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SÄA10 § 8.2

Antragsteller: Thomas Walter

§ 8 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens zweimal jährlich. Die Einberufung erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der zum Zeitpunkt des Begehrens stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher in Textform i.S.d. §126 BGB. Maßgebend ist die Absendung des Einladungsschreibens. Die Einladung gilt auch dann als ordnungsgemäß bewirkt, wenn sich im Nachhinein die von dem Mitglied genannten und für die Einladung genutzten Kontaktdaten als für eine Zustellung untauglich erwiesen haben. Wird dies festgestellt, ist jedoch unverzüglich ein erneuter Zustellversuch  unter einer der übrigen vom Mitglied genannten Kontaktdaten vorzunehmen, ohne dass es auf die Einhaltung der Frist gem. Satz 3 noch ankommen sollte. “

In § 7 Absatz (3) wird der 3 Satz wie folgt neu gefasst: „Die Abwahl kann von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes beantragt werden.“

§8 Abs. (3) entfällt, die Nummerierung der weiteren Absätze ändert sich entsprechend.

Begründung:

§ 8 Abs. 2 soll es kostenmäßig erleichtern, öfters KPT abzuhalten. Daher reicht eine email, Fax oder Brief. Einzige Pflicht des Vorstandes ist es, die rechtzeitige Absendung zu veranlassen, sodass Postlaufzeiten keine Rolle mehr spielen. Dies dient zugleich der Rechtssicherheit.  Die Fairness gebietet es allerdings, dass ein neuer Zustellversuch erfolgen soll. Die Änderung in § 7 Absatz 3 dient nur einer folgerichtigen Anpassung.