SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Hauptversammlung/2016.2/Geschaeftsordnung

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Geschäftsordnung für die Hauptversammlung 2016.2 der Piraten Dresden

I. Allgemeines

§ 1 Befugnisse und Protokollführung

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden), sowie
  • jeden Wechsel des Versammlungsleiters

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollanten beurkundet.

(4) Die Versammlung ist immer beschlussfähig, auch wenn akkredierte Piraten die Versammlung verlassen haben sollten, ohne sich abgemeldet zu haben.

(5) Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen online an geeigneter, allgemein zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

§ 2 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind der Generalsekretär des Kreisverbandes und von ihm ernannte Helfer. Sie akkreditieren die Teilnehmer der Versammlung.

(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat zwei Stimmkarten und gegebenfalls einen Stimmzettelblock.

(3) Die Akkreditierung ist während der gesamten Dauer der Versammlung möglich. Eine Akkreditierung findet jedoch nicht während einer Wahl oder Abstimmung statt.

(4) Die Anzahl akkreditierter Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag eines Teilnehmers durch die für die Akkreditierung Zuständigen mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

(5) Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung.

II. Versammlungsämter

§ 3 Versammlungsämter

(1) Die Versammlungsämter bestehen aus dem Amt des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers.

§ 4 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch mindestens einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2). Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

(3). Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung entsprechend der gültigen Geschäftsordnung.

(4). Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans.

(5) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(6) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

(7) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(8) Der Versammlungsleiter teilt Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.

(9) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich der Wahlleiter vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich, für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(10) Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.

§ 4 Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mindestens einen Wahlleiter. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung,
  • Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Wahl annehmen und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt, denen mindestens ein Wahlhelfer zugeordnet sind. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht ein Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens einem Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§ 5 Protokollant

(1) Der Versammlungsleiter schlägt einen Protokollanten vor, der von der Versammlung bestätigt werden muss.

III. Abstimmungs- und Wahlordnung

§ 6 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Stimmkartenzeichen abgestimmt.

(2) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

(4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordert.

(5) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.

(7) Vor jedem Wahlgang entscheidet die Versammlung welches Wahlverfahren sie benutzen möchte.

(8) Erhält für ein vorgesehenes Amt kein Kandidat ein ausreichendes Stimmenergebnis oder findet sich zunächst kein Kandidat, so ist die Versammlung gehalten, so lange Kandidaten zu suchen, bis ein Bewerber die erforderliche Mehrheit gefunden hat.

IV. Wahlen

§ 7 Kandidaturen

(1) Jeder Pirat oder keiner Partei angehörende Dritte kann sich als Kandidat für einen Wahlvorschlag aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen, wenn zu viele Kandidaturen zurückgezogen wurden oder zu wenig gewählte Kandidaten die Wahl annehmen.

§ 8 Wahlen

(1) Vor jeder Wahl bestimmt die Versammlung das zu verwendete Wahlverfahren.

(2) Alle Personenwahlen finden geheim statt.

Wahl durch Zustimmung, ein Wahlgang

(2) In diesem Verfahren werden beide zu vergebenen Posten in einem Wahlgang gewählt. Einigen sich die Kandidaten auf eine Liste, so kann auch diese zur Wahl gestellt werden.

(2.1) Bei der "Wahl durch Zustimmung, ein Wahlgang" wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • bei Abstimmungen über eine Liste:
    • 1 für JA
    • 2 für NEIN
    • keine Option gewählt für ENTHALTUNG
  • bei Wahl mehrerer Kandidaten:
  • die Nummern auf dem Stimmzettel, die vom Wahlleiter jedem Kandidaten zugeordnet wurden

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(2.2) Eine Liste wird mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2.3) Bei einer Wahl mit mehrerer Kandidaten findet eine Akzeptanswahl statt: Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Ein abgegebener Stimmzettel, der leer ist, wird als Enthaltung gewertet, ein nicht abgegebener Stimmzettel bleibt bei der Wahl der Ermittlung der absoluten Mehrheit unberücksichtigt. Um gewählt zu sein muss jeder Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen. Die Reihenfolge der gewählten Kandidaten ergibt sich aus der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter (1. Orstbeirat und 2. Stellvertreter) erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.

(2.4) Sind sich die beiden erstplazierten einig, so können sie ihre Plätze (Ortsbeirat und Stellvertreter) tauschen.

(3) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.

Wahl durch Zustimmung, getrennte Wahlgänge

(4) In diesem Verfahren werden sowohl für den Ortsbeirat als auch für dessen Stellvertreter getrennte Wahlgänge durchgeführt.

(4.1) Bei der "Wahl durch Zustimmung, getrennte Wahlgänge" wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • bei Abstimmungen mit nur einem Kandidaten:
    • 1 für JA
    • 2 für NEIN
    • keine Option gewählt für ENTHALTUNG
  • bei Wahl mit mehreren Kandidaten:
  • die Nummern auf dem Stimmzettel, die vom Wahlleiter jedem Kandidaten zugeordnet wurden

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(4.2) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"- Stimmen abgegeben wurden.

(4.3) Bei der Wahl mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanswahl statt: Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Ein abgegebener Stimmzettel, der leer ist, wird als Enthaltung gewertet, ein nicht abgegebener Stimmzettel bleibt bei der Wahl der Ermittlung der absoluten Mehrheit unberücksichtigt. Um gewählt zu sein muss jeder Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.

(4.4) Sind sich die beiden erstplazierten einig, so können sie ihre Plätze (Ortsbeirat und Stellvertreter) tauschen.

(5) Wurden die Stimmen ausgezählt, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.

Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung

(6) Beim Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung der Kandidaten kommen alle Kandidaten auf den Wahlzettel für den jeweiligen Wahlvorschlag bzw. Ortsamtsbereich. Hinter jedem Kandidaten gibt es die Felder "Ja" und "Nein", wobei das Feld Ja untergliedert ist in die Felder "0" bis "6". Mit einem Kreuz im Feld "Ja" stimmt der Abstimmende für die Aufnahme des jeweiligen Kandidaten in den Wahlvorschlag, mit einem Kreuz im Feld "Nein" dagegen. Die dabei vergebenen Wichtungspunkte "0" bis "6" entscheiden darüber, auf welchen Platz des Wahlvorschlags der Kandidat platziert wird. Gültig sind alle abgegebenen Wahlzettel, auf denen hinter jedem Kandidaten entweder das Feld "Nein" oder genau eines der untergliederten Felder "0" bis "6" angekreuzt sind. Alle anderen Wahlzettel sind ungültig. Alle Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen, sind gewählt. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Summe der Punkte, die für den Kandidaten abgegeben wurden, in absteigender Ordnung. Bei gleicher Summe von Punkten erfolgt zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl. Bei der Stichwahl sind hinter jedem Kandidaten die Felder "0" bis "6" vorhanden. Die Reihenfolge ergibt sich aus der Summe der Punkte die für den Kandidaten abgegeben wurden. Bei gleicher Summe von Punkten in der Stichwahl entscheidet das Los. Findet für einen Wahlkreis mehr als ein Wahlgang statt, wird das Wahlergebnis bereits gewählter Kandidaten davon nicht berührt.

(6.1) Sind sich die beiden erstplazierten einig, so können sie ihre Plätze (Ortsbeirat und Stellvertreter) tauschen.

(7) In jedem Wahlkreis gibt es zwei zu wählende Posten: Ortsbeirat und der Stellvertreter.

Wahlablauf für jeden einzelnen Wahlvorschlag

(8) Alle Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Minuten vorzustellen.

(8.1) Die Kandidaten stellen sich einzeln vor. (8.2) Nach jeder einzelnen Kandidatenvorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie diesen Kandidaten befragen will. (8.3) Im Fall der Entscheidung für eine Befragung können aus dem Plenum heraus Fragen an diesen Kandidaten gestellt werden. (8.4) Die Zeit für die Stellung einer Frage beträgt jeweils maximal 30 Sekunden. (8.5) Die Antwortzeit auf jeden Fragesteller beträgt maximal 1 Minute.

(9) Nach Verkündung des Ergebnisses durch den Wahlleiter erklären die angenommenen Kandidaten in absteigender Reihenfolge ob sie die Wahl annehmen.

(10) Ist die Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt der Versammlung der Meinung, dass der Wahlvorschlag eines Wahlkreises zu wenige Bewerber enthält, kann sie durch einfache Mehrheit die Kandidatenliste eines Wahlkreises für eine weitere Wahlrunde wieder eröffnen. Das Ergebnis bereits gewählter Kandidaten wird hiervon nicht berührt.

V. Anträge

§ 9 Abstimmungen über Anträge

(1) Zusätzlich zu § 6 dieser Geschäftsordnung gilt:

  • Bei Abstimmungen über die Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Für den Erfolg eines Antrags auf geheime Abstimmung {GO-Antrag auf geheime Abstimmung} ist die einfache Mehrheit der Versammlung erforderlich.

(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 3. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 2 oder 3 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. “Ja”-Stimmen zählen für den ersten Antrag, “Nein”-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 4.

(4) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 6 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.

§ 10 Anträge an die Versammlung

(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller eines jeden aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt.

(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.

(3) Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung des Fragenden.

(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

(5) Abgelehnte oder zurückgezogene Programm-Anträge können auf Wunsch des Antragstellers sofort als Positionspapier abgestimmt werden.

§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl oder Abstimmung.

(2) Um Missverständnisse zu vermeiden, sind GO-Anträge unverzüglich als Text beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten einzureichen. Davon ausgenommen sind allein GO-Anträge:

  • zur Begrenzung der Redezeit,
  • auf Ende der Redeliste oder
  • für eine geheime Wahl oder Abstimmung

(3) Die Geschäftsordnungsanträge

  • Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  • Änderung der Tagesordnung

müssen schriftlich gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.

(4) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(5) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(6) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 9 (3) [Abstimmungen über Anträge] entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend § 9 (4) findet nicht statt.

(7) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:

  • GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
  • GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY
  • GO-Antrag auf geheime Abstimmung
  • GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
  • GO-Antrag auf Auszählung
  • GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Alternativantrag
  • GO-Antrag auf Ende der Redeliste
  • GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
  • GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste
  • GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  • GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  • GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich)
  • GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)

Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

§ 14 Antrag auf Ende der Redeliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Redeliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Redeliste}

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf nicht auf der Rederliste stehen und sich nicht auf die Redeliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§ 15 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

{GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

§ 16 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Der Antrag muss die Änderungen im Wortlaut enthalten.

{GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

§ 17 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} § 13 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 4 und 5 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

(2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 9 Abs. 4 [Abstimmungen über Anträge].

§ 18 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

§ 19 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

§ 20 Automatisches Verfallen von Anträgen

(1) Die auf der Kreishauptversammlung nicht behandelten Anträge verfallen und müssen erneut eingestellt werden.

§ 21 Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung ist nur für die Aufstellungsversammlung für die Ortsbeiräte am 26.07.2014 gültig.

§ 22 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Wahl- und Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss derselbigen unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Wahl- und Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Versammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Wahl- und Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.