SN:Kreisverband/Dresden/SGÖ/Pressespiegel/Urheberrecht

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Eine umfangreiche Sammlung an Presseerwähnungen ist eine gute Werbung für die PIRATEN. Allerdings gibt es viel gefährliches Halbwissen und die rechtliche Lage ist nicht die einfachste. Der Versuch einer Zusammenfassung.

Elektronische Pressespiegel

Elekronische Pressespiegel dürfen nur die Eigenschaften eines Print-Pressespiegels aufweisen. Das heißt, sie dürfen nicht durchsuchbar und nicht bearbeitbar sein.

Interne Nutzung

Im § 49 UrhG gibt es für die interne Nutzung von Pressespiegeln eine Sonderregelung. Das heißt, so lange der Pressespiegel innerhalb der PIRATEN bleibt, muss keine Zustimmung für das Veröffentlichen beim Urheber/Verlag eingeholt werden. Allerdings muss an die Verwertungsgesellschaft (für Printpressespiegel die VG Wort, für elektronische Pressespiegel die PMG) gegebenenfalls eine Gebühr entrichtet werden.

Externe Nutzung

Für die externe Nutzung von Pressespiegeln ist keine Sonderreglung im UrhG vorgesehen. In diesem Fall muss immer eine Einwilligung vom Urheber/Verlag eingeholt werden.

Beschränkt sich die Nennung im Pressespiegel auf die Überschrift und sehr kurze Auszüge (Satzteile oder einzelne kurze Sätze), muss im Allgemeinen keine Einwilligung eingeholt werden, da die nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Eine Verlinkung zum Originalartikel ist dabei wünschenswert.

Zitate

Nach § 51 UrhG dürfen Zitate ohne Einwilligung des Urhebers/Verlages genutzt werden. Allerdings nicht als Pressespiegel, da Zitate immer einen Begleittext brauchen, der sich direkt auf die zitierte Passage bezieht, wie Blogbeiträge oder Pressemitteilungen.

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