SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2013.2/Antragsportal/Satzungsänderung 013

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Tango-locked.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2013.2. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA-013

Einreichungsdatum

2013/5/31 00:59:03 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Übergreifende Kreisverbände und Ortsverbände

Antragsteller

JanNiklasFingerle

Antragsart

Satzungsänderung


Antragsgruppe

Abschnitt A: Grundlagen

Antragstext

§7 der Landessatzung wird wie folgt neugefasst:

(1) Die Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, und Kreisverbände, die deckungsgleich mit den politischen Verwaltungsgrenzen sind. Kreisübergreifende Kreisverbände und gemeindeübergreifende Ortsverbände sind gestattet, sofern diese ein zusammenhängendes Gebiet umfassen, vollständig innerhalb des Gebiets genau einer nächsthöheren Gliederung liegen und nicht identisch mit dem Gebiet der nächsthöheren Gliederung sind. Die Gebiete von Kreisverbänden oder Ortsverbänden dürfen sich nicht mit Gebieten anderer Gliederungen der gleichen Stufe überlappen.

(2) Wird eine neue übergreifende Gliederung gegründet, so müssen für jeden betroffenen Kreis bzw. jede betroffene Gemeinde wenigstens drei stimmberechtigte Piraten anwesend sein und jeweils mit einfacher Mehrheit für diese übergreifende Gründung stimmen.

(3) Bestehende Gliederungen können in einer übergreifenden Gliederung aufgehen, wenn auf getrennten Mitgliederversammlungen der jeweiligen Gliederungen jeweils mit zwei von drei abgegebenen Stimmen für den Zusammenschluss gestimmt wird. Der Zusammenschluss wird erst mit der anschließenden Gründungsversammlung der übergreifenden Gliederung wirksam.

(4) Der übergreifende Verband soll sich in der Satzung Regelungen zur Auflösung des Zusammenschlusses geben.

(5) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon ist der Landesverband selbst.

Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)

(1) Die Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, und Kreisverbände, die deckungsgleich mit den politischen Verwaltungsgrenzen sind.

(2) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon ist der Landesverband selbst.

Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Ich habe lange vertreten, dass das nicht von der Bundessatzung gedeckt wäre. Diese ist aber nicht ganz definitiv, und ich habe den Feiertag genutzt, nachzusehen, wie es andernorts gehandhabt wird - wenigstens in RLP und BY sind übergreifende Gliederungen erlaubt. Daher neige ich jetzt dazu, dass es gelebte Rechtspraxis ist, dass dies von der Landessatzung erlaubt werden darf.


Datum der letzten Änderung

03.06.2013

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg erfolgreich eingereicht