SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Positionspapier Entwurf 001

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Positionspapier (im Entwurfsstadium) für den Landesparteitag Saarland 2012.3.

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Antragstitel

Hamburger Transparenzgesetz übernehmen

Antragsteller
Antragstyp

Positionspapier

Antragstext

In Hamburg wurde vom Landtag am 13.6.2012 EINSTIMMIG (!) ein wegweisendes Transparenzgesetz verabschiedet.

Entsprechende Regelungen sollen auf Landes-, Kreis- und Gemeinde-Ebene auch im Saarland eingeführt werden. Speziell in Bezug auf Offenlegung von Verträgen gibt es ein massives Defizit.


Antragsbegründung

Ich denke das ist eindeutig auf der Linie der Partei.

Siehe: http://blog.abgeordnetenwatch.de/2012/06/12/hamburg-bekommt-transparenzgesetz-vertrage-mussen-veroffentlicht-werden/ oder http://www.transparenzgesetz.de/ Volltext: http://www.transparenzgesetz.de/fileadmin/user_upload/materialien/HmbTG_endversion_08_06.pdf

Der wesentliche Kern steht in § 3:

Anwendungsbereich

(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9 1. Vorblatt und Petitum von Senatsbeschlüssen, 2. Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft, 3. in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen, 4. Verträge der Daseinsvorsorge, 5. Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, 6. Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften, 7. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte, 8. Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen, 9. Geodaten, 10. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden, 11. das Baumkataster, 12. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne, 13. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und –vorbescheide, 14. Subventions- und Zuwendungsvergaben, 15. die wesentlichen Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.

(2) Die auskunftspflichtigen Stellen sollen vorbehaltlich der §§ 4 bis 7 und 9 darüber hinaus veröffentlichen 1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg erheblich beeinträchtigt werden, 2. Dienstanweisungen, sowie alle weiteren, den in Absatz 1 und diesem Absatz genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse. 3) Diese und alle anderen Informationen unterliegen der Auskunftspflicht. 4) Die Vorschriften über die Veröffentlichungspflicht gelten für alle Behörden im Sinne von § 2 Absatz 3. Die Vorschriften für die Auskunftspflicht gelten für alle auskunftspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 5.

Datum der letzten Änderung

24.07.2012


Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • Nur als Hinweis: Positionspapiere haben immer nur eine Wirkung nach innen. Also sowas wie "wir nehmen uns vor, daraus irgendwann Programminhalte zu entwickeln". Du kannst das ganze natürlich ausformulieren und daraus einen Programmantrag machen, wenn Du meinst, dass die Ideen ausgereift genug sind. JanNiklasFingerle 19:16, 1. Jul. 2012 (CEST)
  • Ok, Tipp 2: Die Begründung wird nicht Teil des Beschlossenen Positionspapiers, sondern ist nur zur Erläuterung an den LPT. Mail vielleicht mal einen Link auf diese Seite auf die Saarland-Mailingliste, vielleicht gibt es Leute, die hier intensiver mitarbeiten wollen. Mir fehlt leider etwas die Zeit. JanNiklasFingerle 02:20, 2. Jul. 2012 (CEST)

oiborn 15:30, 11. Jul. 2012 (CEST):

  • Was machen wir mit den schon bestehenden Verträgen ? Vorschlag:

Ab Vertragsvolumen bis 1 Mio Euro - müssen diese Verträge dem Wesen nach veröffentlicht - falls Zweifel bestehen, ob die Vertragsparteien der Veröffentlichung zustimmen angeschrieben und um Stellungnahme über die Veröffentl. gebeten werden - bei die Vertragspartei ist insbesondere zu erfragen gegen Zahlung von wieviel Euro sie bereit ist, dass der Vertrag veröffentlicht wird - die Stellungnahme ist zu veröffentlichen

  • Es wird das Argument kommen, dass durch Information auf Verträge Rückschlüsse

auf die finanzielle Lage von Personengesellschaften und damit "Personendaten" erschlossen werden. "Personendaten" sind ausdrücklich in dem Gesetz ausgenommen. Es sollte aber trotzdem möglich sein - ich denke z.B. an Vergabe Preise in Baugewerken staatlicher Einrichtungen.

  • Sind eigentlich kommunale Verbände (oder was es da noch an Quasi-Staats Betrieben gibt) eingeschlossen ? sollten sie nämlich.

Wolfgang Barth 17:22, 24. Jul. 2012 (CEST) Ist als Antrag eingereicht.

(3) Als Behörden gelten auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Saarlandes oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

Dieser Absatz soll kommunale Verbünde und Quasi-Staatsbetriebe einschliessen. Könnte und sollte man aber noch entsprechend anpassen.

Nachträgliche Veröffentlichungspflicht sehe ich kritisch. Aber mal bei allen anzufragen, ob sie veröffentlichen und bei nein, weshalb nicht zu veröffentlichen wäre schon eine tolle Idee so als "Übergangsregelung".

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

Pro/Contra-Argument: ...

  • dein Argument

(1)Anti Korruption (2)Prüfen ob vom Staat effizient "gewirtschaftet" wird

    • dein Gegenargument

Pro/Contra-Argument: ...

...

Unterstützung / Ablehnung

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