SN:Kreisverband/Dresden/Dokumente/Wahlordnung

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Zuletzt aktualisiert: 01.02.2024

Historie:

01.02.2024 - angelegt als Vorschlag für die AV 2024.1

§1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen, an denen der Pirat nicht mitgewirkt hat.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

   Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung
   Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
   gestellte Anträge im Wortlaut,
   Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge
   das Wahlprotokoll und
   Wechsel des Versammlungsleiters

zu enthalten hat, wird durch die Unterschriften

   des Versammlungsleiters und
   des Protokollanten beurkundet,
und enthält für jeden Bewerber die folgenden Angaben:
   Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,
   bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit, sowie eine Versicherung an Eides statt gemäß §6a (3) KomWG
   sowie Wahlgebiet/Wahlkreis und
   eine Erklärung jedes Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag  zugestimmt hat, auf keinem weiteren Wahlvorschlag aufgestellt ist, sowie eine Zustimmung zur Einholung der Bescheinigung der Wählbarkeit oder eine bereits vom Wahlamt bestätigte Bescheinigung über die Wählbarkeit (https://www.dresden.de/media/pdf/wahlen/SR_Anlage-17a_Zustimmungserklaerung.pdf)

Außerdem haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

(4) Die Versammlung ist immer beschlussfähig, auch wenn akkredierte Piraten die Versammlung verlassen haben sollten, ohne sich abgemeldet zu haben.

(5) Das vollständige Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen online an geeigneter, allgemein zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

§2 Akkreditierung zur Mitgliederversammlung

(1) Für die Akkreditierung zu Aufstellungsversammlungen ist der einladende Vorstand oder von ihm beauftragte Piraten zuständig.

(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen die Abstimmungsunterlagen aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

   eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Dresden besteht,
   das Mitglied volljährig ist,
   das Mitglied im Wahlgebiet seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat.

Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.

(3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder Ordnungsmaßnahmen nicht ausüben darf.

(4) Die mit der Akkreditierung Beauftragten legen eine ausreichende Anzahl an

a) Formularen zur Zustimmungerklärung der Stadt Dresden für die vorgeschlagenen Bewerber aus. Darin versichern die Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben.

b) Formulare zur Einholung der Wählbarkeitsbescheiningung aus. Diese sind von den Bewerbern auszufüllen, sodass für sie von einem Beauftragten der Aufstellungsversammlung eine Wählbarkeitsbescheinigung eingeholt werden kann. Alternativ kann der Bewerber eine bereits vom Amt (SG Wahlen) bestätigte Wählbarkeitsbescheininung selbst mitbringen.

(5) Die Akkreditierung ist während der gesamten Dauer der Versammlung möglich. Eine Akkreditierung findet jedoch nicht während einer Wahl oder Abstimmung statt.

(6) Die Anzahl akkreditierter Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag eines Teilnehmers durch die für die Akkreditierung Zuständigen mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

(7) Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung.

§3 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter im Einzelnen

Versammlungsämter sind der Versammlungsleiter, Helfer des Versammlungsleiters, der Wahlleiter, Wahlhelfer, der Protokollant und Helfer des Protokollanten, sowie etwaige Vertrauenspersonen und Zeugen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die spätere Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind.

(2) Versammlungsleiter:

1. Der Versammlungsleiter sowie optional ein stellvertrender Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl übernimmt diese Funktion der Vorstand, der die Versammlung eingeladen hat. Er kann einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragen. Der Versammlungsleiter und die von ihm ernannten Helfer des Versammlungsleiters bilden das Versammlungsgremium. Es nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter. Dieser macht sie der Versammlung bekannt. Die Versammlung wird während dieser Prüfung und Weiterleitung nicht unterbrochen.

2. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

3. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung entsprechend der gültigen Geschäftsordnung.

4. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans.

5. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Ein Wechsel ist der Versammlung bekanntzugeben.

6. Der Versammlungsleiter gibt Folgendes bekannt:

   Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen,
   Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
   Beginn und Ende der Versammlung.

7. Der Versammlungsleiter kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. Wird für eine Abstimmung nicht ausdrücklich der Wahlleiter beauftragt, stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest.

8. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall übernimmt der stellv. Versammlungsleiter dessen Funktion. Ist dieser nicht verfügbar oder tritt ebenfalls zurück, ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums (gemäß §3, Abs. 2) bzw. ein von ihm benannter Beauftragter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters, bis ein neuer Versammlungsleiter gewählt ist.

9. Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Rechtmäßigkeit der Akkreditierung eines Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter erfolgte Prüfung und die von ihm getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von ihm und dem Protokollanten zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.

(3) Wahlleiter

1. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen, bei denen Ämter und Vorschläge zu Wahlen von Volksvertretungen entschieden werden, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er selbst durchführt. Der Wahlleiter ist Helfer des Versammlungsleiters. Er beaufsichtigt auch die weiteren Wahlhelfer.

2. Die Durchführung von Wahlen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben umfasst: - die Ankündigung der Wahl, - Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, - die Eröffnung und das Schließen der Kandidatenliste, - vor jedem Wahlgang die Frage an die Versammlung, ob Zweifel an der Wahlberechtigung eines Akkredditierten bestehen, - die Eröffnung und das Ende der Wahl, - das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl, - das Entgegennehmen der Stimmzettel, - die Auszählung der Stimmen, - die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der Verteilung der Stimmen, - die Feststellung des Wahlergebnisses und - das Erstellen des Wahlprotokolls.

3. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses ist von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben.

4. Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er die Versammlung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

5. Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.

6. Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

(4) Wahlhelfer

1. Der Wahlleiter ernennt soweit nötig Wahlhelfer, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen.

2. Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, wenn er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat, oder wenn er selbst einer der Kandidaten des Wahlganges ist. Ist dies der Fall, so ruht seine Funktion als Wahlhelfer bis zum Ende der Abstimmung.

3. Sind nicht ausreichend Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, müssen Wahlhelfer nachernannt werden.

4. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.

(6) Protokollant

1. Die Versammlung wählt einen Protokollanten, der entsprechend dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.

2. Das Versammlungsprotokoll muss unverzüglich nach Ende der Versammlung in Schriftform vorliegen und gemäß §1, Abs. 3 beurkundet werden.

(7) Protokollhelfer

Der Protokollant kann Helfer ernennen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(8) Vertrauenspersonen und Zeugen

Die Versammlung benennt zwei Vertrauenspersonen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für das Einreichen von Wahlvorschlägen. Sowie zwei Zeugen, welche Teilnehmer der Versammlung sein müssen und eine Versicherung an Eides statt abgeben.

(9) Wahlen zu Versammlungsämtern

1. Wahlen zu Versammlungsämtern haben öffentlich und nur auf Antrag eines akkreditierten Piraten geheim zu erfolgen.

2. Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind hierbei nicht einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.

(10) Ablehnung von Helfern

Auf begründeten Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, einzelne Piraten als Protokoll-, Wahl- oder Versammlungshelfer abzulehnen.

(11) Neuwahl von Versammlungsämtern

Auf begründeten Antrag von mindestens 20% der akkreditierten Piraten muss eine Neuwahl zu einem Versammlungsamt durchgeführt werden.

§4 Kandidatur

(1) Jeder Wählbare kann sich als Kandidat für einen Wahlvorschlag aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder andere Regelungen dieser Satzung entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung richtet der Wahlleiter einen letzten Aufruf an die Versammlung Kandidaturen bekannt zu geben. Nach diesem Aufruf wird möglichen Kandidaten noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt sich zu melden. Dann wird die Kandidatenliste geschlossen.

(4) Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und eine weitere Wahlrunde für einen oder mehrere Wahlvorschläge initiieren, wenn auf einem oder mehreren Wahlvorschlägen nach Maßgabe der Versammlung zu wenige Kandidaten gewählt wurden bzw. die Wahl annehmen.

§5 Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Stimmkartenzeichen abgestimmt.

(2) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

(4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordert.

(5) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.

(7) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so gibt es auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Die Höchstanzahl der zu vergebenden Stimmen muss der Versammlung vor jedem Wahlgang vom Wahlleiter deutlich angezeigt werden.

(8) Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.

§6 Wahlen zu Wahlvorschlägen

(1) Diese Wahlordnung kann für die laufende Versammlung nicht mehr geändert werden, wenn der erste Wahlgang eröffnet wurde.

(2) Wenn eine oder mehrere Wahlvorschläge aufgestellt werden sollen, umfasst jeder Wahlvorschlag so viele Plätze wie Kandidaten die Zustimmung bei der Wahl erhalten haben, maximal jedoch so viele Plätze wie Kommunalgesetze und Kommunalwahlordnung erlauben.

§7 Anträge

(1) Allgemeine Anträge an die Versammlung:

1. Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag vorzustellen. Nach Vorstellung des Antrags muss ausreichend Zeit für eine Debatte zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung:

1. Nur die in den Abschnitten (3) bis (17) benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

2. Sofern es in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

3. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

4. Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen komplexere GO-Anträge (in Abs. 3ff mit einem * gekennzeichnet) in Textform beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.

5. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

6. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.

7. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt das Verfahren zur Abstimmung konkurrierender Anträge entsprechend.

Geschäftsordnungsanträge:

(3) Zulassung des Gastredners * Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

(4) Geheime Wahl: Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

(5) Geheime Abstimmung Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10% der Versammlung zustimmen.

(6) Wiederholung der Abstimmung Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Abstimmung kann von mindestens 10% der Versammlung die Wiederholung der vorangegangen Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(7) Auszählung einer Abstimmung Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, sollten die Wahlhelfer diese Auszählung unterstützen.

(8) Getrennte Wahlgänge Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

(9) Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

(10) GO-Alternativantrag Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Wenn für den Antrag, zu dem ein Alternativantrag gestellt wird, die Textform verlangt wird, so gilt dies auch für den Alternativantrag.

(11) Schließung der Redeliste 1. Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden. 2. Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(12) Wiedereröffnung der Redeliste 1. Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist. 2. Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, wenn alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren. 3. Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

(13) Begrenzung der Redezeit 1. Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). 2. Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(14) Einholung eines Meinungsbildes* 1. Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen. 2. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen. 3. Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

(15) GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung Ein GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung muss den Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Sitzung beinhalten.

(16) Unterbrechung der Sitzung Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

(17) Änderung der Tagesordnung * 1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein a. das Hinzufügen eines Punktes, b. das Entfernen eines Punktes, c. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, d. das Ändern der Reihenfolge von Punkten. 2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche Tagesordnungspunkte enthalten, die zur Änderung vorgesehenen sind. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

(18) Änderung der Geschäfts- oder Wahlordnung * 1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. 2. Änderungen, die den § 1 oder diesen und den folgenden Satz berühren, sind unzulässig. Änderungen der §§ 5 und 8 bis 10 sind ab der Eröffnung des ersten Wahlgangs unzulässig und benötigen bis dahin eine Zweidrittelmehrheit gemäß §5, Abs. 6.

§8 Wahl der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlkreise

(1) Die Wahl der Wahlvorschläge zur Kommunalwahl des Kreisverbandes Dresden erfolgt in einer oder mehreren Runden. Die Reihenfolge der Wahlkreise erfolgt in der Reihenfolge ihrer offiziellen Nummerierung. Im Anschluss finden die Wahlen für Kandidaturen zu den Stadtbezirksbeiräten statt, in der Reihenfolge ihrer offiziellen Nummerierung.

(2) Die Wahlvorschläge bestehen aus so vielen Kandidaten wie die Versammlung gemäß §6 Abs. 2 bestimmt.

(3) Die Besetzung der Wahlvorschläge erfolgt durch geheime Wahl auf der Aufstellungsversammlung.

(4) Alle Kandidaten oder von ihnen benannte Vertreter erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Programm innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Minuten vorzustellen. Hat ein Kandidat sich bereits für die Liste des Stadrats beworben und vorgestellt und bewirbt sich erneut als Kandidat für einen Stadtbezriksbeirat, wird die Zeit auf maximal 5 Minuten begrenzt.

(5) Jedem Kandidaten wird nach Schließung der Kandidatenliste eine Kandidatenkennummer (KKN) zugelost oder, mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Versammlung, entsprechend der Nummerierung der Wahlvorschläge vergeben.

(6) Der Wahlleiter vermerkt die Nummern in seinen Unterlagen unter Zuordnung zum Kandidatennamen.

(7) Die Zusammenstellung der Wahlvorschläge erfolgt nach dem Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung. Alternativ kann die Zusammenstellung durch Konsens (Zustimmung) von mindestens 90% der versammelten Piraten, aber ohne Widerspruch einer der Kandidaten für diesen Wahlvorschlag erfolgen.

(8) Über jeden zusammengestellten Wahlvorschlag (oder jede Liste) erfolgt eine Schlussabstimmung.

§9 Begriffe

(1) Beim Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung der Kandidaten kommen alle Kandidaten in der Reihenfolge der vorher vergebenen KKN auf den Wahlzettel für den jeweiligen Wahlvorschlag bzw. Wahlkreis. Hinter jedem Kandidaten gibt es die Felder "Ja" und "Nein", wobei das Feld Ja untergliedert ist in die Felder "0" bis "10". Mit einem Kreuz im Feld "Ja" stimmt der Abstimmende für die Aufnahme des jeweiligen Kandidaten in den Wahlvorschlag, mit einem Kreuz im Feld "Nein" dagegen. Die dabei vergebenen Wichtungspunkte "0" bis "10" entscheiden darüber, auf welchen Platz des Wahlvorschlags der Kandidat platziert wird. Gültig sind alle abgegebenen Wahlzettel, auf denen hinter jedem Kandidaten entweder das Feld "Nein" oder genau eines der untergliederten Felder "0" bis "10" angekreuzt sind. Alle anderen Wahlzettel sind ungültig. Alle Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen, sind auf den Wahlvorschlag gewählt. Die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag ergibt sich aus der Summe der Punkte, die für den Kandidaten abgegeben wurden, in absteigender Ordnung. Bei gleicher Summe von Punkten erfolgt zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl. Bei der Stichwahl sind hinter jedem Kandidaten die Felder "0" bis "10" vorhanden. Die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag ergibt sich aus der Summe der Punkte die für den Kandidaten abgegeben wurden. Bei gleicher Summe von Punkten in der Stichwahl entscheidet das Los. Findet für einen Wahlkreis mehr als ein Wahlgang statt, wird das Wahlergebnis bereits gewählter Kandidaten davon nicht berührt. Kandidaten, welche in einer späteren Runde dem Wahlvorschlag hinzugefügt werden, werden somit in der zwischen ihnen ermittelten Reihenfolge am Ende des Wahlvorschlages hinzugefügt.

(2) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes akkreditierte Mitglied. Dieses kann sich auch selbst vorschlagen.

(3) Wählbar für einen Wahlvorschlag der Piratenpartei Dresden ist, wer - zum Zeitpunkt der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, - seiner Aufstellung zugestimmt hat - Bürger der Europäischen Union ist, und - seit mindestens drei Monaten Aufenthalt in einem der Wahlkreise hat.

(4) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder einem anderen Wahlvorschlag zur Kommunalwahl seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat.

§10 Wahlablauf für die Wahlvorschläge

(1) Der in den folgenden Punkten erklärte Ablauf gilt jeweils für alle Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats sowie für die der Stadtbezirksbeiräte. Beide Abläufe sind nacheinander durchzuführen.

(2) Der Wahlleiter erklärt, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist. Anschließend fordert er zur Abgabe von Kandidatenvorschlägen für die einzelnen Wahlvorschläge auf (Eröffnung der Kandidatenliste).

(3) Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft.

(4) Alle Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Minuten vorzustellen. Tritt ein Kandidat in mehreren Wahlkreisen an, gilt seine Vorstellung auch für alle weiteren Wahlkreise, so dass er sich in der gesamten Versammlung nur einmal vorstellen kann.

1. Die Kandidaten stellen sich einzeln und in der Reihenfolge der KKN vor.

2. Nach jeder einzelnen Kandidatenvorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie diesen Kandidaten befragen will.

3. Im Fall der Entscheidung für eine Befragung können aus dem Plenum heraus Fragen an diesen Kandidaten gestellt werden.

4. Die Zeit für die Stellung einer Frage beträgt jeweils maximal 30 Sekunden.

5. Die Antwortzeit auf jeden Fragesteller beträgt maximal 1 Minute.

(5) Die Versammlung kann sich nun für eine der folgenden Vorgehensweisen mit einfacher Mehrheit entscheiden.

(5a) Sobald sich alle Kandidaten für einen Wahlkreis vorgestellt haben, werden die Punkte (2) bis (4) für jeden Wahlkreis wiederholt, bis sich alle Kandidaten für alle Wahlkreise vorgestellt haben. Ein zwischenzeitlicher Wechsel zur in (5b) vorgesehenen Vorgehensweise ist nicht mehr möglich.

(5b) Sobald sich alle Kandidaten für einen Wahlkreis vorgestellt haben, schließt der Wahlleiter die Kandidatenliste.

(6) Hat sich die Versammlung für die in (5a) beschrieben Vorgehensweise entschieden, gilt hier (6a) für die weitere Vorgehensweise. Wurde sich für (5b) entschieden, gilt ab hier ausschließlich (6b).

(6a) Nach den Vorstellungen erfolgen die Wahlgänge und die Auszählungen. Diese werden für jeden Wahlkreis einzeln durchgeführt. Vor der Eröffnung eines jeden Wahlgangs erkundigt sich der Wahlleiter bei der Versammlung, ob es noch weitere Vorschläge für diesen Wahlkreis gibt. Sollte das nicht der Fall sein, schließt er die Kandidatenliste und eröffnet den Wahlgang mit anschließender Auszählung.

(6b) Der Wahlgang für den entsprechenden Wahlkreis wird direkt im Anschluss eröffnet, durchgeführt und ausgezählt. Ein Wechsel zur in (5a) vorgesehenen Vorgehensweise ist nach Beendigung des Wahlgangs und der Auszählung für die restlichen Wahlkreise mit Beschluss durch einfache Mehrheit möglich.

(7) Bei Ergebnisgleichheit findet zunächst eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Nach Verkündung des Ergebnisses durch den Wahlleiter erklären die angenommenen Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Plätze bzw. Wahlkreise (Also zuerst Platz 1 im ersten Wahlkreis, dann Platz 1 im zweiten Wahlkreis, usf.) ob sie die Wahl in die jeweilige Wahlvorschlagszusammenstellung annehmen. Die Zustimmung kann bereits im Vorfeld erklärt werden. Wurde im Vorfeld für mehrere Wahlkreise die Zustimmung erklärt so gilt sie für denjenigen Wahlkreis als gegeben, der gemessen am Ergebnis der letzten Wahl am aussichtsreichsten erscheint.

(9) Ist die Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt der Versammlung der Meinung, dass der Wahlvorschlag eines Wahlkreises zu wenige Bewerber enthält, kann sie durch einfache Mehrheit die Kandidatenliste eines Wahlkreises für eine weitere Wahlrunde wieder eröffnen. Das Ergebnis bereits gewählter Kandidaten wird hiervon nicht berührt.

(10) Über jeden fertig zusammengestellten Wahlvorschlag findet eine unabhängige Schlussabstimmung statt.

(11) Die Zustimmung aller Bewerber jedes so angenommenen Wahlvorschlages wird im Anschluss schriftlich oder mündlich unter Bezeugung der Anwesenden eingeholt, insofern sie nicht bereits vorliegt.

(12) Hat sich die Versammlung für eine Vorgehensweise nach (5a) entschieden, beginnt der Ablauf wieder mit (6a), dem Wahlgang für den nächsten Wahlkreis. Wurde eine Vorgehensweise nach (5b) beschlossen, so beginnt der Ablauf erneut mit (2), die Eröffnung der Liste für den nächsten Wahlkreis.

§11 Salvatorische Klausel, Subsidiarität

Die Ungültigkeit einer einzelnen Regelung lässt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt. In jedem Falle sind die gesetzlichen Regelungen vorrangig.