SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Hauptversammlung/2018.2/Protokoll/Satzungsänderungsanträge

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

SÄA 001: Verlängerung der Amtszeit des Vorstands auf zwei Jahre

Antragsteller:

Steve König

Antragstext:

§ 4 Amtsdauer wird im Absatz (3) folgendermaßen geändert:

Vorstandswahlen werden mindestens einmal alle zwei Jahre durchgeführt. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, verwaiste oder noch innerhalb der Amtsperiode verwaisende Vorstandsposten für die Dauer bis zur nächsten regulären Vorstandswahl wiederzubesetzen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird, wenn nicht von einer Kreismitgliederversammlung anders beschlossen, zum Vorstandsvorsitzenden, sollte dieser Posten verwaisen.

Begründung:

Anpassung an aktuellen Personalstand

SÄA 002: Ersatzlose Streichung der SMV aus der Satzung

Antragsteller:

Steve König

Antragstext:

Die folgenden Absätze aus § 5 werden ersatzlos gestrichen:

(14) Die Kreismitgliederversammlung tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied im Kreisverband, welches im Landesverband Sachsen für die Ständige Mitgliederversammlung akkreditiert ist, hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung des Kreisverbandes teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.

(15) Die Ständige Mitgliederversammlung kann alle für die Arbeit des Kreisverbands erforderlichen Beschlüsse fassen. Das beinhaltet insbesondere das Beschließen von Stellungnahmen, Positionspapieren, Grundsatzprogramm, Wahlprogramm, Satzungsänderungen sowie Änderungen der Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung. Entscheidungen über die Auflösung des Kreisverbandes oder Satzungsänderungen betreffend die Auflösung sowie Personenwahlen sind von der Beschlussfassung durch die Ständige Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

(16) Die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist, ist als Anlage dieser Satzung beigefügt und zugleich Bestandteil dieser Satzung.

(17) Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung treten mit Annahme der Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und treten außer Kraft, wenn die Mitgliederversammlung die Fortdauer dieser Regelung mit der gemäß § 11 erforderlichen Mehrheit entzieht. Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung verbleiben auch nach Entzug der Fortdauer in der Satzung, verlieren aber ihre Wirkung.

(18) Die Ständige Mitgliederversammlung im Kreisverband wird eröffnet, sobald mindestens sieben Mitglieder ihre Teilnahme gemäß den in der Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung des Kreisverbandes geregelten Bedingungen erklärt haben.

Begründung:

Die SMV-Instanz wurde vom Landesverband betrieben und ist mittlerweile offline. Der Kreisverband Dresden hat keine Möglichkeit, eine SMV aus eigener Verantwortung zu betreiben - es müsste eine eigene Instanz von Grund auf neu aufgezogen werden. Zudem entzieht sich aufgrund der aktuellen Größe des Kreisverbands die Notwendigkeit einer SMV.