SL:Kreisverbände/Neunkirchen/Satzung

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Präambel

Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Neunkirchen. Die Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland untergeordnet. Sollte eine Regelung dieser Satzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.

I. Grundlagen

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Kreisverband Neunkirchen ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbandes Saarland auf Kreisebene.

2. Der Kreisverband Neunkirchen der Piratenpartei Deutschland führt den Namen: „Piratenpartei Deutschland Kreisverband Neunkirchen“. Die Zusatzbezeichnung lautet: Piratenpartei Landkreis Neunkirchen. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.

3. Der Sitz ist die Kreisstadt Neunkirchen.

4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Neunkirchen der Piratenpartei Deutschland ist der Landkreis Neunkirchen.


§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Neunkirchen oder auf Antrag beim Landes vorstand.

2. Der Kreisverband führt das Verzeichnis seiner Mitglieder.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Bundesverbandes geregelt.


§4 Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen der Bundes- und Landessatzung gelten auch für den Kreisverband.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.


§6 Ordnungsmaßnahmen

Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung.


§7 Organe des Kreisverbandes

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§8 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein politischer Geschäftsführer, ein Schatzmeister, sowie zwei Beisitzer. Die Anzahl der Beisitzer kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf vier erhöht werden.

2. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung nach relativer Akzeptanz für die Dauer von höchstens zwei Kalenderjahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf dieser Frist geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Sollten einzelne Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, ohne dass der Vorstand gemäß § 8 Absatz 8 handlungsunfähig wird, können diese Positionen einzeln nachgewählt werden. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des ursprünglich gewählten Vorstandes

4. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder vom politischen Geschäftsführer mindestens sieben Tage vorher eingeladen. In der Einladung werden die Tagesordnung, der Tagungsort und die Tagungszeit bekannt gegeben.

5. Der Vorstand beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:

  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Verfahren der Einladung und der Sitzungen
  • Dokumentation der Sitzungen (Anwesenheitsliste, Anträge, Abstimmungsverfahren, Beschlüsse, etc.)

7. Der Vorstand fertigt zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht an.

8. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt, oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommt, oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall übernimmt der Landesverband die kommissarische Weiterführung der Geschäfte, bis eine von ihm einberufene Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt.

§9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Sie wird per Vorstandsbeschluss einberufen, oder wenn dies zehn Prozent, jedoch mindestens fünf Mitglieder beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich per Brief mindestens vier Wochen vorher ein. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bestätigt hat. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, eine vorläufige Tagungsordnung, Satzungsänderungs- und Programmanträge, und die Angabe Wo aktuelle Ergänzungen veröffentlicht werden.

2. Satzungsänderungs- und Programmanträge müssen dem Vorstand drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

3. Eine Woche vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht der Vorstand die vorläufige Tagesordnung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut.

4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, aus dem die Beschlüsse und die Wahlergebnisse hervorgehen, und das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter angefertigt und unterschrieben und dem Ergebnisprotokoll beigefügt. Dieses wird spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung veröffentlicht, und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.


§10 Kandidatenaufstellung für allgemeine Wahlen

Das Aufstellen von Kandidaten für allgemeine Wahlen erfolgt nach gültigen Gesetzen, sowie nach den Vorgaben der Landessatzung.


§11 Satzungs- und Programmänderung

1. Auf Grundlage des Grundsatzprogrammes der Piratenpartei Deutschland, bzw. des Landesverbandes Saarland kann von der Mitgliederversammlung ein eigenes Wahlprogramm für allgemeine Wahlen verabschiedet werden.

2. Änderungen der Satzung oder des Wahlprogrammes werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens doppelt so vielen Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen.


§12 Auflösung und Verschmelzung=+

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.


II. Finanzordnung

1. Der Kreisverband überträgt die Kassen- und Kontoführung an den Landesverband, zumindest solange bis die Mitgliederversammlung einen anderen Beschluss fasst.

2. Es gilt die Finanzordnung der Landessatzung.