SL:Kreisverbände/Saarbrücken/Mitgliederversammlungen/2013.1/Antragsportal/Satzungsänderung 006
| Dies ist ein Antrag für die Mitgliederversammlung des KV Saarbrücken. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. | 
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 Antragsnummer 
SÄA-006 Einreichungsdatum 
2012/12/5 09:00:09 (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel 
Nachwahl und Gründungsversammlung I Antragsteller 
Antragsart 
Satzungsänderung 
 Antragsgruppe 
Abschnitt A: Grundlagen Antragstext 
Die Mitgliederversammlung möge beschliessen die Satzung in §8.3 so zu Ergänzen das eine Nachwahl von Vorstandsmitgliedern während einer Amtszeit möglich ist und der Begriff "Gründungsversammlung" ersatzlos gestrichen wird. Die Satzung ist wiefolgt abzuändern. §8 Der Vorstand 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung nach relativer Akzeptanz für die Dauer von höchstens zwei Kalenderjahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf dieser Frist geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Sollten einzelne Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, ohne dass der Vorstand gemäß § 8.8 handlungsunfähig wird, können diese Positionen einzeln nachgewählt werden. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des ursprünglich gewählten Vorstandes. Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags) 
§8 Der Vorstand 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung in geheimer Wahl nach relativer Akzeptanz für die Dauer von höchstens zwei Kalenderjahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf dieser Frist geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Neue Fassung (nicht Teil des Antrags) 
§8 Der Vorstand 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung nach relativer Akzeptanz für die Dauer von höchstens zwei Kalenderjahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf dieser Frist geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Sollten einzelne Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, ohne dass der Vorstand gemäß § 8.8 handlungsunfähig wird, können diese Positionen einzeln nachgewählt werden. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des ursprünglich gewählten Vorstandes. Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags) 
Aus vielfältigen Gründen kann es vorkommen das Mitglieder eines Vorstandes aus ihrem Amt ausscheiden. In einem solchen Fall regelt die Satzung keine legitime Nachwahl. Durch diese Satzungsänderung werden bestehende Unsicherheiten beseitigt. 
 Datum der letzten Änderung 
20.12.2012 Status des Antrags 
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