SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2013.2/Antragsportal/Satzungsänderung 002

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Tango-locked.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2013.2. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA-002

Einreichungsdatum

2013/5/12 17:11:21 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Amtszeit und Vertretungsreglung des Vorstandes

Antragsteller

Hans sl

Antragsart

Satzungsänderung


Antragsgruppe

Sonstiges

Antragstext

Es wird beantragt in der Landessatzung § 10 Abs.3 und Abs. 9 wie folgt zu ändern.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf dieser Frist geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, oder durch eine geheim abzustimmende Abwahl abgewählt, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Landesparteitag vorgenommen. Die so nach gewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Landesvorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder kann seinen Aufgaben vorübergehend nicht nachkommen, so beschließt der Landesvorstand spätestens bei der nächsten Landesvorstandssitzung die kommissarische Übernahme der betroffenen Aufgaben durch ein anderes Mitglied des Landesvorstandes. Fällt der Verhinderungsgrund weg, kann das ursprüngliche Mitglied die Aufgaben wieder übernehmen.

(9)Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.

(9)Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)

(3)Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf dieser Frist geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, oder durch eine geheim abzustimmende Abwahl abgewählt, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Landesparteitag vorgenommen. Die so nach gewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Landesvorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder kann seinen Aufgaben vorübergehend nicht nachkommen, so beschließt der Landesvorstand spätestens bei der nächsten Landesvorstandssitzung die kommissarische Übernahme der betroffenen Aufgaben durch ein anderes Mitglied des Landesvorstandes. Fällt der Verhinderungsgrund weg, kann das ursprüngliche Mitglied die Aufgaben wieder übernehmen.

(9)Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

erfolgt beim Landesparteitag


Datum der letzten Änderung

03.06.2013

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg erfolgreich eingereicht