SN:Kreisverband/Zwickau/Stammtisch/Kreisverband/Satzung

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Satzungsentwurf „Kreisverband Zwickau“

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband Zwickau der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene im Sinne und nach Maßgabe des § 4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen. Der Kreisverband trägt den offiziellen Namen "Piratenpartei Zwickau" und die Kurzbezeichnung "PIRATEN".
  2. Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist Zwickau.
  3. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Zwickau.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist durch die Landessatzung geregelt.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Landessatzung geregelt.
  3. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind durch die Landessatzung geregelt.

§ 3 Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder werden durch die Landessatzung geregelt.

§ 4 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Gründungsversammlung, die Kreisversammlung und der Kreisvorstand.
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur ein Mal und zwar am 18.12.2009.
  3. Schiedsgerichtliche Angelegenheiten werden auf das Landesschiedsgericht übertragen.

§ 5 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus
    1. einer/einem Vorsitzenden
    2. einer/einem stellvertretender Vorstandsvoritzenden
    3. einer/einem Schatzmeister/in
  2. Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
  3. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes im Amt.
  4. Die/der Vorsitzende vertritt den Kreisverband zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß § 6a Abs. 7 der Landessatzung.
  6. Ein Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.
    Der Kreisvorsitzende muss binnen einer Frist von 4 Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist dieser Satzung einen Außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
  7. Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand oder dem Vorstandsmitglied, gegen den ein Misstrauensantrag eingereicht wurde, mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag besetzt in der selben Sitzung den Posten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes neu oder wählt einen neuen Kreisvorstand.
    Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
  8. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Ämtern nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Kreisversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.

§ 6 Die Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
  2. Die Kreisversammlung wählt den Kreisvorstand und beschließt über die Satzung und den Haushalt des Kreisverbandes.
  3. Die Kreisversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Eine elektronische Einladung kann erfolgen, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Zugang der elektronischen Einladung ist binnen einer Frist von 5 Tagen zu bestätigen, ansonsten ist das Mitglied schriftlich einzuladen.
  4. Die Einladung zur Kreisversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Sämtliche Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen. Spätestens fünf Tage vor der Kreisversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  5. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
  6. Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder gemäß § 2, die mit Ihrem Mitgliedsbeitrag nicht mindestens 3 Monate in Rückstand sind.
  7. Ist eine Kreisversammlung nicht beschlussfähig, muss spätestens vier Wochen danach eine neue Kreisversammlung stattfinden. Die Ladungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen. Diese Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  8. Die Kreisversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.
  9. Zu Beginn der Versammlung wird ein mindestens dreiköpfiges Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
  10. Die Kreisversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
  11. Die Kreisversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung.
  12. Die Kreisversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der vor der nächsten Kreisversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüft. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
  13. Über die Kreisversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.

§ 7 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung mindestens 12 Monate vor der entsprechenden Wahl. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
  2. Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
  3. Bewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.

§ 8 Änderungen dieser Satzung

  1. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreisversammlung mit Zweidrittelmehrheit der zur Kreisversammlung akkreditierten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Kreisversammlung beim Vorstand eingereicht und durch diesen unverzüglich veröffentlicht werden.

§ 9 Finanzen

  1. Der Kassenwart und der Vorsitzende sind gegenüber den Kreditinstituten vertretungsberechtigt.
  2. Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
  3. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  4. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einer von der Kreisversammlung jährlich festzulegenden jährlichen Gesamtsumme ohne besonderen Beschluss der Kreisversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll und Informationspflicht.

§ 10 Auflösung des Kreisverbandes

Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Kreisversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Satzungen des übergeordneten Gebietsverbandes verstoßen, so gelten diesbezüglich die Regeln der Satzung des übergeordneten Gebietsverbandes.
  2. Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen.