SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Hauptversammlung/2013.1/Antragsportal/SÄA01

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Satzungsänderungsantrag zur Urabstimmung

Die Hauptversammlung möge beschließen, die entsprechenden Absätze der Satzung des KV Dresden durch die folgenden Punkte zu ersetzen:

§6 (3) Das Erreichen des Quorums ist spätestens 7 Tage nach Ablauf der Frist vom Vorstand festzustellen (Feststellungsbeschluss). Stellt der Vorstand das Erreichen des Quorums fest, hat er die Durchführung der Urabstimmung innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung einzuleiten.

§6 (6) Die Briefwahlunterlagen enthalten je ein: 1. Abstimmungsformular 2. Umschlag für Abstimmungsformular 3. Erklärung über die persönliche, unbeobachtete und unbeeinflußte Ausübung des Stimmrechts, 4. Rückumschlag

§6 (7) Die Frist für die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen beginnt am Stichtag und beträgt 14 Tage. Die Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens 18:00 Uhr des 14. Tages in der Geschäftsstelle zugegangen sein (Fristende). Alle darüber hinaus zugehenden Unterlagen werden zurückgewiesen.

§6a (3) Abstimmungsformulare, denen keine vom stimmberechtigten Mitglied unterschriebene Erklärung nach §6 (6) beigefügt ist, sind zurückzuweisen. Enthaltungen sind gültige Stimmen.

§6a (4) Die Beschlussvorlage der Urabstimmung gilt von den Mitgliedern als beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen dafür sind. Die Bestimmungen von §11 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.

Begründungen:

Für Änderung von §6 (3):

Klarstellung der Fristen, und das die Einleitungsfrist erst dann beginnt, wenn der Vorstand das Erreichen des Quorums festgestellt hat.


Für Änderung von §6 (6):

Eidesstattliche Erklärungen nach § 156 StGB sind Behörden vorbehalten. Falsche Angaben können auch ohne eidesstattlicher Erklärung geahndet werden.


Für Änderung von §6 (6):

Verspätet zugehende Wahlunterlagen als ungültig abgegebene Stimmen zu werten, ließe es zu, dass sich die Wahlbeteiligung nachträglich noch ändert, auch wenn dies keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hätte, würde es doch den Vorstand zwingen die Veröffentlichung des Ergebnisses nachträglich stets zu ändern.


Für Änderung von §6a (3):

Siehe oben - außerdem sind Stimmen ohne die Erklärung nicht als ungültig anzusehen sondern zurückzuweisen (siehe zum Vergleich) http://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__39.html). Damit eine Stimme ungültig ist, muss klar sein, dass der Abstimmungsberechtigte diese abgegeben hat.


Für Änderung von §6a (4):

Es sind Satzungs- und Programmänderungen gemeint, die unberührt bleiben. Da wurde irgendwann die Anpassung an eine neue Paragraphennummer vergessen.