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SÄA08 § 7.4

Antragsteller: Thomas Walter

In § 7 werden folgende Sätze in Absatz (4) angefügt:

„Der Kreisparteitag kann jederzeit Nachwahlen für die Berufung weitere Beisitzer durchführen. Deren Amtszeit endet mit der regulären Amtszeit der anderen sich noch im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern.“

Begründung:

Die Änderung zu § 7 Abs. 4 ist nur eine Klarstellung, damit es hinsichtlich der Amtsdauer keinen Zweifel geben kann. Zudem ist der KV flexibel, auf höhere Arbeitsbelastung bei höherer Mitgliederzahl jederzeit zu reagieren.