SN:Kreisverband/Bautzen/Dokumente/Satzung

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§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Bautzen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung) und der Satzung des Landesverbandes Sachsen.

(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bautzen. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Bautzen.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Bautzen ist der Landkreis Bautzen.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.

§ 5 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundes- bzw. Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

§ 6 - Gliederung

Die Gliederung des Kreisverbandes wird durch die Bundessatzung geregelt.


§ 7 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem/r Vorsitzenden, einem/r Stellvertreter/in und einem/r Schatzmeister/in. Es kann zusätzlich ein/e stellvertretende/r Schatzmeister/in gewählt werden.
  2. Die Aufgabe der Stellvertreter ist es, bei einem vorzeitigen Ausscheiden die Aufgaben des/r jeweils zu Vertretenden zu übernehmen.
  3. Es kann zusätzlich eine beliebige Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
  4. Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt maximal zwei Jahe.
  5. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  6. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß der Landessatzung.
  7. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, weniger als drei Vorstandsmitglieder dabei sind oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.

§ 8 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
  2. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten weniger als 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein findet nach zwei Wochen eine zweite Hauptversammlung statt die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigt ist statt.
  3. Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und beschließt über die Satzung, das Programm und den Haushalt des Kreisverbandes.
  4. Die Hauptversammlung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.
  5. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied per Email ein. Sollte innerhalb einer Woche nach Versand der Email keine Empfangsbestätigung erfolgen, lädt der Kreisvorstand per Brief oder Fax mindestens drei Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht.
  6. Die Einladung zur Hauptversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Sämtliche Anträge müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein. Spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  7. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
  8. Die Hauptversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
  9. Zu Beginn der Versammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
  10. Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung. Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
  11. Die Hauptversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die vor der nächsten Hauptversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
  12. Über die Hauptversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.

§ 9 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regelungen der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 10 - Satzungsänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Mitgliederversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

§ 11 Finanzen

  1. Der Schatzmeister ist gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt.
  2. Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
  3. Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
  4. Den Kassenprüfern ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die Einsicht haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung und Verschmelzung des Kreisverbandes regeln die Landes- bzw. Bundessatzung.

§ 13 – Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1) Diese Kreissatzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25.03.2012 in Bautzen angenommen und tritt mit diesem Gründungsbeschluss in Kraft.

(2) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Landkreis Bautzen verbindlich.

(3) Die Satzungen, Geschäftsordnungen, die Beitrags- und Finanzordnungen der Bundespartei sowie die Schiedsgerichtsordnungen der Bundespartei und des Landesverbandes Sachsen sind Bestandteil dieser Satzung und gelten vorrangig. Gleiches gilt für den Fall noch zu beschließender Regelungen anderer übergeordneter Gliederungen. Im Falle fehlender, unvollständiger, unklarer oder widersprüchlicher Bestimmungen sind die Regelungen der übergeordneten Gliederungen entsprechend anzuwenden.


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