SH:Versammlungsgesetz/Koa-Entwurf

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Gesetz zur Regelung versammlungsrechtlicher Vorschriften

in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW vom 05.06.2013 zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion „Entwurf eines Gesetzes zum Versammlungsrecht in Schleswig-Holstein“ (Drs. 18/119)

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Artikel 1

Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH)

§ 1 Versammlungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten. Anmerkung?
(2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat. Anmerkung?

§ 2 Begriff der öffentlichen Versammlung

(1) Versammlung im Sinn dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung. * Ab zwei? SRSLY? Zwei Leute, die in der FuZo Flyer verteilen, würden also unters Versammlungsgesetz fallen und müssten das vorher anmelden.
(2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist oder die Versammlung auf eine Kundgebung an die Öffentlichkeit in ihrem räumlichen Umfeld gerichtet ist. Anmerkung?
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Versammlungen. Anmerkung?

§ 3 Schutzaufgabe und Kooperation

(1) Aufgabe der zuständigen Behörde ist es, die Durchführung einer nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässigen Versammlung zu unterstützen, ihre Durchführung vor Störungen zu schützen und von der Versammlung oder im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen von Dritten ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Die Träger der öffentlichen Verwaltung wirken im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben darauf hin, friedliche Versammlungen zu schützen und die Versammlungsfreiheit zu wahren. Anmerkung?
(2) Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, bietet die zuständige Behörde der Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch an, um die Gefahrenlage und sonstige Umstände zu erörtern, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Bestehen Anhaltspunkte für Gefährdungen, die gemäß §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 zu einem Verbot oder Beschränkungen führen können, ist Gelegenheit zu geben, durch ergänzende Angaben oder Veränderungen der beabsichtigten Versammlung ein Verbot oder Beschränkungen entbehrlich zu machen. Anmerkung?
(3) Im Rahmen der Kooperation informiert die zuständige Behörde die Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, vor und während der Versammlung über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit dieses nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist. Konfliktmanagement ist Bestandteil der Kooperation. Anmerkung?

§ 4 Veranstaltung einer Versammlung

(1) Wer zu einer Versammlung einlädt oder die Versammlung nach § 10 anzeigt, veranstaltet eine Versammlung. Anmerkung?
(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter leitet die Versammlung. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, wird sie von der Person geleitet, die deren Vorsitz führt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen. Anmerkung?
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Versammlungsleitung gelten für nicht-öffentliche Versammlungen nur, wenn eine Versammlungsleitung bestimmt ist. Anmerkung?

§ 5 Befugnisse der Versammlungsleitung

(1) Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und wirkt auf deren Friedlichkeit hin. Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Anmerkung?
(2) Die Versammlungsleitung kann sich der Hilfe von geeigneten Ordnerinnen und Ordnern bedienen. Diese müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein. Die Vorschriften dieses Gesetzes für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung gelten auch für Ordnerinnen und Ordner. Anmerkung?
(3) Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung und der Ordnerinnen und Ordner sind zu befolgen. Anmerkung?
(4) Die Versammlungsleitung darf Personen, welche die Ordnung der Versammlung erheblich stören, aus der Versammlung ausschließen. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen. Anmerkung?

§ 6 Störungsverbot

(1) Es ist verboten, eine Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren Durchführung erheblich zu behindern oder zu vereiteln. Anmerkung?
(2) Es ist verboten, öffentlich, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung, im Internet oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist. Anmerkung?

§ 7 Waffen- und Uniformverbot

(1) Es ist verboten, Anmerkung?
1. Waffen oder Anmerkung?
2. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Herbeiführung erheblicher Schäden an Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, bei Versammlungen oder auf dem Weg zu oder von Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen. Anmerkung?
(2) Es ist verboten, in einer Versammlung durch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen oder sonst ein einheitliches Erscheinungsbild vermittelnden Kleidungsstücken in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln. Anmerkung?
(3) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2 Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind. Anmerkung?

§ 8 Anwendbarkeit des allgemeinen Ordnungsrechts

(1) Soweit das Versammlungsgesetz die Abwehr von Gefahren gegenüber einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht regelt, sind Maßnahmen gegen sie nach dem allgemeinen Ordnungsrecht des Landesverwaltungsgesetzes zulässig, wenn von ihnen nach den zum Zeitpunkt der Maßnahme erkennbaren Umständen vor oder bei der Durchführung der Versammlung oder im Anschluss an sie eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Anmerkung?
(2) Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt Absatz 1 für den Fall, dass von den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine Gefahr im Sinn von § 19 Abs. 1 ausgeht. (3) Maßnahmen vor Beginn der Versammlung, welche die Teilnahme an der Versammlung unterbinden sollen, setzen eine Teilnahmeuntersagung nach § 14 voraus. Anmerkung?

II. Versammlungen unter freiem Himmel

§ 9 Anzeige

(1) Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben. Bei der Berechnung der Frist bleiben Sonn- und Feiertage außer Betracht. Eine Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich. Anmerkung?
(2) Die Anzeige muss den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Namen und Anschrift der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, sofern eine solche bestimmt ist, enthalten. Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind Name und Anschrift der vorgesehenen Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Wesentliche Änderungen der Angaben nach Satz 1 bis 4 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Anmerkung?
(3) Wenn der Zweck der Versammlung durch eine Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet würde (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Einladung bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen. Anmerkung?
(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aufgrund eines spontanen Entschlusses augenblicklich bildet (Spontanversammlung). Anmerkung?

§ 10 Erlaubnisfreiheit

Für eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel sind keine behördlichen Erlaubnisse erforderlich, die sich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen beziehen. Anmerkung?

§ 11 Behördliche Ablehnungsrechte

(1) Die zuständige Behörde kann eine zur Leitung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vorgesehene Person als ungeeignet ablehnen, wenn deren Einsatz nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet. Anmerkung?
(2) Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass von einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Behörde auf deren Aufforderung hin Namen und Adressen der vorgesehenen Ordnerinnen und Ordner mitzuteilen. Absatz 1 gilt entsprechend. Anmerkung?

§ 12 Beschränkungen, Verbot, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Anmerkung?
(2) Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen. Anmerkung?
(3) Geht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Kann dadurch die Gefahr auch unter Heranziehung von landes- oder bundesweit verfügbaren Polizeikräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden, von der die Gefahr nicht ausgeht. Ein Verbot oder die Auflösung dieser Versammlung setzt Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Sachgüter von erheblichem Wert voraus. Anmerkung?
(4) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung auch dann beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen Anmerkung?
1. die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch sie Anmerkung?
a) eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen ist, oder Anmerkung?
b) die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht oder Anmerkung?
2. durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, Nationalsozialismus, und dadurch der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet wird. Anmerkung?
(5) Sollen eine beschränkende Verfügung oder ein Verbot ausgesprochen werden, so sind diese nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese Verfügung rechtfertigen, unverzüglich der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bekannt zu geben. Anmerkung?
(6) Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden beschränkenden Verfügung oder einer Auflösung muss unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Anmerkung?
(7) Sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle anwesenden Personen sich unverzüglich zu entfernen. Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung durchzuführen. Anmerkung?

§ 13 Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen

(1) Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Anmerkung?
(2) Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, oder wer einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 oder § 17 Abs. 2 zuwiderhandelt, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen. Anmerkung?

§ 14 Durchsuchung und Identitätsfeststellung

(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Waffen mitgeführt werden oder der Einsatz von Gegenständen im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 oder § 17 die öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel unmittelbar gefährden wird, können Personen und Sachen durchsucht werden. Aufgefundene Gegenstände i.S. Satz 1 können sichergestellt werden. Die Durchführung der Durchsuchungen richtet sich nach dem Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein. Anmerkung?
(2) Identitätsfeststellungen sowie weitere polizei- und ordnungsrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sich am Ort der Versammlung, im Bereich des Aufzuges oder auf dem unmittelbaren Wege dorthin tatsächliche Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Verstoß gegen §§ 8 oder 17 oder für die Begehung strafbarer Handlungen ergeben. Anmerkung?

§ 15 Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen

(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nur dann anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Person eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. Anmerkung?
(2) Die Polizei darf Übersichtsaufnahmen von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur dann anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung erforderlich ist. Anmerkung?
(3) Aufnahmen sind offen vorzunehmen. Dies ist dadurch sicherzustellen, dass die Versammlungsleitung unverzüglich über die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen in Kenntnis gesetzt wird. Die von einer Aufzeichnung nach Absatz 1 betroffene Person ist über die Maßnahme zu unterrichten, soweit ihre Identität bekannt ist und zulässige Verwendungszwecke der Aufzeichnung nicht gefährdet werden. Anmerkung?
(4) Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie weiter benötigt werden Anmerkung?
1. zur Verfolgung von Straftaten in oder im Zusammenhang mit der Versammlung oder von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 7, Anmerkung?
2. zur Gefahrenabwehr, wenn von der betroffenen Person in oder im Zusammenhang mit der Versammlung die Gefahr einer Verletzung von Strafgesetzen ausging und zu besorgen ist, dass bei einer künftigen Versammlung von dieser Person erneut die Gefahr der Verletzung von Strafgesetzen ausgehen wird, Anmerkung?
3. zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns, sofern eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten ist, oder Anmerkung?
4. zum Zwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung. Anmerkung?
Die Aufnahmen, die aus den in Satz 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Anfertigung zu löschen, sofern sie nicht inzwischen zur Verfolgung von Straftaten nach Satz 2 Nr. 1, zur Gefahrenabwehr nach Nummer 2 oder zur Dokumentation nach Nummer 3 benötigt werden. Die Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. Anmerkung?
(5) Soweit Aufzeichnungen zur polizeilichen Aus- und Fortbildung verwendet werden, ist hierzu eine eigene Fassung herzustellen, die eine Identifizierung der darauf abgebildeten Personen unumkehrbar ausschließt. Sie darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. Anmerkung?
(6) Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen nach Absatz 1 und für ihre Verwendung nach Absatz 4 sind zu dokumentieren. Werden von Aufzeichnungen eigene Fassungen für die Verwendung zur polizeilichen Aus- und Fortbildung erstellt, sind die Anzahl der hergestellten Fassungen sowie der Ort der Aufbewahrung zu dokumentieren. Anmerkung?
(7) Die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizei können die Einhaltung der Dokumentationspflichten nach Absatz 4 Satz 4 und Absatz 6 regelmäßig überprüfen. Anmerkung?

§ 16 Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot

(1) Es ist verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer Versammlung unter freiem Himmel Gegenstände mit sich zu führen, Anmerkung?
1. die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern, oder Anmerkung?
2. die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsgewalt abzuwehren. Anmerkung?
(2) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind. Anmerkung?

§ 17 Öffentliche Verkehrsflächen in Privateigentum

Auf Verkehrsflächen von Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum geöffnet sind, können öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers durchgeführt werden, wenn sich die Grundstücke ausschließlich oder mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden. Anmerkung?

III. Versammlungen in geschlossenen Räumen

§ 18 Einladung

(1) Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausschließen. Anmerkung?
(2) Die Leitung einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen darf die Anwesenheit von Vertretern der Medien, die sich als solche durch anerkannten Presseausweis ausgewiesen haben, nicht unterbinden. Anmerkung?

§ 19 Beschränkungen, Verbot, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr Anmerkung?
1. eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung, Anmerkung?
2. für Leben oder Gesundheit von Personen oder Anmerkung?
3. dafür besteht, dass in der Versammlung Äußerungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen. Anmerkung?
(2) Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen. Anmerkung?
(3) Geht eine unmittelbare Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Kann dadurch die Gefahr auch mit durch Amts- oder Vollzugshilfe ergänzten Mitteln und Kräften nicht abgewehrt werden, dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 auch zulasten der Versammlung ergriffen werden, von der die Gefahr nicht ausgeht. Anmerkung?
(4) Sollen eine beschränkende Verfügung oder ein Verbot ausgesprochen werden, so sind diese nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese Verfügung rechtfertigen, unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden beschränkenden Verfügung oder einer Auflösung muss unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen und ist der Versammlungsleitung bekannt zu geben. Widerspruch und Anfechtungsklage geben Verfügungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Anmerkung?
(5) Sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle anwesenden Personen unverzüglich zu entfernen. Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung durchzuführen. Anmerkung?

§ 20 Ausschluss von Störern, Hausrecht

(1) Wer die Versammlung leitet, kann teilnehmende Personen, welche die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen. Anmerkung?
(2) Die eine Versammlung leitende Person übt gegenüber anderen Personen als Teilnehmern das Hausrecht aus. Anmerkung?

§ 21 Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton

(1) Unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen anfertigen. Die Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen sind offen vorzunehmen. Anmerkung?
(2) Die von einer Aufzeichnung nach Absatz 1 betroffene Person ist über die Maßnahme zu unterrichten, soweit ihre Identität bekannt ist und zulässige Verwendungszwecke nicht gefährdet sind. Anmerkung?
(3) Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie weiter benötigt werden Anmerkung?
1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 in oder im Zusammenhang mit der Versammlung, von denen eine Gefahr im Sinne von § 19 Abs. 1 ausging oder Anmerkung?
2. zur Gefahrenabwehr, wenn von der betroffenen Person in oder im Zusammenhang mit der Versammlung eine Gefahr im Sinne von § 19 Abs. 1 ausging und zu besorgen ist, dass bei einer künftigen Versammlung von dieser Person erneut Gefahren im Sinne von § 17 Abs. 1 ausgehen werden. Anmerkung?
Die Aufnahmen, die aus den in Satz 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Anfertigung zu löschen, sofern sie nicht inzwischen zur Verfolgung von Straftaten nach Satz 2 Nr. 1 oder zur Gefahrenabwehr nach Nr. 2 benötigt werden oder Gegenstand oder Beweismittel eines Rechtsbehelfs oder gerichtlichen Verfahrens sind. Die Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. Anmerkung?
(4) Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 und für ihre Verwendung nach Absatz 3 sind zu dokumentieren. Anmerkung?
(5) Die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizei können die Einhaltung der Dokumentationspflichten nach Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 regelmäßig überprüfen. Anmerkung?

IV. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung, Kosten

§ 22 Straftaten

(1) Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu verhindern oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Anmerkung?
(2) Wer bei Versammlungen Waffen oder Gegenstände entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Waffen oder Gegenstände entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 auf dem Weg zu einer Versammlung oder im Anschluss an eine Versammlung mit sich führt, zu der Versammlung hinschafft oder sie zur Verwendung bei ihr bereithält oder verteilt oder wer bewaffnete Ordnerinnen oder Ordner in öffentlichen Versammlungen einsetzt. Anmerkung?
(3) Wer gegen die Leitung oder die Ordnerinnen oder Ordner einer Versammlung in der rechtmäßigen Ausübung von Ordnungsaufgaben Gewalt anwendet oder damit droht oder diese Personen während der rechtmäßigen Ausübung von Ordnungsaufgaben tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Anmerkung?

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Anmerkung?
1. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne eine gemäß § 9 erforderliche Anzeige oder nach einer Anzeige durchführt, in der die Angaben gemäß § 10 Abs. 2 nicht oder in wesentlicher Hinsicht unrichtig enthalten sind, Anmerkung?
2. der Aufforderung, Namen und Adressen der vorgesehenen Ordnerinnen und Ordner gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 mitzuteilen, nicht nachkommt oder von der zuständigen Behörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 abgelehnte Personen als Ordnerin oder Ordner einsetzt, Anmerkung?
3. zur Teilnahme an einer Versammlung aufruft, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet ist, Anmerkung?
4. wer trotz einer Anordnung, dies zu unterlassen, die Zufahrtswege zu einer Versammlung oder die für einen Aufzug vorgesehene Strecke blockiert oder die Versammlung auf andere Weise mit dem Ziel stört, deren Durchführung erheblich zu behindern oder zu vereiteln, Anmerkung?
5. als veranstaltende oder leitende Person die öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wesentlich anders durchführt als in der Anzeige (§ 9) angegeben, Anmerkung?
6. unter den Voraussetzungen der § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 1 und 2 erlassenen, vollziehbaren beschränkenden Verfügungen, Verboten oder Auflösungen zuwiderhandelt, Anmerkung?
7. gegen Anordnungen zur Durchsetzung des Uniformverbots (§ 7 Abs. 2) oder des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots (§ 16) verstößt, Anmerkung?
8. einer im Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes erfolgten Beschränkung der Ausübung des Versammlungsrechts zuwiderhandelt, Anmerkung?
9. ungeachtet einer gemäß § 13 Abs. 1 ausgesprochenen Untersagung der Teilnahme an oder Anwesenheit in der Versammlung anwesend ist oder sich nach einem gemäß § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 1 angeordneten Ausschluss aus der Versammlung nicht unverzüglich entfernt, Anmerkung?
10. sich trotz einer unter den Voraussetzungen der §§ 12, 19 erfolgten Auflösung einer Versammlung nicht unverzüglich entfernt. Anmerkung?
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu fünfhundert EUR und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Anmerkung?

§ 24 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 22 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. Anmerkung?

§ 25 Kosten

Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind kostenfrei. Anmerkung?

§ 26 Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind sachlich zuständig für Anmerkung?
1. die Erteilung von Anordnungen nach § 7 Abs. 3 bei einer Versammlung unter freiem Himmel und nach § 17 Abs. 2, Anmerkung?
2. die Entgegennahme der Anzeige einer für eine Versammlung unter freiem Himmel nach § 10 Abs. 1, Anmerkung?
3. die Ablehnung von Ordnerinnen und Ordnern nach § 12 Abs. 2 Satz 2, Anmerkung?
4. die Beschränkung, das Verbot und die Auflösung von Versammlungen unter freiem Himmel nach § 13 sowie Anmerkung?
5. die Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und den Ausschluss von Personen nach § 14. Anmerkung?
(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher sind sachlich zuständig für Anmerkung?
1. die Beschränkung, das Verbot und die Auflösung von Versammlungen in geschlossenen Räumen nach § 19, Anmerkung?
2. die Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und den Ausschluss von Personen nach § 20 sowie Anmerkung?
3. die Erteilung von Anordnungen nach § 7 Abs. 3 bei einer Versammlung in geschlossenen Räumen. Anmerkung?
(3) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet. Berührt eine Versammlung unter freiem Himmel den Zuständigkeitsbereich mehrerer Kreisordnungsbehörden, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine zuständige Behörde bestimmen. Anmerkung?
(4) Bei Versammlungen unter freiem Himmel in nicht inkommualisierten Küstengewässern des Landes Schleswig-Holstein sowie auf Brücken und in Tunneln in diesem Bereich ist örtlich zuständig Anmerkung?
1. die Landrätin oder der Landrat des Kreises Nordfriesland für Versammlungen im Bereich der Schleswig-Holsteinischen Nordsee und Anmerkung?
2. die Landrätin oder der Landrat des Kreises Ostholstein für Versammlungen im Bereich der Schleswig-Holsteinischen Ostsee. Anmerkung?
(5) In unaufschiebbaren Fällen kann die Polizei auch an Stelle der zuständigen Behörde Maßnahmen treffen. Anmerkung?

V. Schlussbestimmungen

§ 28 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Anmerkung?

Artikel 2

Änderung des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG)

Das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG – ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, 243, 534), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 530), wird wie folgt geändert: Anmerkung?
In § 181 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 lit. d wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt. Anmerkung?

Artikel 3

Aufhebung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersammlGzustBehV SH)

Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz vom 01. Februar 1973 (VersammlGzustBehV SH; GVOBl. 1973, S. 27), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 29), wird aufgehoben. Anmerkung?

Artikel 4

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung – OWiZustVO)

Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom …einsetzen Fundstelle der letzten Änderung, wird wie folgt geändert: Die Gliederungsnummern 2.1.221 erhält folgende Fassung: Anmerkung?
„§ 23 des Versammlungsgesetzes vom (Datum und Fundstelle einsetzen)“ Anmerkung?

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Anmerkung?


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