SN:Kreisverband/Sächsische Schweiz Osterzgebirge/Satzung/SÄA-2013-04-13
Inhaltsverzeichnis
- 1 Die Neufassung der Satzung komplett
- 1.1 § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 - Mitgliedschaft
- 1.3 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- 1.4 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
- 1.5 § 5 - Ordnungsmaßnahmen
- 1.6 § 6 - Gliederung
- 1.7 § 7 - Organe des Kreisverbandes
- 1.8 § 8a - Der Vorstand
- 1.9 § 8b - Die Mitgliederversammlung
- 1.10 § 9 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.11 § 10 - Satzungsänderung
- 1.12 § 11 – Beitrags- und Finanzordnung
- 1.13 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
- 1.14 § 13 – Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
- 2 Übersicht Änderungenvorschläge:
Die Neufassung der Satzung komplett
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung) und der Satzung des Landesverbandes Sachsen.
(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Sächsische Schweiz- Osterzgebirge. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Pirna.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Sächsische Schweiz- Osterzgebirge ist der Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
§ 5 - Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundes- bzw. Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
§ 6 - Gliederung
Die Gliederung des Kreisverbandes wird durch die Bundessatzung geregelt.
§ 7 - Organe des Kreisverbandes
Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8a - Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein Generalsekretär und ein Schatzmeister. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und ggf. weitere Ämter wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bzw. erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Die Sitzung soll in der Regel vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich bzw. elektronisch oder fernschriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen werden. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Drittels der Piraten im Kreisverband kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand hat einer solchen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen Folge zu leisten.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, sind zu protokollieren und jedem Mitglied zugänglich zu machen.
(7) Der Vorstand ist gehalten, sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese angemessen zu veröffentlichen. Sie soll Regelungen umfassen u.a. zu:
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
Dokumentation der Sitzungen
virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Mitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn entsprechende Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen diese, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
(10) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm entsprechend einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 8b - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(2) Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
(3) Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie bei der Mitgliederversammlung mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch einzuberufen.
(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband. Die Tagesordnung Mitgliederversammlung hat einmal im Kalenderjahr vorzusehen: den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters Antragsberatungen und Beschlussfassungen Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer, Wahl des Kreisvorstandes, Wahl von mindestens einem, i.d.R. aber zwei Rechnungsprüfern für die Folgeperiode.
(6) gestrichen
(7) Anträge zur Behandlung auf der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens einer Woche einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisvorstand und, soweit vorhanden, Repräsentanten des Kreisverbandes in gewählten Organen der Gebietskörperschaften.
(8) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung der Mitgliederversammlung gestellt werden(Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden. Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
(9) Personalwahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim. Wahlen können offen durchgeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt.
(10) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Versammlung oder der Beratung bestimmter Tagesordnungspunkte ausschließen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.
(11) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
(12) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Mitgliederversammlung festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.
(13) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(14) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(15) Sofern in diese Satzung keine expliziten Regelungen festlegt, finden Satzung, Wahl- und Geschäftsordnung des Landesverbandes Sachsen sinngemäß Anwendung.
§ 9 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze der Satzung der Bundespartei und des sächsischen Landesverbandes
§ 10 - Satzungsänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Mitgliederversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.
§ 11 – Beitrags- und Finanzordnung
(1) Die Beitrags- und Finanzordnungen von Satzungen übergeordneter Gliederungen finden entsprechend Anwendung.
(2) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist durch den/die Rechnungsprüfer(n) die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Alle Kassen- und Rechnungsprüfungen sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind entsprechend der Regelungen für Kassenbelege aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung und Verschmelzung des Kreisverbandes regeln die Landes- bzw. Bundessatzung.
§ 13 – Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(1) Diese Kreissatzung wurde auf der Gründungsversammlung am 07.05.2011 in Heidenau angenommen und tritt mit diesem Gründungsbeschluss in Kraft.
(2) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge verbindlich.
(3) Die Satzungen, Geschäftsordnungen, die Beitrags- und Finanzordnungen der Bundespartei sowie die Schiedsgerichtsordnungen der Bundespartei und des Landesverbandes Sachsen sind Bestandteil dieser Satzung und gelten vorrangig. Gleiches gilt für den Fall noch zu beschließender Regelungen anderer übergeordneter Gliederungen. Im Falle fehlender, unvollständiger, unklarer oder widersprüchlicher Bestimmungen sind die Regelungen der übergeordneten Gliederungen entsprechend anzuwenden.
Übersicht Änderungenvorschläge:
§ 7 - Organe des Kreisverbandes
Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8a - Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein Generalsekretär und ein Schatzmeister. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und ggf. weitere Ämter wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(7) Der Vorstand ist gehalten, sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese angemessen zu veröffentlichen. Sie soll Regelungen umfassen u.a. zu:
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
Dokumentation der Sitzungen
virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
§ 8b - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(2) Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
(3) Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie bei der Mitgliederversammlung mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch einzuberufen.
(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband. Die Tagesordnung Mitgliederversammlung hat einmal im Kalenderjahr vorzusehen: den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters Antragsberatungen und Beschlussfassungen Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer Wahl des Kreisvorstandes Wahl von mindestens einem, i.d.R. aber zwei Rechnungsprüfern für die Folgeperiode.
(6) gestrichen
(7) Anträge zur Behandlung auf der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens einer Woche einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisvorstand und, soweit vorhanden, Repräsentanten des Kreisverbandes in gewählten Organen der Gebietskörperschaften.
§ 9 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze der Satzung der Bundespartei und des sächsischen Landesverbandes