SN:Ämter/Vorstand/Anträge/A-LV-SN 2011 02 28 04
- Antrag an den sächsischen Vorstand
- A-LV-SN 2011_02_28_04
- Beantragt von
- Thomas Herzog
- Titel
- Ordnungsmaßnahme gegen Tilo Schneider
- Antrag
Der Vorstand möge beschließen:
Dem Piraten Tilo Schneider wird gemäß § 6 Abs. 1 Bundessatzung i.V.m. § 5 Abs. (1) Landessatzung ein Verweis erteilt.
Begründung: Am 14.3 veröffentlichte Tilo Schneider eine an den Vorstand Mail des IT-Piraten auf der sächischen Mailingliste. Dieser übergab in der Mail dem Vorstand die Zugriffsrechte, die Moderationswarteschlange der sächischen Mailingliste zu bearbeiten. Dies war notwendig, nachdem der IT-Pirat im Rahmen der Ausübung des "Hausrechts" einen Piraten auf "moderiert" setzte um die von ihm ausgehende, andauernde und fortlaufende Beleidigungskaskade zu unterbrechen. Der IT-Pirat ermöglichte mit der Übergabe der Zugangsdaten die Ausübung des Hausrechtes auch durch den Vorstand. Diese Mail wurde von Tilo Schneider 1:1, inkl. des enthaltenen Passwortes auf die sächische Mailingliste weitergeleitet.
Die Veröffentlichung einer offensichtlich nur einen begrenzten Personenkreis gerichteten, nicht zur Veröffentlichung gedachten und obendrein sensible Informationen enthaltenden Mail stellt einen Verstoß gegen die notwendige Sorgfaltspflicht sowie gegen die abgegebene Datenschutzerklärung dar. Des Weiteren konnte der IT-Pirat darauf vertrauen, das an vorstand@piraten-sachsen.de gerichtete Mails dort verbleiben, dieses Vertrauen wurde durch die Weiterleitung an die sächische Mailingliste erschüttert und war Auslöser für dessen Rücktritt von der Beauftragung als IT-Pirat. Obendrein erlangten Unberechtigte, etwa ein Pirat des Landesverbandes NRW nachweislich Zugriff auf die Moderationswarteschlange, so das die Weiterleitung nicht nur Informationen, sondern auch die Sicherheit informationstechnischer Systeme kompromittierte.
Angesichts des auf mehreren Ebenen fehlerhaften Verhaltens ist eine Verwarnung als mildere Ordnungsmaßnahme nicht mehr ausreichend, eine schärfere allerdings auch nicht notwendig, so das die "strenge Ermahnung" Verweis gerechtfertigt ist.