SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Satzungsänderung Entwurf 003

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag Saarland 2012.3.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite.


Antragstitel

Landeswahlordnung mit Vorzugswahl

Antragsteller

JanNiklasFingerle

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Der Landesparteitag der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Saarland möge beschließen, die Satzung des Landesverbandes wie folgt zu ändern und sich wie folgt eine Landeswahlordnung zu geben:

§11 (5) wird ersetzt durch:
Der Landesparteitag beschließt über die Landesschiedsgerichtsordnung, die Landesfinanzordnung und die Landeswahlordnung, die Teil dieser Satzung sind.

§12 (1) wird, falls er die Textfassung "Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung." hat, ersetzt durch:
Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regeln der einschlägigen Gesetze und Ordnungen, den Vorgaben der Bundessatzung sowie der Landeswahlordnung.

§12 (4) wird, falls er existiert und die Textfassung "Jede Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt über die Wahlmodalitäten im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Satzungen." hat, ergänzt um den Satz:
Bei Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung, die durch den Landesverband eingeladen werden, gilt die Landeswahlordnung. Sofern der Landesverband lediglich stellvertretend für eine seiner Gliederungen einläd, gilt die Wahlordnung der betreffenden Gliederung.

Die Satzung wird ergänzt durch folgenden Abschnitt:

Abschnitt D: Landeswahlordnung

§1 Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung bestimmt

  • die Wahlmodalitäten von Personenwahlen zum Landesvorstand und zum Landesschiedsgericht durch den Landesparteitag,
  • die Wahlmodalitäten der Bewerberaufstellung bei Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern, die durch den Landesverband eingeladen werden, sowie
  • die Wahlmodalitäten für sonstige Personenwahlen im Landesverband Saarland durch den Landesparteitag.

§2 Vorschlagsrecht
(1) Jeder Pirat, der das aktive Wahlrecht hat und akkreditiert ist, kann jeden, der das passive Wahlrecht hat, zur Wahl vorschlagen. Ein Pirat, der sowohl aktives, als auch passives Wahlrecht besitzt, kann sich selbst vorschlagen. Der Vorgeschlagene muss der Kandidatur zustimmen. Dies kann durch persönliche Erklärung auf der Versammlung oder durch eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung gegenüber der Versammlung geschehen. Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich bei Mitgliederversammlungen zur Bewerberaufstellung aus den Wahlgesetzen. Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich bei Landesparteitagen aus den Regelungen der Bundessatzung und dieser Landessatzung. Insbesonder ist für die Kandidatur zu Versammlungsämtern keine Mitgliedschaft in der Piratenpartei erforderlich, wenn die Geschäftsordnung der Versammlung nichts abweichendes bestimmt.

§3 Wahlmodus
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei wird pro Amt eine Wahl durchgeführt, Ämter gleicher Bezeichnung werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei werden alle Mitglieder in einem Wahlgang und alle Ersatzmitglieder in einem weiteren Wahlgang gewählt. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder ergibt sich aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wird. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.
(3) Die Bewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden, falls eine sortierte Bewerberliste zu erstellen ist nach Vorzugswahl gewählt. Zunächst wird die Anzahl der zu besetzenden Plätze auf eine Zahl, die nicht kleiner als fünf sein darf, festgelegt. Es werden zwei Wahlgänge durchgeführt: Im ersten Wahlgang werden lediglich die ersten drei Plätze der Liste gewählt, ab dem zweiten Wahlgang weitere Plätze der Liste bis die angestrebte Zahl erreicht ist. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Reihenfolge der Wahlgänge, in denen die Bewerber gewählt wurden und unter diesen jeweils aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wurde. Nach dem zweiten oder einem späteren Wahlgang kann mit relativer 2/3-Mehrheit die Liste geschlossen werden, auch wenn die angestrebte Zahl zu besetzender Plätze noch nicht erreicht wurde. Auch kann die Wahl durch die Versammlung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden.
(4) Einzelbewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden nach Vorzugswahl gewählt.
(5) Sonstige Personenwahlen finden wie folgt statt:

  • Ist eine genaue Anzahl von Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen und es stehen höchstens so viele Kandidaten zur Wahl, wie Ämter zu besetzen sind, oder aber ist eine noch oben nicht beschränkte Anzahl an Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen, so ist der gewählt, der die einfache relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Über die Kandidaten kann bei offener Wahl auch gemeinsam abgestimmt werden. In dem Fall sind alle Kandidaten gewählt, sofern sie gemeinsam die einfache relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Scheitert die gemeinsame Wahl, so wird im Anschluss über die Kandidaten einzeln abgestimmt.
  • Ist eine genaue Anzahl von Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen und es gibt mehr Kandidaten als Ämter oder sind eine bestimmte Anzahl gleichartiger Ämtern mit Rangfolge zu besetzen, so findet eine Wahl durch Zustimmung statt.

Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.

§4 Wahlgrundsätze
(1) Alle Wahlen nach Wahl durch Zustimmung finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht die Satzung, die Geschäftsordnung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Wahlen, die nach Vorzugswahl durchgeführt werden, finden grundsätzlich geheim statt.
(2) Für offene Wahlen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte.
(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen, genauere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.

§5 Vorzugswahl
(1) Bei der Vorzugswahl kann/können eine oder mehrere Personen gewählt werden. Der Wähler kann dabei unter mehreren gleichzeitig gewählten Kandidaten, bestimmte Kandidaten anderen vorziehen. Die Wahl und Auswertung erfolgt, wie folgend beschrieben, nach der Methode "Instant Runoff".
(2) Jeder Wähler sortiert die Kandidaten in eine Rangfolge. Dabei kann auf jeden Platz der Rangfolge nur genau ein Kandidat einsortiert werden. Ränge können leer bleiben. Alle Kandidaten, die in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als gewählt. Kandidaten, die nicht in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als nicht gewählt.
(3) Ein Wahlzettel zur Bestimmung der Rangfolge sollte eine Matrix aus Kandidaten und Rängen vorsehen, in der man für jeden Kandidaten den gewünschten Rang ankreuzen kann. Es müssen wenigstens so viele Ränge vorgesehen sein, wie Kandidaten antreten.
(4) Ein Kandidat ist gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der Wähler gewählt wurde, wenn er also auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel in eine Rangfolge einsortiert wurde.
(5) Ist mehr als ein Kandidat gewählt oder sind bei mehreren Ämtern gleicher Bezeichnung mehr Kandidaten als die Anzahl zu besetzender Ämter gewählt, so wird der bzw. werden die Gewinner der Wahl unter den gewählten Kandidaten wie folgt bestimmt:

  1. Die Stimmen werden anhand der ersten Präferenz - in späteren Runden anhand der ersten Präferenz für einen noch nicht gestrichenen Kandidaten - auf dem Stimmzettel auf die Kandidaten verteilt.
  2. Besteht unter allen Kandidaten Stimmengleichstand, so wird unter ihnen der Gewinner durch Losentscheid bestimmt.
  3. Der oder die Kandidaten mit der geringsten Anzahl an Stimmen werden für die Zählung gestrichen.
  4. Bleibt so nur noch ein Kandidat übrig, so hat dieser gewonnen.
  5. Wurde noch kein Gewinner ermitteln, wird die Zählung nach Nr. 1.-5. ohne die zuvor gestrichenen Kandidaten wiederholt.
  6. Sind im gleichen Wahlgang weitere Kandidaten in Ämter gleicher Bezeichnung oder in eine Rangliste zu wählen und gibt es weitere gewählte Kandidaten, so wird die Zählung nach Absatz Nr. 1.-6. erneut durchgeführt, wobei die bereits gewählten Kandidaten als gestrichen gelten.

§6 Wahl durch Zustimmung (Akzeptanzwahl)
(1) Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei geheimer Wahl alle Kandidaten abgelehnt. Bei offener Wahl werden für jeden Kandidaten die Ja- und die Nein-Stimmen abgefragt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen, bei offener Abstimmung die meisten Ja-Stimmen erhält, sofern er eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
(2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden. (3) Die Regelungen aus Abs. (1-2) gelten analog für die Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung.

Aktuelle Fassung

§11 (5)

Der Landesparteitag beschließt über die Landesschiedsgerichtsordnung und die Landesfinanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

§12 (1) (ggf.)

Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

§12 (4) (ggf.)

Jede Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt über die Wahlmodalitäten im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Satzungen.

Abschnitt D: Landeswahlordnung

nicht vorhanden

Neue Fassung

§11 (5)

Der Landesparteitag beschließt über die Landesschiedsgerichtsordnung, die Landesfinanzordnung und die Landeswahlordnung, die Teil dieser Satzung sind.

§12 (1) (ggf.)

Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regeln der einschlägigen Gesetze und Ordnungen, den Vorgaben der Bundessatzung sowie der Landeswahlordnung.

§12 (4) (ggf.)

Jede Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt über die Wahlmodalitäten im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Satzungen. Bei Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung, die durch den Landesverband eingeladen werden, gilt die Landeswahlordnung.

Abschnitt D: Landeswahlordnung

s.o.

Antragsbegründung

Bei der bisherigen Wahlen bei der Piratenpartei Saarland wurden die Schwächen einer einfachen Akzeptanzwahl deutlich: Mit nur einer Stimme pro Kandidat soll der Wähler nicht nur zum Ausdruck bringen, ob er sich von einem Kandidaten überhaupt vertreten lassen will, sondern auch eine Rangfolge unter den gewählten Kandidaten hergestellt werden, ob nun zur Listenaufstellung, oder aber um unter mehreren Kandidaten, die eine Mehrheit erhalten haben, zu entscheiden.

Zur Auswahl des Wahlverfahrens:

Dieser Antrag versucht, das oben genannte Problem zu lösen, dabei aber praktikabel und für den Wähler verständlich zu bleiben. In diesem Sinne mussten bei der Auswahl des konkreten Vorzugswahlverfahrens Kompromisse eingegangen werden. In der Diskussion auf unserem BarCamp hat sich gezeigt, dass auch einfache Condorcet-Verfahren nicht mehr in einer Weise vermittelbar sind, dass die Mehrheit der Wähler die Mechanik des Wahlganges verstehen kann. Das Verständnis des Wahlverfahrens ist aber eine der Grundvoraussetzungen für demokratische Wahlen. Daher wird mit diesem Antrag Instant Runoff als Wahlverfahren vorgeschlagen.

Ämter, die nicht so sehr im Fokus stehen, sollen weiterhin im größtmöglichen Konsens besetzt werden, sodass hier weiterhin das reine Akzeptanzwahlverfahren gelten soll.

Quellen:

Piratenpad
Datum der letzten Änderung

10.07.2012


Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • ...
  • ...
  • ...

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

Pro/Contra-Argument: ...

  • dein Argument
    • dein Gegenargument

Pro/Contra-Argument: ...

...

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...