SN:Kreisverband/Dresden/Treffen/Hauptversammlung/2012.1/Satzung/SA07

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Satzungsänderungs-Antrag 07

Antragsteller: Thomas Liscke

Die Hauptversammlung möge beschließen §7 Urabstimmung zu streichen und an dieser Stelle folgende Paragraphen §7 Urabstimmung und §7a Auswertung der Urabstimmung zu ersetzen. Rechtschreibfehler dürfen bei der Hauptversammlung korrigiert werden.

§ 7 Urabstimmung

(1) Die Durchführung einer Urabstimmung ist beim Vorstand zu beantragen und hat den abzustimmenden Antragstext im Wortlaut (Beschlussvorlage) zu enthalten. Die Urabstimmung wird durchgeführt, sofern sich innerhalb von zwei Wochen mindestens 10% zum Antragsdatum stimmberechtigten Mitglieder

(*1) dem Antrag auf Urabstimmung per Email oder in Papierform

(*2) an den Vorstand angeschlossen haben.

(2) Beschlussvorlagen welche gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen der Piratenpartei Deutschland, Sachsen oder Dresden, oder die Parteiprogramme dieser Ebenen verstoßen sind ungültig und werden nicht zur Urabstimmung gestellt. Gegen Beschlussvorlagen die den Finanzhaushalt der Piratenpartei Dresden tangieren, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.

(3) Das Erreichen des Quorums ist nach Ablauf der Frist vom Vorstand festzustellen (Feststellungsbeschluss). Wurde das Quorum erreicht, hat der Vorstand die Durchführung der Urabstimmung innerhalb von 21 Tagen nach Feststellung durchzuführen und abzuschließen.

(*3)

(4) Für die Durchführung der Urabstimmung bestimmt der Vorstand einen Wahlleiter. Der Wahlleiter kann für die Durchführung und Auszählung der Urabstimmung weitere Wahlhelfer bestimmen.

(5) Die Urabstimmung wird per Briefwahl durchgeführt. Die Briefwahlunterlagen sind jedem, zum Zeitpunkt der Antragsstellung stimmberechtigten Mitglied, per Post mindestens 7 Tage vor dem Ende der Urabstimmung zuzusenden.

(*4)

(6) Die Briefwahlunterlagen enthalten je ein:

1. Abstimmungsformular

2. Umschlag für Abstimmungsformular

3. Eidesstattliche Erklärung über die persönliche, unbeobachtete und unbeeinflusste Ausübung des Stimmrechts.

4. Rückumschlag

(7) Die Frist für die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen beginnt mit dem Feststellungsbeschluss

(*5) und beträgt 21 Tage. Die Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens 18:00 Uhr des 21. Tages in der Geschäftsstelle zugegangen sein (Fristende). Alle darüber hinaus zugehenden Stimmen sind ungültig.

§7a Auswertung der Urabstimmung

(1) Die Auszählung der Urabstimmung obliegt dem Wahlleiter und wird unmittelbar nach Fristende durchgeführt. Jedes Mitglied hat das Recht der Auszählung als unabhängiger Wahlbeobachter beizuwohnen. Über das Ergebnis der Urabstimmung informiert der Vorstand innerhalb von drei Tagen nach Feststellung durch den Wahlleiter.

(2) Bei der Auszählung sind festzustellen: • Die Zahl der versandten Urabstimmungsbriefe • Die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurück gelaufenen Urabstimmungsbriefe

(*6)

• Die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare • Die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare • Die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen

(3) Abstimmungsformulare, denen keine gültige, unterschriebene eidesstattliche Erklärung beigefügt ist, sind ungültig. Enthaltungen sind gültige Stimmen.

(4) Die Beschlussvorlage der Urabstimmung gilt von den Mitgliedern als beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen dafür sind und sich mindestens 25% der zum Antragszeitpunkt Stimmberechtigten Mitglieder daran beteiligt haben

(*7). Die Bestimmungen von §8 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.