SN:Kreisverband/Vogtland/Satzung
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung Kreisverband Vogtland
- 1.1 § 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 Mitgliedschaft
- 1.3 § 3 Ordnungsmaßnahmen
- 1.4 § 4 Gliederung
- 1.5 § 5 Der Kreisvorstand
- 1.6 § 6 Die Hauptversammlung
- 1.7 § 7 Urabstimmung
- 1.8 § 8 Änderungen dieser Satzung
- 1.9 § 9 Schiedsgerichtsbarkeit
- 1.10 § 10 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.11 § 11 Finanzen
- 1.12 § 12 Auflösung des Kreisverbandes
- 1.13 § 13 Schlussbestimmungen
Satzung Kreisverband Vogtland
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
- Der Kreisverband Vogtland der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene im Sinne und nach Maßgabe des § 4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen. Der Kreisverband trägt den offiziellen Namen "Piratenpartei Vogtland" und die Kurzbezeichnung "PIRATEN".
- Der Sitz des Kreisverbandes ist Plauen.
- Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Vogtlandkreis.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Vogtland. Gemäß § 3 Abs. 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Vogtland Mitglied des Kreisverbandes werden.
- Der Erwerb sowie die Beendigung der Mitgliedschaft des Kreisverbandes Vogtland der Piratenpartei Deutschland sind durch die Landessatzung geregelt.
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind durch die Landessatzung geregelt.
§ 3 Ordnungsmaßnahmen
- Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
§ 4 Gliederung
- Im Kreisverband können sich Ortsverbände bilden.
- Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten sowie der Zustimmung des Kreisvorstandes zur formalen Richtigkeit der Gründungsinitiative.
§ 5 Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Generalsekretär und einem Schatzmeister.
- Es kann zusätzlich eine beliebige Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
- Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt grundsätzlich zwei Jahre.
- Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
- Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß der Landessatzung.
- Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, weniger als drei Vorstandsmitglieder dabei sind oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
§ 6 Die Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der – gemäß Bundessatzung – stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes akkreditiert sind.
- Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und beschließt über die Satzung, das Programm und den Haushalt des Kreisverbandes.
- Die Hauptversammlung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.
- Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied per Email ein. Sollte innerhalb einer Woche nach Versand der Email keine Empfangsbestätigung erfolgen, lädt der Kreisvorstand per Brief oder Fax mindestens zwei Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht.
- Die Einladung zur Hauptversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Sämtliche Anträge müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein. Spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
- Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
- Ist eine Hauptversammlung anfänglich nicht beschlussfähig, muss spätestens vier Wochen danach eine neue Hauptversammlung stattfinden. Die Ladungsfrist hierfür per Brief und Fax beträgt zwei Wochen. Diese Hauptversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
- Die Hauptversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
- Zu Beginn der Versammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
- Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung. Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
- Die Hauptversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die vor der nächsten Hauptversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
- Über die Hauptversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
§ 7 Urabstimmung
- Anträge für eine Urabstimmung sind mit Datum und Beschlusstext bekanntzumachen.
- Die Urabstimmung wird durchgeführt, wenn 10 % der zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder sich binnen 2 Wochen der Forderung nach Urabstimmung anschließen.
- Gegen Beschlussvorlagen, die gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen oder das Parteiprogramm verstoßen, steht dem Vorstand ein Vetorecht zu. Gegen Beschlussvorlagen, die mit der Finanzordnung nicht vereinbar sind, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.
- Bei Erreichen eines Quorums innerhalb der Frist wird die Urabstimmung unverzüglich (Alternative: binnen 7 Tagen) angekündigt und binnen 3 Wochen durchgeführt.
- Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Vorstand. Bleibt er binnen der Fristen untätig, so übernehmen der Initiator und die Unterstützer die Durchführung.
- Der Beschluss ist für den Kreisverband bindend, wenn die einfache Mehrheit für ihn gestimmt hat.
§ 8 Änderungen dieser Satzung
- Änderungen dieser Satzung oder des Programms können nur von einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. § 6 Abs. 6 ist für Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung nicht anwendbar.
§ 9 Schiedsgerichtsbarkeit
- Das zuständige Schiedsgericht gemäß der Bundesschiedsgerichtsordnung ist das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Sachsen.
§ 10 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
- Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Hauptversammlung. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
- Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
- Im Weiteren gilt das SächsWahlG.
§ 11 Finanzen
- Der Schatzmeister ist gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt.
- Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
- Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
- Den Kassenprüfern ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die Einsicht haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen.
§ 12 Auflösung des Kreisverbandes
- Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem übergeordneten Gebietsverband zu.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Satzungen des übergeordneten Gebietsverbandes verstoßen, so gelten diesbezüglich die Regeln der Satzung des übergeordneten Gebietsverbandes.
- Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen.