SN:Gruppe/AK Bildung/HoPo/SächsHSG

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Highlights aus dem sächsischen Hochschulgesetz

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

  • §5 Aufgaben:
    • "(2) Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie ... fördern die studentische Selbsthilfe"
  • §8 Landesrektorenkonferenz:
    • "(1) Die Landesrektorenkonferenz sichert das Zusammenwirken der Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben." - es ist nicht von nicht-öffentlich die Rede - wo steht die geforderte Geschäftsordnung ?!
  • §9 Qualitätssicherung:
    • "(2) Die Qualität der Lehre ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, dabei sind auch die Studiengänge zu evaluieren. Das Verfahren ist mit dem Studentenrat abzustimmen." - auch hier steht nichts zur Öffentlichkeit der erhobenen Daten
  • §10 Hochschulplanung und -steuerung:
    • "(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die staatliche Hochschulentwicklungsplanung. Es wirkt dabei mit den Hochschulen zusammen." - hier ist die Studierendenvertretung extra nicht erwähnt !
    • "(2) Zur Umsetzung der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließen das SMWK und die einzelnen Hochschulen regelmäßig Zielvereinbarungen ab."
  • § 11 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Finanzierung:
    • "(6) Die staatliche Finanzierung gewährleistet die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung sowie die Erfüllung der weiteren der Hochschule übertragenen Aufgaben"
  • § 12 Gebühren und Entgelte:
    • "(1) Für das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ... werden keine Gebühren erhoben."

Teil 2: Studium und Lehre, Abschnitt 1: Studium

  • § 20 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung:
    • "(3) Beurlaubten Studenten soll ermöglicht werden, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen."
  • § 22 Rechte und Pflichten der Studenten:
    • (1) Jeder Student hat das Recht,
      • die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen,
      • die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung vom Dekan und vom Rektorat einzufordern,
      • den zuständigen Studiendekan auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu verlangen ...
  • § 24 Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studentenschaft
    • (1) Die Studentenschaft besteht aus den Studenten der Hochschule. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
    • (2) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Hochschule.
    • (3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die
      • Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
      • Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren ...
      • Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
      • Unterstützung der Studenten im Studium,
      • Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
      • Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
      • Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
  • § 26 Wahlen der Studentenschaft:
    • (2) Ist die Studentenschaft in Fachschaften gegliedert, wählen deren Studenten den Fachschaftsrat. Jeder Fachschaftsrat wählt Vertreter in den Studentenrat.
  • § 27 Ordnung der Studentenschaft:
    • (1) Die Studentenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnung. Die Ordnung bestimmt insbesondere
      • die Art der Bekanntgabe ihrer Beschlüsse ...
  • § 28 Zusammenarbeit der Studentenräte:
    • Die Studentenräte bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte. Zur Vertretung ihrer Angelegenheiten wählt sie einen Landessprecherrat.

Teil 2: Studium und Lehre, Abschnitt 2: Lehre

  • § 32 Studiengänge:
    • (1) Ein Studiengang ist ein durch eine Studienordnung und eine Prüfungsordnung geregeltes Lehrangebot, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt.
    • (5) Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, sind nach § 36 Abs. 3 zu modularisieren. Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, können modularisiert werden.
    • (7) Soweit ein Studiengang nach der Studienordnung in Teilzeit studiert werden kann, soll bei seiner Organisation den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudenten Rechnung getragen werden. ...
  • § 34 Prüfungsordnungen:
    • (1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Prüfungsordnung, die insbesondere das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände regelt.
    • (3) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubes und der Elternzeit zulassen sowie der Chancengleichheit für behinderte und chronisch kranke Studenten dienende Regelungen treffen.
  • § 35 Prüfungen:
    • (8) Die Hochschule stellt Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, auf Antrag ein Zeugnis über die erbrachten Studienleistungen aus.
  • § 36 Studienordnungen
    • (1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Prüfungsordnung eine Studienordnung.
    • (4) Lehrstoff und Lehrangebote sind so festzulegen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
    • (8) Die Studienordnung eines Masterstudienganges legt fest, ob es sich um einen konsekutiven, nichtkonsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt.

Teil 4: Forschung und Entwicklung

  • § 47 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen:
    • Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse. Die Forschungsergebnisse sind in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung sollen die Forschungsergebnisse auf eine mögliche wirtschaftliche Verwertbarkeit geprüft und gegebenenfalls durch Patente gewerblich geschützt werden. ...

Teil 5: Mitgliedschaft und Mitwirkung

  • § 50 Mitgliedergruppen:
    • (1) Für die Wahl ihrer Vertreter in den Organen bilden je eine Gruppe:
      • die Professoren, Juniorprofessoren (Hochschullehrer),
      • die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter einschließlich der Akademischen Assistenten, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte (akademische Mitarbeiter),
      • die Studenten sowie
      • die sonstigen Mitarbeiter ...
    • (4) Jede Mitgliedergruppe wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreter in die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe der Hochschule.
  • § 52 Wahlperioden und Amtszeiten:
    • (1) Die Mitglieder des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die studentischen Vertreter in diesen Organen und die Organe der Studentenschaft werden jährlich gewählt. Der Rektor, die Prorektoren, die Dekane, die Prodekane, die Studiendekane und die Gleichstellungsbeauftragten werden für 5 Jahre gewählt.
    • (2) Der Kanzler wird für 8 Jahre bestellt. Die Mitglieder des Hochschulrates werden für 5 Jahre bestellt.
  • § 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit:
    • (1) Der Senat und der Erweiterte Senat tagen hochschulöffentlich, der Fakultätsrat fakultätsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Die anderen Organe tagen in der Regel nichtöffentlich. Das Nähere regelt die Grundordnung.
    • (2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.
    • (3) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.

Teil 7: Aufbau und Organisation der Hochschule - Abschnitt 1: Zentrale Organe

  • § 81 Senat:
    • (1) Der Senat ist zuständig für ...
      • die Beschlussfassung über Ordnungen der Hochschule
      • Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Lehre, Forschung oder Kunst, soweit diese nicht nur eine Fakultät betreffen,
      • die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluation der Lehre,
      • die Formulierung von Grundsätzen der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes,
      • die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung der Hochschule,
    • (3) Der Rektor bereitet die Sitzungen des Senates und seiner Kommissionen vor und führt den Vorsitz im Senat. Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.
    • (4) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
    • (5) Das Rektorat und der Hochschulrat haben dem Senat auf Anforderung in schriftlicher Form über alle Angelegenheiten der Hochschule zu berichten.
  • § 81a Erweiterter Senat
    • (2) Der Erweiterte Senat ist zuständig für die Wahl und die Abwahl des Rektors sowie für die Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung.
  • § 82 Rektor:
    • (1) Der Rektor ist Vorsitzender des Rektorates und bestimmt dessen Richtlinien. Er vertritt die Hochschule nach außen. Der Rektor vollzieht die Beschlüsse der zentralen Organe
    • (7) Der Erweiterte Senat kann den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates ...
  • § 83 Rektorat:
    • (1) Die Hochschule wird von einem Rektorat geleitet. Das Rektorat besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, bis zu 3 Prorektoren und dem Kanzler.
    • (2) Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt.
    • (5) Das Rektorat unterrichtet den Senat und den Hochschulrat über alle Angelegenheiten der Hochschule und über die Ausführung ihrer Beschlüsse.
  • § 84 Prorektoren:
  • § 85 Kanzler:
    • (1) Der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Rektorates. Er vollzieht die Beschlüsse des Rektorates und des Senates in seinem Zuständigkeitsbereich. Er kann die Verwaltung mehrerer Hochschulen leiten.
  • § 86 Hochschulrat:
    • (1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. Er berücksichtigt die

Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen und die Zielvereinbarungen

    • (3) Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule. Die übrigen Mitglieder werden von der Staatsregierung benannt. Die studentischen Senatoren können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.
    • (6) ... Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf.

Teil 7: Aufbau und Organisation der Hochschule - Abschnitt 2: Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene

  • § 87 Fakultät:
    • (1) Verwandte Fachgebiete sollen in Fakultäten zusammengefasst werden.
    • (4) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat, der Dekan und ein Dekanat
  • § 88 Fakultätsrat:
    • (1) Der Fakultätsrat ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für
      • den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen,
      • Vorschläge für Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat,
  • § 89 Dekan:
    • (1) Der Dekan leitet die Fakultät, führt den Vorsitz im Fakultätsrat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich. ... Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Er ist verantwortlich dafür, dass die Hochschullehrer und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studenten ordnungsgemäß erfüllen.
  • § 90 Dekanat:
    • (1) Die Grundordnung kann bestimmen, dass ein Dekanat mit bis zu 2 Prodekanen gebildet wird, wenn die Größe der Fakultät dies erfordert.
  • § 91 Studiendekan und Studienkommission:
    • (1) Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag des Dekans für einen oder mehrere Studiengänge einen der Fakultät angehörenden Professor zum Studiendekan. Der Studiendekan ist der Beauftragte des Dekans für alle Studienangelegenheiten. Er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz.
    • (3) Die Studienkommission berät den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. Sie ist vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung anzuhören. ... Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.
    • (4) Die Studienkommission führt die Befragungen der Studenten nach § 9 ... im Zusammenwirken mit der Fachschaft durch.

Teil 10: Studentenwerke

  • § 109 Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben und Zuordnung:
    • (4) Aufgabe der Studentenwerke ist die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Betreuung und Förderung der Studenten insbesondere durch den Betrieb von Studentenwohnheimen und Verpflegungseinrichtungen.

Teil 11: Schlussbestimmungen

  • § 114 Übergangsbestimmungen
    • (15) Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, sind spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2009 zu modularisieren.