SL:Kreisverbände/Saarbrücken/Mitgliederversammlungen/2013.2/Antragsportal/Satzungsänderung 003
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Dies ist ein Antrag für die Mitgliederversammlung des KV Saarbrücken. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SÄA-003 Einreichungsdatum
2013/10/25 22:12:25 (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Liquid Democracy Antragsteller
Antragsart
Satzungsänderung
Antragsgruppe
Abschnitt A: Grundlagen Antragstext
Es wird beantragt folgenden Text in der Satzung an geeigneter Stelle einzufügen. §12 Auflösung und Verschmelzung soll §13 werden §12 LIQUID DEMOCRACY (1) Zwischen den Mitgliederversammlungen nutzt die Piratenpartei Saarbrücken das Konzept der Liquid Democracy zur Willensbildung über das Internet. Hierzu betreibt sie eine geeignete Software, die folgende Mindestanforderungen erfüllt: a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein. b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen. c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragsstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können. d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen. e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig. f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden. (2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher. (3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden. (4) Die Organe sind gehalten, das Liquid Democracy System zur Einholung von Empfehlungen zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen und vom diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen zu begründen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen. (5) Die Organe der Partei sind angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln. (6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach der Satzung stimmberechtigt ist. Jeder Pirat erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf. (7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto durch Administratoren vorübergehend gesperrt werden. (8) Alle Regelungen des § 12 “Liquid Democracy” gelten für jede Gebietsversammlung gemäß dieser Satzung einschließlich seiner etwaigen Untergliederungen.
Datum der letzten Änderung
28.10.2013 Status des Antrags
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