SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Kreismitgliederversammlung 2023.1/Satzungsänderungsanträge

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SÄA 001: Änderung der Bezeichnung Kreismitgliederversammlung/Hauptversammlung zu Kreisparteitag

Antragsteller:

Steve König

Antragstext:

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, dass alles Vorkommnisse der Bezeichnung "Kreismitgliederversammlung" und "Hauptversammlung" in der Satzung der PIRATEN Dresden durch den Begriff "Kreisparteitag" ersetzt werden.

Begründung:

Beide Begriffe wurden lange verwendet, führen aber immer wieder zur Verwirrung. Die meisten anderen Verbände innerhalb und auch außerhalb der Piratenpartei nutzen den Begriff "Parteitag". Auch auf Landesebene hatten wir bereits vor einiger Zeit die Umbenennung von LMV zu LPT vollzogen.

Ursprünglich war der Begriff mal bewusst herausgesucht wurden, um uns von anderen abzugrenzen, da bei uns die Mitglieder auf dem Parteitag abstimmen und keine Delegierten Letzten Endes ist es aber für die die Wirkung nach innen und außen wichtiger, das auch offiziell als Parteitag zu bezeichnen.

SÄA 002: Änderung der Formulierung für die Amtsperiode des Vorstands

Antragsteller:

Steve König

Antragstext:

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §4 Absatz 3 der Satzung folgendermaßen zu ändern:

Alte Fassung:

"Vorstandswahlen werden mindestens einmal alle zwei Jahre durchgeführt. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, verwaiste oder noch innerhalb der Amtsperiode verwaisende Vorstandsposten für die Dauer bis zur nächsten regulären Vorstandswahl wiederzubesetzen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird, wenn nicht von einer Kreismitgliederversammlung anders beschlossen, zum Vorstandsvorsitzenden, sollte dieser Posten verwaisen."

Neue Fassung:

"Der Kreisvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, verwaiste oder noch innerhalb der Amtsperiode verwaisende Vorstandsposten für die Dauer bis zur nächsten regulären Vorstandswahl wiederzubesetzen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird, wenn nicht von einer Kreismitgliederversammlung anders beschlossen, zum Vorstandsvorsitzenden, sollte dieser Posten verwaisen."

Begründung:

"Alle zwei Jahre" hatten wir uns vor einiger Zeit in die Satzung geschrieben, statt wie vorher einem Jahr. Die Formulierung ist aber ungenau. Muss es jetzt spätestens genau zwei Jahre nach der letzten Wahl sein? Gesetzlich ist es so geregelt, dass es alle zwei Kalenderjahre stattfinden muss. Dementsprechend kann die Amtsperiode eines Vorstands maximal 3 Jahre sein. Wurde er bspw. am 01.01.2021 gewählt, müsste die nächste Wahl spätestens am 31.12.2023 stattfinden. Diese Formulierung stellt das klar und ist auch gleich mit der, die wir auf Landesebene verwenden.

SÄA 003: Aktualisierung des §8 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen

Antragsteller:

Steve König

Antragstext:

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §8 der Satzung folgendermaßen zu ändern:

Alte Fassung:

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Kreismitgliederversammlung. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

(2) Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.

(3) Im Weiteren gilt das Sächsische Wahlgesetz.

Neue Fassung:

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung, auch Aufstellungsversammlung (AV) genannt. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

(2) Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.

(3) Die organisatorischen Rahmenbedingungen (Einladungsfristen etc.) regelt die Landessatzung.

(4) Es gilt grundsätzlich die aktuelle, von der letzten Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung. Anderweitige Bestimmungen und Änderungen können von der Aufstellungsversammlung beschlossen werden.

(5) Des Weiteren gilt das Sächsische Wahlgesetz.

Begründung:

Geht hier mehr um die Begrifflichkeit der Kreismitgliederversammlung, da wir das ganze eigentlich Aufstellungsversammlung nennen. Grundsätzlich haben wir wenig Regeln dazu drin, weil das eigentlich alles in der WO steht. Deswegen der neue Verweis auf die Landessatzung, die hier gilt, wo die Organisation geregelt ist. Der Absatz mit der WO ist neu drin, weil wir gewohnheitsgemäß die von der letzten AV nehmen. Streng genommen allerdings müssten wir die WO aus der Landessatzung nehmen, weil wir keine Regelung zur WO in der Satzung haben und deswegen auf die Landessatzung zurückfallen, müssten die besagt, dass wir die WO der Landessatzung nehmen müssten 😊 Um das aufzudröseln der neue Absatz (4) für die WO.

SÄA 004: Aktualisierung des §8a Vorschlag für die Nominierung von Ortsbeiräten

Antragsteller:

Steve König

Antragstext:

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, §8a der Satzung folgendermaßen zu ändern:

Alte Fassung:

§8a Vorschlag für die Nominierung von Ortsbeiräten

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Kreismitgliederversammlung. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

(2) Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.

(3) Im Weiteren gilt das Sächsische Wahlgesetz.

Neue Fassung:

§8a Vorschlag für die Nominierung von Stadtbezirksbeiräten

(1) Der Kreisverband soll Kandidaten für die Nominierung von Stadtbezirksbeiräten vorschlagen. Die Bewerberaufstellung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung, auch Aufstellungsversammlung (AV) genannt. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

(2) Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.

(3) Die organisatorischen Rahmenbedingungen (Einladungsfristen etc.) regelt die Landessatzung.

(4) Es gilt grundsätzlich die aktuelle, von der letzten Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung. Anderweitige Bestimmungen und Änderungen können von der Aufstellungsversammlung beschlossen werden.

Begründung:

Es heißt jetzt „Stadtbezirksbeiräte“, nicht mehr Ortsbeiräte. Ansonsten selbe Begründung wie für den SÄA bezüglich §8: Geht hier mehr um die Begrifflichkeit der Kreismitgliederversammlung, da wir das ganze eigentlich Aufstellungsversammlung nennen. Grundsätzlich haben wir wenig Regeln dazu drin, weil das eigentlich alles in der WO steht. Deswegen der neue Verweis auf die Landessatzung, die hier gilt, wo die Organisation geregelt ist. Der Absatz mit der WO ist neu drin, weil wir gewohnheitsgemäß die von der letzten AV nehmen. Streng genommen allerdings müssten wir die WO aus der Landessatzung nehmen, weil wir keine Regelung zur WO in der Satzung haben und deswegen auf die Landessatzung zurückfallen, müssten die besagt, dass wir die WO der Landessatzung nehmen müssten 😊 Um das aufzudröseln der neue Absatz (4) für die WO.

SÄA 005: Einführung des optionalen Vorstandsamtes Politischer Geschäftsführer

Antragsteller:

Jens Hänsch

Antragstext:

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen, § 4 Abs. 2 der Satzung folgendermaßen zu ändern:

Alte Fassung:

§4 Kreisvorstand

...

(2) Es kann zusätzlich ein Generalsekretär, ein stellvertretender Vorsitzender und eine beliebige Anzahl von Beisitzern gewählt werden.

...

Neue Fassung:

§4 Kreisvorstand

...

(2) Es kann zusätzlich ein stellvertretender Vorsitzender, ein Generalsekretär, ein Politischer Geschäftsführer und eine beliebige Anzahl von Beisitzern gewählt werden.

...

Begründung:

Der optionale Politische Geschäftsführer übernimmt die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit und fungiert als Ansprechpartner für Medien/Presse. Die ausdrückliche Bezeichnung erleichtert diese Tätigkeit gegenüber einem Beisitzer und wertet sie in der Außendarstellung auf.