SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2013.3/Antragsportal/Satzungsänderung 005
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Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2013.3. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SÄA-005 Einreichungsdatum
2013/10/11 17:25:57 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Änderung von § 10 der Landessatzung, hier die Zusammensetzung des Landesvorstandes Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung
Antragsgruppe
Abschnitt A: Grundlagen Antragstext
Es wird beantragt in der Landessatzung §10 in folgenden Punkten zu ändern: § 10 Absatz 1: Der Landesvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär sowie 3 Beisitzern. § 10 Absatz 4: Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen, Er wird vom einem Landesvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei ausserordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger Erfolgen. Ein regelmässiger Termin ist anzustreben und braucht dann auch nur einmal eingeladen zu werden. § 10 Absatz 9: Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen im Übrigen seine Kompetenzen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn dem Vorstand weniger als vier Mitglieder angehören oder weniger als vier Mitglieder ihren Aufgaben nachkommen können oder wenn die Posten der Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Generalsekretär sowie zwei Beisitzern. (4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen, Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriflich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei ausserordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger Erfolgen. Ein regelmässiger Termin ist anzustreben und braucht dann auch nur einmal eingeladen zu werden. (9) Tritt der Vorsitzende oder der Schatzmeister zurück, so rückt der jeweilige stellvertreter in dieses Amt nach. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen im Übrigen seine Kompetenzen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn dem Vorstand weniger als vier Mitglieder angehören oder weniger als vier Mitglieder ihren Aufgaben nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
§ 10 Absatz 1: Der Landesvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär sowie 3 Beisitzern. § 10 Absatz 4: Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen, Er wird vom einem Landesvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei ausserordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger Erfolgen. Ein regelmässiger Termin ist anzustreben und braucht dann auch nur einmal eingeladen zu werden. § 10 Absatz 9: Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen im Übrigen seine Kompetenzen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn dem Vorstand weniger als vier Mitglieder angehören oder weniger als vier Mitglieder ihren Aufgaben nachkommen können oder wenn die Posten der Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Die Piratenpartei Saarland braucht zukünftig eine viel stärkere politische Positionierung als dies bisher der Fall war. Durch die Installation von zwei gleichberechtigten Vorsitzenden können wir dies erreichen. Damit hat die Partei die Chance ihre programmatische Ausrichtung breiter darzustellen. Sei es im kommunalpolitischen und/oder landespolitischen Bereich.
Datum der letzten Änderung
18.10.2013 Status des Antrags
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