SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Hauptversammlung/2013.1/Antragsportal/SÄA02

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Satzungsänderungsantrag zur Nachwahl von Vorstandsmitgliedern

Die Hauptversammlung möge beschließen, die Satzung des KV Dresden in den folgenden Punkten zu ändern:

Geändert: §4 Kreisvorstand (3) Vorstandswahlen werden mindestens alle zwei Jahre durchgeführt. Jede Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, verwaiste oder noch innerhalb der Amtsperiode verwaisende Vorstandsposten für die Dauer bis zur nächsten regulären Vorstandswahl wiederzubesetzen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird, wenn nicht von einer Hauptversammlung anders beschlossen, zum Vorstandsvorsitzenden, sollte dieser Posten verwaisen.

(6) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden, des Schatzmeisters oder des Generalsekretärs ohne gemäß der Satzung bestimmten Nachfolger verwaist sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Hauptversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.


Begründung:

Die Möglichkeit verwaisende Vorstandsämter noch vor dem Ausscheiden des jeweiligen Vorstands für die verbliebene Amtszeit zu besetzen, verhindert in Verbindung mit dem geänderten (6) die Handlungsunfähigkeit des Vorstands. So können auch Vorsitzender oder Schatzmeister zurücktreten, ohne damit eine komplette Neuwahl des Vorstands zu erzwingen. Dies gilt aber nur, wenn ihr Rücktritt rechtzeitig absehbar/angezeigt wird, d.h. wenn zwischen Rücktrittsankündigung und Wirksamwerdung eine Hauptversammlung stattfindet.

Hierdurch werden Rücktritte erleichtert (Durchlässigkeit in beide Richtungen verbessert!), indem scheidende Vorstandsmitglieder die Folgen ihres Rücktritts für den KV minimieren können, und so zum Beispiel auch auf geänderte Lebensumstände reagieren können, ohne gleich die Handlungsfähigkeit des restlichen Vorstands in Frage zu stellen. (Dass eine Neuwahl des kompletten Vorstands uns wochenlang von programmatischer Arbeit ablenkt kommt hier noch hinzu.)

Die Möglichkeit der Nachwahl bereits verwaister Vorstandsposten ermöglicht es den Vorstand auch nach Rücktritt von Beisitzern oder stellv. Vorsitzenden in angemessener Größe zu erhalten, ohne ein Gefälle von Rechten/Pflichten zu schaffen, wie es bei Beauftragungen der Fall wäre.

Die Änderung regelt auch, dass der stellvertretende Vorsitzende auf den Posten des Vorsitzenden nachrückt, sollte dieser zurücktreten.

Die weitere Anpassung von (6) ist nötig, da (6) bisher noch der Logik eines kleinen Vorstandes entsprach, welcher nach Rücktritt 3er Mitglieder tatsächlich handlungsunfähig gewesen wäre. Durch die Möglichkeit der Nachwahl ist dies nicht mehr nötig. Außerdem sieht die Satzung in (1) einen Generalsekretär vor, dieser ist in der bisherigen Fassung von (6) für die Handlungsfähigkeit aber garnicht von Nöten - dieser Widerspruch wurde durch Ergänzung des GenSeks behoben.