SH Diskussion:LPT2014.2/Anträge/S009-1 - BEO als Organ des Landesverbandes
Eine Urabstimmung ist kein Organ. Ein Organ besteht aus geheim gewählten Mitgliedern. Damit ist dieser SÄA überflüssig, wenn nicht schädlich.
"Das PartG kennt zwei Formen der Willensbildung: Urabstimmung der Mitglieder und Willensbildung in den Organen. Urabstimmung der Mitglieder ist gesetzlich §6 Abs. 2 Nr. 11 nur zur Bestätigung von der Beschlüssen der Hauptversammlung der Gesamtpartei oder eines Gebietsverbades auf Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Parteien vorgesehen, kann aber durch die Satzung auch auf andere Angelegenheiten ausgedehnt werden (Fn: Damit ist die Frage der unmittelbaren Demokratie in die Hände der Parteien selbst gelegt). Die Urabstimmung, deren Verfahren durch die Satzung näher zu regeln ist, kann als Urnen- oder Briefabstimmung oder in einer Kombinationsform abgewickelt werden, muss auf jeden Fall aber allen Mitgliedern eine Willenskundgabe in angemessener Form ermöglichen. Der Beschluss der Hauptversammlung gilt als bestätigt, wenn sich die Mehrheit der Abstimmenden für ihn ausspricht. Die Satzung kann das Mehrheitserfordernis erhöhen, aber nicht mindern." (Seifert S.256)
--Thomas (Diskussion) 13:39, 17. Okt. 2014 (CEST)