SN:Kreisverband/Dresden/Aktionen/OptOutDay 2012/Fakten
Antwort der Dresdner Stadtverwaltung auf eine Presseanfrage
Zuerst einmal möchten wir richtig stellen, dass durch die Landeshauptstadt Dresden keine Daten verkauft wurden. Eine Datenweitergabe an Adresshändler oder andere nicht-staatliche Stellen ist nicht erfolgt. Damit sind auch keine Einnahmen durch den Verkauf von Daten erzielt worden. Der Datenverkauf ist weder im Sächsischen Meldegesetz (SächsMG) noch im Melderechtsrahmengesetz (MRRG) vorgesehen.
Wie oben bereits erwähnt wurden weder in diesem noch in den vergangenen Jahren Daten aus dem Melderegister verkauft. Auskünfte werden nur entsprechend der im SächsMG enthaltenen Regelungen auf Antrag erteilt. Die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft an Private beträgt 6,30 für eine Einzelauskunft und 5,20 € für eine einfache Mehrfachauskunft. Diese Gebühr wird gemäß Sächsischem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit dem jeweils gültigen Sächsischen Kostenverzeichnis, derzeit dem 9. Sächsischen Kostenverzeichnis, zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.
Datenübermittlungen an Behörden und öffentliche Stellen werden entsprechend der Rechtsverordnungen regelmäßig oder auf Antrag gebührenfrei erteilt. Diese übermittelten Daten und Auskünfte dürfen dabei jeweils nur zweckgebunden verwendet werden.
2011 wurden 126.400 Melderegisterauskünfte an Private und Behörden erteilt, davon 34.363 kostenpflichtige Auskünfte an Private. Die Gebühren dafür betrugen 106.820,66 EURO.
Eine detaillierte Übersicht kann aufgrund nicht vorhandener statistischer Erhebungen leider nicht gegeben werden.
Zu den bei der Meldebehörde eingehenden Sperren ist eine Nennung der Anzahl nicht möglich, da keine statistische Erfassung erfolgte und auch derzeit nicht erfolgt. Wir können lediglich eine Aussage zu den zum jeweiligen Zeitpunkt im Melderegister eingetragenen Sperren treffen.
Insgesamt sind im Melderegister der Landeshauptstadt Dresden aktuell für 119.789 Personen Auskunfts- und Übermittlungssperren eingetragen. Diese spalten sich wie folgt auf:
- Widerspruch zur Auskunftserteilung für erkennbare Zwecke der Direktwerbung (§ 22 i.V.m. § 34 Abs.1 S.2 SächsMG) 43.812
- Widerspruch zur Übermittlung der Daten an Parteien und Wählergruppen (§ 33 Abs. 4 SächsMG) 87.538
- Widerspruch zur Übermittlung der Daten zu Altersjubiläen (33 Abs. 2 SächsMG) 74.491
- Widerspruch zur Übermittlung der Daten zu Ehejubiläen (§ 33 Abs. 2 SächsMG) 63.336
- Widerspruch zur Übermittlung der Daten zur Veröffentlichung im Einwohneradressbuch (§33 Abs. 3 SächsMG) 111.774
- Widerspruch zur Übermittlung der Daten an öffentlich rechliche Religionsgesellschaften (§ 30 Abs.2 S. 3 SächsMG) 60.110
- Widerspruch gegen die Erteilung einer Melderegisterauskunft per Internet (§ 32 Abs. 4 SächsMG) 77.536
- Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 18 Abs. 7 MRRG) 385
Auf die vorgenannten Widerspruchsmöglichkeiten werden die Einwohner bei jeder An- und Ummeldung durch die Mitarbeiter in den Bürgerbüros und Meldestellen, so wie im SächsMG vorgesehen, hingewiesen.
Die gewünschte Aufschlüsselung nach den einzelnen Kriterien, wie Alter, Geschlecht, Stadtteil, Religion… kann nicht gegeben werden. Es kann jedoch ausgesagt werden, dass die Anzahl der eingetragenen Sperren ständig zunimmt. Begründet werden kann dies mit der Zunahme der Zuzüge in Dresden aber auch durch die unbefristete Gültigkeit bis zum Wegzug, Tod oder der Rücknahme des Widerspruchs durch den Betroffenen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit möchten wir jedoch auch darauf hinweisen, dass die Einwohner mehr sensibilisiert werden müssen im Privatbereich mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten bewusster und eigenverantwortlich umzugehen (Rabattaktionen, Facebookveröffentlichungen…), da dies durch die Meldebehörden absolut nicht beeinflussbar ist.