SL:Kreisverbände/Saarbrücken/Mitgliederversammlungen/2013.2/Antragsportal/Satzungsänderung 001

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für die Mitgliederversammlung des KV Saarbrücken. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA-001

Einreichungsdatum

2013/10/14 11:03:30 (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Finanzordnung

Antragsteller

Thomas Brass

Antragsart

Satzungsänderung


Antragsgruppe

Abschnitt B: Finanzordnung

Antragstext

Es wird beantragt in der Satzung den Abschnitt B: Finanzordnung wiefolgt zu ersetzen:

Abschnitt B: Finanzordnung

Für alle Punkte, die nicht Gegenstand dieser Finanzordnung sind, gilt sinngemäß die Finanzordnung der Bundespartei.

§ 1 Einleitung

1. Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland.

2. Es gelten alle Regeln der Bundesfinanzverordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 2 Kassen und Kontoführung

1. Schatzmeister und 1. Vorsitzender sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.

§ 3 Verwaltung und Buchführung

1. Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland verantwortlich; er führt Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen des Kreisverbandes.

2. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung der Piratenpartei Saarbrücken verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 ff PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.

3. Der Schatzmeister führt ein Konto im Namen des Kreisverbandes.

4. Der Schatzmeister kann virtuelle bzw. Unterkonten für jeden erforderlichen Grund kostenneutral verwalten und hat über diese entsprechend Buch zu führen.

5. Die Buchführung, sowie die Verwaltung von Konten und virtuellen Konten hat möglichst transparent zu erfolgen. Das heißt, dass alle Buchungen, gegebenenfalls anonymisiert, veröffentlicht werden müssen.

§ 4 Rechenschaftsbericht

1. Der Vorstand des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.

2. Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den zuständigen saarländischen Landesschatzmeister sowie Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Vorstand beraten.

3. Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der § 24, § 26, § 27, § 28 PartG erfüllen.

4. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres.

5. Der Rechenschaftsbericht ist frist- und termingerecht an den saarländischen Landessschatzmeister zu übergeben.

6. Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.

§ 5 Verteilung der Finanzmittel

1. Der Vorstand der Piratenpartei Saarbrücken ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag der Piratenpartei Saarbrücken festzulegenden Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitag (KPT) zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem jeweils nächsten Kreisparteitag.

2. Fasst der Kreisparteitag keinen gegenteiligen Beschluss, so verfügt der Vorstand über 60% der entsprechenden verfügbaren Finanzmittel.

3. Die Summe der zugeteilten Beträge darf die Summe der voraussichtlichen Einnahmen des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland nicht überschreiten, um eine Deckung aller Ausgaben sicherzustellen.

4. Zweckgebundene Spenden unterliegen nicht der Verwaltung des Vorstandes und müssen vom Schatzmeister zweckgebunden zugewiesen werden.

5. Der Schatzmeister hat zu allen Finanzentscheidungen ein Vetorecht.

§ 6 Sonstiges

1. Kassenführung, Buchführung und das Führen der Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen.

2. Eine Aufwandsentschädigung gem. Bundesbestimmungen muss 5 Werktage im Voraus schriftlich beim Schatzmeister der Piratenpartei Saarbrücken beantragt werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich binnen 5 Werktagen ab Antragseingang. Eine Spendenmöglichkeit ist durch eine Ablehnung aber nicht ausgeschlossen.

3. Ortsverbände (= Stadtbezirks sowie Stadtteilverbände) im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland verzichten auf ihr Recht auf eigene Finanzhoheit gemäß § 4 Abs. 2 Bundesfinanzordnung. Für diese werden auf Anforderung Unterkonten vom Kreisverband geführt.

Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)

Abschnitt B: Finanzordnung

1. Der Kreisverband überträgt die Kassen- und Kontoführung an den Landesverband.

2. Es gilt die Finanzordnung der Landessatzung.

Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)

Abschnitt B: Finanzordnung

Für alle Punkte, die nicht Gegenstand dieser Finanzordnung sind, gilt sinngemäß die Finanzordnung der Bundespartei.

§ 1 Einleitung

1. Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland.

2. Es gelten alle Regeln der Bundesfinanzverordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 2 Kassen und Kontoführung

1. Schatzmeister und 1. Vorsitzender sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.

§ 3 Verwaltung und Buchführung

1. Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland verantwortlich; er führt Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen des Kreisverbandes.

2. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung der Piratenpartei Saarbrücken verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 ff PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.

3. Der Schatzmeister führt ein Konto im Namen des Kreisverbandes.

4. Der Schatzmeister kann virtuelle bzw. Unterkonten für jeden erforderlichen Grund kostenneutral verwalten und hat über diese entsprechend Buch zu führen.

5. Die Buchführung, sowie die Verwaltung von Konten und virtuellen Konten hat möglichst transparent zu erfolgen. Das heißt, dass alle Buchungen, gegebenenfalls anonymisiert, veröffentlicht werden müssen.

§ 4 Rechenschaftsbericht

1. Der Vorstand des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.

2. Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den zuständigen saarländischen Landesschatzmeister sowie Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Vorstand beraten.

3. Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der § 24, § 26, § 27, § 28 PartG erfüllen.

4. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres.

5. Der Rechenschaftsbericht ist frist- und termingerecht an den saarländischen Landessschatzmeister zu übergeben.

6. Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.

§ 5 Verteilung der Finanzmittel

1. Der Vorstand der Piratenpartei Saarbrücken ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag der Piratenpartei Saarbrücken festzulegenden Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitag (KPT) zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem jeweils nächsten Kreisparteitag.

2. Fasst der Kreisparteitag keinen gegenteiligen Beschluss, so verfügt der Vorstand über 60% der entsprechenden verfügbaren Finanzmittel.

3. Die Summe der zugeteilten Beträge darf die Summe der voraussichtlichen Einnahmen des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland nicht überschreiten, um eine Deckung aller Ausgaben sicherzustellen.

4. Zweckgebundene Spenden unterliegen nicht der Verwaltung des Vorstandes und müssen vom Schatzmeister zweckgebunden zugewiesen werden.

5. Der Schatzmeister hat zu allen Finanzentscheidungen ein Vetorecht.

§ 6 Sonstiges

1. Kassenführung, Buchführung und das Führen der Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen.

2. Eine Aufwandsentschädigung gem. Bundesbestimmungen muss 5 Werktage im Voraus schriftlich beim Schatzmeister der Piratenpartei Saarbrücken beantragt werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich binnen 5 Werktagen ab Antragseingang. Eine Spendenmöglichkeit ist durch eine Ablehnung aber nicht ausgeschlossen.

3. Ortsverbände (= Stadtbezirks sowie Stadtteilverbände) im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes Saarbrücken der Piratenpartei Deutschland verzichten auf ihr Recht auf eigene Finanzhoheit gemäß § 4 Abs. 2 Bundesfinanzordnung. Für diese werden auf Anforderung Unterkonten vom Kreisverband geführt.


Datum der letzten Änderung

19.10.2013

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg erfolgreich eingereicht - Antrag noch nicht gesperrt.