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Nach Verkündung des Ergebnisses durch die Wahlleitung erklären die angenommenen Kandidierenden in absteigender Reihenfolge der Listenplätze ob sie die Wahl annehmen. Die Zustimmung kann bereits im Vorfeld erklärt werden.

(9) Ist die Versammlung der Meinung, dass es zu wenig Wahlvorschläge gibt, kann sie durch einfache Mehrheit die Liste für eine weitere Wahlrunde wieder öffnen. Das Ergebnis bereits gewählter Kandidierender wird hiervon nicht berührt.

(10) Die Zustimmung aller angenommenen Kandidierenden wird im Anschluss schriftlich eingeholt, insofern sie nicht bereits vorliegt.

§10 Salvatorische Klausel, Subsidiarität

Die Ungültigkeit einer einzelnen Regelung lässt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt. In jedem Falle sind die gesetzlichen Regelungen vorrangig.