SN:Kreis/Landkreis Leipzig/Gründungsversammlung

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Inhaltsverzeichnis

Ort/Datum/Uhrzeit

Markkleeberger Hof
Städtelner Straße 122
04416 Markkleeberg
Beginn: 10:00 Uhr
Ende: 16:00 Uhr
Datum: 23.02.2013

Satzung

Satzung des Regionalverband Leipziger Umland der Piratenpartei

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Regionalverband Leipziger Umland ist eine Gliederung der Piratenpartei Deutschlands im Freistaat Sachsen auf dem Gebiet des Landkreises Nordsachsen und Landkreis Leipzig. Er führt die Bezeichnung „Piratenpartei Regionalverband Leipziger Umland“.
  2. Sitz des Regionalverbandes ist Leipzig.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird in der Bundes- bzw. Landessatzung geregelt.

§ 3 Beendigung

  1. Das Ende der Mitgliedschaft wird in der Bundes- bzw. Landessatzung geregelt.

§ 4 Organe des Regionalverbandes

Die Organe des Regionalverbandes sind

  1. Die Mitgliedervollversammlung (Regionalvollversammlung)
  2. Der Vorstand

§ 5 Der Regionalvorstand

  1. Der Regionalvorstand besteht mindestens aus 5 Mitgliedern
    a) der/dem Vorsitzenden
    b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) der/dem Schatzmeister/in
    d) der/dem stellvertretenden Schatzmeister/in
    e) der/dem Generalsekretär/in
    2.1. Die Aufgabe der Stellvertreter ist es bei einem vorzeitigen Ausscheiden, z.B. durch Rücktritt die Aufgaben des jeweils zu Vertretenden zu übernehmen.
    2.2. Eine Person kann jeweils nur ein Amt ausfüllen. Vorstände können nicht Vertreter anderer Vorstände sein.
  2. Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
    3.1. Stellvertreter gelten automatisch als Beisitzer.
  3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Regionalverbandes erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretung gegenüber Kreditinstituten erfolgt gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung.
  4. Der Regionalvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Regelungen der Landessatzung entspricht.
  5. Der Regionalvorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Termin, Tagungsort und die jeweilige Tagesordnung werden mindestens 3 Tage vorher auf der Leipziger Umland Mailingliste veröffentlicht. Jedem anwesenden Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist es gestattet, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Die Arbeit ist transparent und für jeden zugänglich zu dokumentieren.
  6. Der Regionalvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters sowie deren Stellvertreter nicht mehr besetzt sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Regionalvollversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
  7. Die Mitglieder des Regionalvorstandes werden von der Regionalvollversammlung in freier und geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Nach Ablauf der Frist arbeitet der bisherige Vorstand geschäftsführend weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Amtszeit kann durch Abwahl auf einer Regionalvollversammlung vorzeitig beendet werden. Sollte dabei nicht der gesamte Vorstand abgewählt werden bzw. durch die Abwahl nicht handlungsunfähig werden, kann eine Nachwahl stattfinden, welche die Amtszeit nicht verlängert. Die Abwahl kann von mindestens 10% der Mitglieder, aber mindestens 8, beim Regionalvorstand in Textform beantragt werden. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens doppelt so vielen Ja- wie Nein-Stimmen der Regionalvollversammlung.

§ 6 Die Regionalvollversammlung

  1. Die Regionalvollversammlung als Mitgliederversammlung auf Regionalebene ist das höchste Organ des Regionalverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
  2. Die Regionalvollversammlung wählt den Regionalvorstand, beschließt das Programm, die Satzung und den Haushalt des Regionalverbandes.
  3. Die Regionalvollversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Regionalvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, jedoch mindestens 8, des Regionalverbandes eine Einberufung beantragen. Der Regionalvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Regionalverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.
  4. Die Einladung zur Regionalvollversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, eine vorläufige Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Sämtliche Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Regionalvollversammlung schriftlich beim Regionalvorstand einzureichen. Spätestens fünf Tage vor der Regionalvollversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Regionalvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  5. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
  6. Die Regionalvollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden. Die Stimmberechtigung richtet sich nach der Bundessatzung.
  7. Die Regionalvollversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
  8. Zu Beginn der Versammlung wird ein mindestens dreiköpfiges Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
  9. Die Regionalvollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Die Regionalvollversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung.
  11. Die Regionalvollversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der vor der nächsten Regionalvollversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Regionalvorstandes prüft. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
  12. Über die Regionalvollversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Regionalvorstandes durch Unterschrift bestätigt wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer durch Unterschrift bestätigt und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.

§ 7 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit angemessener Frist vor der entsprechenden Wahl. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
  2. Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
  3. Bewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben und Mitglied des Regionalverbandes sein.
  4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die übergeordneten Satzungen.

§ 8 Änderungen dieser Satzung

  1. Inhaltliche Änderungen dieser Satzung können nur von einer Regionalvollversammlung mit mindestens doppelt so vielen ja wie nein Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung orthografischer Fehler genügt die Zustimmung des Vorstandes.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Regionalvollversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht und durch diesen unverzüglich auf der Website des Regionalverbandes oder dort genannten anderen Medien veröffentlicht werden.
  3. Satzungsänderungen werden nur dann wirksam, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes, mindestens jedoch 8 Personen, an der Abstimmung teilgenommen haben und mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen für die Satzungsänderung abgegeben wurden.
  4. Erreicht ein Antrag auf Satzungsänderung auf der Regionalvollversammlung nicht die zur Verabschiedung erforderliche Mehrheit, kann jedes abstimmungsberechtigte Mitglied zu der von diesem Antrag umfassten Vorschrift der Regionalvollversammlung einen anderen Wortlaut vorschlagen, dessen Aufnahme in die Tagesordnung und Zulassung zur Abstimmung der einfachen Mehrheit bedarf. Auch eine solche Satzungsänderung wird nur dann wirksam, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes, mindestens jedoch 8 Personen, an der Abstimmung teilgenommen haben und mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen für die Satzungsänderung abgegeben wurden.
  5. Satzungsänderungen werden, sofern darin kein Zeitpunkt festgelegt wird, mit Verkündung des Abstimmungsergebnisses sofort wirksam.

§ 9 Finanzen

  1. Zur Vertretung gegenüber Kreditinstituten ist nur der Vorsitzende des Regionalvorstandes gemeinsam mit dem Schatzmeister berechtigt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied erhält für das allgemeine Girokonto des Regionalverbandes auf eigenen Wunsch hin Kontoeinsicht durch Zugang zum Onlinebanking und/oder eine Girocard- / Maestro-Karte.
  3. Durch die Geschäftsordnung des Vorstandes werden für alle Vorstände die jeweiligen finanziellen Verfügungsberechtigungen festgelegt.
  4. Jede Willenserklärung, insbesondere die Begründung von Verbindlichkeiten, durch die dem Regionalverband ein finanzieller Nachteil, z. B. eine Zahlungsverpflichtung, entsteht, bedarf eines vorherigen Vorstandsbeschlusses.
  5. Abweichend von Ziffer 4 darf der Schatzmeister pro Kalenderjahr und im Rahmen des Budgets Ausgaben bis zur Höhe von insgesamt 250 Euro allein veranlassen, worüber er gesondert Buch zu führen und den Vorstand jeweils unverzüglich in Textform zu informieren hat.
  6. Der Regionalvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einer von der Regionalvollversammlung jährlich festzulegenden Gesamtsumme ohne besonderen Beschluss der Regionalvollversammlung zu fassen. Zu allen Ausgaben besteht Protokoll- und Informationspflicht.

§ 10 Auflösung des Regionalverbandes

Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit einer Regionalvollversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.

§ 11 Urwahl

Auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Regionalvollversammlung oder auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, deren Zahl nicht unter 8 Personen liegen darf, hat der Regionalvorstand eine Urwahl durchzuführen.

Das Nähere regelt eine von der Regionalvollversammlung zu verabschiedende Urwahlordnung.



Vorschläge zur Geschäftsordnung

Entwurf - leicht geänderte Kopie vom Landesparteitag Bayern 2009

Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. (2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. (3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki, auf der Mailingliste ankuendigungen@lists.piratenpartei.de und im Piratenforum binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei reichen für die Mailingliste und das Piratenforum ein Verweis auf das Wiki.

Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die von den Ortsgruppensprechern als solche beauftragt wurden, oder die Ortsgruppensprecher selbst. (2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter} (3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

Verlassen der Versammlung

(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

Betreten der Versammlung

(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Ortsgruppensprecher als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt. (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY} (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an. (4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen. (5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. (6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden. (2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY} (4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen. (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden. (3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. (4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz, oder die Gründungsversammlung anderes bestimmt. (2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. (3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. (4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. (5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung} (6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

Abstimmungen

Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. (2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • JA
  • NEIN
  • ENTHALTUNG

Stimmzettel, bei denen der Wille des wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig. (2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.

Wahlen

(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt. (2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge} (3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt. (2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

Wahlen zu Parteitagsämtern

(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist. (2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].

Wahlen zu Vorstand

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim. (2) Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält. (3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §4.3.2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden. (4) Müssen gemäß Satzung N gleichnamige Posten besetzt werden (z.B. Stellvertreter), erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die N Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmgleichstand an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los. (5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden. (6) Wird der Kandidat bei §4.3.5 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.3.2 durchsetzt.

Anträge

allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

Anträge auf Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

Anträge auf Änderung des Programms

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. (2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. (3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. (4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend. (5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste} (2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt. (2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird. (3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

Versammlungsämter

  • Versammlungsleiter
    • folgt
  • Wahlleiter
    • folgt
  • Wahlhelfer
    • folgt
  • Protokollanten
    • folgt