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Inhaltsverzeichnis

Vorschläge der etablierten Fraktionen zur Änderung der Geschäftsordnung vom 12.09.2012 (im Volltext lesen)

Geltende Fassung Änderungsvorschlag Begründung
§ 1

Erstes Zusammentreten,

Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Der Landtag wird zu seiner ersten Sitzung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des letzten Landtages spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl einberufen.

(2) Den Vorsitz übernimmt die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident. Alterspräsidentin oder Alterspräsident ist die- oder derjenige anwesende Abgeordnete, der oder die dem Landtag die längste Zeit angehört hat und der oder die bereit ist, dieses Amt zu übernehmen. Weisen mehrere Abgeordnete eine gleichlange Zugehörigkeit zum Parlament auf, fällt die Präsidentschaft auf den oder die Abgeordnete mit dem höchsten Lebensalter.

(3) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung, stellt die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit fest, ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern und bildet mit ihnen ein vorläufiges Präsidium.

(4) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident läßt die Präsidentin oder den Präsidenten in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode wählen und nimmt die Vereidigung vor.

(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich eine solche Mehrheit nicht, so kommen die beiden Abgeordneten mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Alterspräsidentin oder dem Alterspräsidenten zu ziehende Los.

§ 2

Verpflichtung der Abgeordneten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident verpflichtet die Abgeordneten durch Eid und Handschlag.

(2) Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre, meine Pflichten als Abgeordnete/Abgeordneter gewissenhaft zu erfüllen, Verfassung und Gesetze zu wahren und dem Lande unbestechlich und ohne Eigennutz zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

II.

Vertretung und Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten;

Schriftführerinnen und Schriftführer

§ 3

Wahl

(1) Nach der Verpflichtung der Abgeordneten werden für die Dauer der Wahlperiode vier Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer und für Letztere je eine Stellvertretung in getrennter Wahl durch geheime Abstimmung gewählt. Auf Beschluß des Landtages kann anders verfahren werden, es sei denn, daß achtzehn Abgeordnete widersprechen. Für die Wahl gilt § 1 Abs. 5.

(2) Scheiden die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident unverzüglich die Neuwahl zu veranlassen; § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 3

Wahl

(1) Nach der Verpflichtung der Abgeordneten werden für die Dauer der Wahlperiode zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer und für Letztere je eine Stellvertretung in getrennter Wahl durch geheime Abstimmung gewählt. Auf Beschluß des Landtages kann anders verfahren werden, es sei denn, daß achtzehn Abgeordnete oder zwei Fraktionen widersprechen. Für die Wahl gilt § 1 Abs. 5.

(2) Scheiden die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident unverzüglich die Neuwahl zu veranlassen; § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Vier Abgeordnete oder eine Fraktion sollten das Recht haben, eine geheime Wahl zu verlangen. Die an verschiedenen Stellen der Geschäftsordnung vorgesehene Hürde von achtzehn Abgeordneten ist zu hoch für einen wirksamen Schutz von Minderheiteninteressen, zumal der Landtag deutlich verkleinert worden ist. Sie sollte auf vier Abgeordnete gesenkt werden, weil diese eine Fraktion bilden können (§ 22). Zusätzlich sollte das Recht jeder Fraktion eingeräumt werden, um es auch den SSW-Abgeordneten zuzusichern, welchen mit weniger als vier Abgeordneten die Stellung einer Fraktion zukommt (§ 22 Abs. 4).

§ 4

Sitzungspräsidium

In den Sitzungen des Landtages bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die beiden amtierenden Schriftführerinnen oder Schriftführer das Sitzungspräsidium.

§ 5

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Dazu gehören die Ausübung der Ordnungsgewalt im Landtag und des Hausrechts in den Räumen des Landtages, die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und die Vertretung des Landes in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages sowie die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages. Ihr oder ihm stehen die Einstellung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu. Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtages.

(2) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages, Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.

(3) Die Landtagsverwaltung untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(4) Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, so wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der stärksten Oppositionsfraktion vertreten. Ist diese oder dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten entsprechend der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen.

§ 6

Schriftführerinnen und Schriftführer

(1) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten. Im besonderen führen sie die Liste der Rednerinnen und Redner, überwachen die Einhaltung der Redezeiten, nehmen den Namensaufruf vor, sammeln und zählen die Stimmen und beurkunden die Verhandlungen. Die Präsidentin oder der Präsident verteilt die Geschäfte unter ihnen.

(2) Im Bedarfsfalle kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident stellvertretende Schriftführerinnen oder Schriftführer aus der Mitte des Landtages ernennen.

III.

Ältestenrat

§ 7

Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen.

(2) Der Ältestenrat nimmt die ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Aufgaben wahr. Im übrigen hat er die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, im besonderen eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Besetzung der Stellen der Ausschußvorsitzenden sowie ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter herbeizuführen.

§ 8

Sitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muß einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.

(2) Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 8

Sitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muß einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.

(2) Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Beratungen, Protokolle und Unterlagen des Ältestenrates sind vertraulich; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt. Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus den vertraulichen Sitzungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat. § 49a gilt entsprechend.

(4) Im Falle eines gröblichen Verstoßes gegen die Vertraulichkeit gilt § 17a Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Sitzungsausschluss auch gegenüber einer Fraktion ausgesprochen werden kann.

Könnte verfassungswidrig sein, denn laut Wiss. Dienst müssen zumindest Ergebnisse der Ältestenratssitzungen veröffentlicht werden.

IV.

Ausschüsse

§ 9

Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse

(1) Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse folgende ständigen Ausschüsse:

1.

den Ausschuss für Verfassung, innere Verwaltung, Justiz, Polizei, Gleichstellung, Integration, Medien, Sport, Wohnungs- und Städtebau, Landesentwicklung, Geschäftsordnung, Wahl- und Abstimmungsprüfung (Innen- und Rechtsausschuss)

2.

den Ausschuss für Finanzen (Finanzausschuss)

3.

den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bildungsausschuss)

4.

den Ausschuss für Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Fischerei, Forsten, Natur und Umwelt (Umwelt- und Agrarausschuss)

5.

den Ausschuss für Wirtschaft, Technik, Verkehr, Tourismus, Energie, Reaktorsicherheit und Strahlenschutz (Wirtschaftsausschuss)

6.

den Ausschuss für Arbeit und Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit (Sozialausschuss)

7.

den Ausschuss für Bürgerinitiativen, andere Petitionen und Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk (Petitionsausschuss)

8.

den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, für Kooperationen im Ostsee und Nordseeraum und für Minderheiten (Europaausschuss).

Der Landtag kann die Einrichtung von weiteren ständigen Ausschüssen beschließen.

(2) Für einzelne Angelegenheiten können Sonderausschüsse gebildet werden.

§ 10

Unterausschuss des Finanzausschusses für Unternehmensbeteiligungen des Landes

(1) Der Finanzausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratungen über Unternehmensbeteiligungen, Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Landes einen Unterausschuss einsetzen (Unterausschuss für Unternehmensbeteiligungen des Landes). Der Unterausschuss bereitet die Themen vor, die ihm vom Finanzausschuss zugewiesen werden. Dazu gehört insbesondere die Beratung

- des Beteiligungsberichts der Landesregierung,

- der Wirtschaftspläne der Landesregierung,

- der Sonderberichte über bestimmte Landesbeteiligungen,

- der Bericht im Zusammenhang mit dem Beteiligungscontrolling,

- der Bürgschaftsermächtigungen im Rahmen der Haushaltsberatungen,

- der Bürgschaftsverpflichtungen des Landes im Rahmen der Berichterstattung über Eintragungen im Landesschuldbuch.

(2) Dem Unterausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Finanzausschuss vertretenen Fraktionen sowie ohne Stimmrecht je eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der nationalen dänischen Minderheit, sofern diese die Fraktionsmindeststärke nach § 22 Abs. 1 nicht erreichen, an. Der Finanzausschuss wählt die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus seiner Mitte. Ist ein Mitglied verhindert, so ist seine Vertretung nur durch die gewählte Vertreterin oder den gewählten Vertreter zulässig. Den Vorsitz des Unterausschusses führt die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses.

(3) Soweit es der Unterausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, kann er den Finanzausschuss auffordern, von dem Aktenvorlagerecht Gebrauch zu machen, dass diesem gegenüber der Landesregierung zusteht (Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung).

(4) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Der Unterausschuss beschließt die Vertraulichkeit seiner Beratungen, soweit dies zum Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen geboten ist; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt. An den vertraulichen Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.

§ 10

Unterausschuss des Finanzausschusses für Unternehmensbeteiligungen des Landes

(1) Der Finanzausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratungen über Unternehmensbeteiligungen, Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Landes einen Unterausschuss einsetzen (Unterausschuss für Unternehmensbeteiligungen des Landes). Der Unterausschuss bereitet die Themen vor, die ihm vom Finanzausschuss zugewiesen werden. Dazu gehört insbesondere die Beratung

- des Beteiligungsberichts der Landesregierung,

- der Wirtschaftspläne der Landesregierung,

- der Sonderberichte über bestimmte Landesbeteiligungen,

- der Bericht im Zusammenhang mit dem Beteiligungscontrolling,

- der Bürgschaftsermächtigungen im Rahmen der Haushaltsberatungen,

- der Bürgschaftsverpflichtungen des Landes im Rahmen der Berichterstattung über Eintragungen im Landesschuldbuch.

(2) Dem Unterausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Finanzausschuss vertretenen Fraktionen sowie ohne Stimmrecht je eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der nationalen dänischen Minderheit, sofern diese die Fraktionsmindeststärke nach § 22 Abs. 1 nicht erreichen, an. Der Finanzausschuss wählt die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus seiner Mitte. Ist ein Mitglied verhindert, so ist seine Vertretung nur durch die gewählte Vertreterin oder den gewählten Vertreter zulässig. Den Vorsitz des Unterausschusses führt die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses.

(3) Soweit es der Unterausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, kann er den Finanzausschuss auffordern, von dem Aktenvorlagerecht Gebrauch zu machen, dass diesem gegenüber der Landesregierung zusteht (Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung).

(4) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Der Unterausschuss beschließt die Vertraulichkeit seiner Beratungen, soweit dies zum Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen geboten ist; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt. An den vertraulichen Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.

(6) Die Fraktionen können je eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter benennen, die oder der zu den nicht öffentlichen und vertraulichen Sitzungen des Unterausschusses Zutritt hat. Die Benennung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Präsidenten.

Wir wollten, dass Sitzungen des Unterausschusses im Regelfall öffentlich sind.

§ 11

Parlamentarischer Einigungsausschuß

(1) Der Parlamentarische Einigungsausschuß nimmt die ihm nach Artikel 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 Landesverfassung obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. Die oder der Vorsitzende wird im jährlichen Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt. Die Fraktionen stimmen untereinander ab, in welcher Reihenfolge die Fraktionen Berücksichtigung finden sollen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassung findet keine Anwendung. Die Fragestellenden oder Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuß.

Wir wollten grundsätzliche Öffentlichkeit des Ausschusses, die Etablierten nicht.

§ 11 a

Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts

(1) Der Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts nimmt die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes wahr.

(2) Dem Ausschuss gehören 13 stimmberechtigte Mitglieder nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 bis 4 sowie ohne Stimmrecht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der nationalen dänischen Minderheit an, sofern diese die Fraktionsmindeststärke nach § 22 Abs. 1 nicht erreicht.

(3) Der Ausschuss unterbreitet dem Landtag einen Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts. Für jedes Amt, das zu besetzen ist, schlägt der Ausschuss eine Person vor.

(4) Die Fraktionen benennen im Verhältnis ihrer Stärke für die Wahl geeignete Personen. Mit der Benennung sind eine schriftliche Erklärung der benannten Person nach § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes, ein aussagekräftiger Lebenslauf (persönlicher und beruflicher Werdegang) sowie für im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen deren schriftliches Einverständnis mit der Beiziehung ihrer Personalakte vorzulegen.

(5) Der Ausschuss prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen des § 5 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes erfüllen. Der Ausschuss kann die benannten Personen anhören.

(6) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Seine Beratungen sind vertraulich. An den Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.

§ 12

Enquete-Kommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muß den Auftrag der Kommission bezeichnen.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. Die Mitgliederzahl der Kommission soll neun nicht übersteigen. Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied. Eine Vertretung der Abgeordneten in der Enquete-Kommission ist in zu begründenden Ausnahmefällen möglich.

(3) Werden während einer Wahlperiode mehrere Enquete-Kommissionen eingesetzt, so ist der Vorsitz unter den Fraktionen zu wechseln. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Stärke der Fraktionen. Die Fraktionen können untereinander abstimmen, daß von dieser Reihenfolge abgewichen wird.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß.


§ 13 Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Die ständigen Ausschüsse des Parlaments mit Ausnahme des Petitionsausschusses haben elf Mitglieder. Der Petitionsausschuss hat dreizehn Mitglieder.

(2) Die Verteilung der Sitze im Ausschuss erfolgt nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, wie sie sich bei der Teilung der Sitze der Fraktionen im Landtag durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben (Höchstzahlverfahren). Bei gleicher Höchstzahl ist das bei der letzten Landtagswahl erzielte Zweitstimmenergebnis der Parteien maßgeblich.

(3) Die Fraktionen, die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben, erhalten einen Sitz in jedem Ausschuss. Die danach zuzuteilenden Sitze werden bei der Berechnung nach Absatz 2 von der Anzahl der Sitze nach Absatz 1 abgezogen.

(4) Die Regelung des Vorsitzes in den ständigen Ausschüssen erfolgt im Wege des Zugriffsverfahrens. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Fraktionen benennen durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschußmitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Im Bedarfsfall können die Fraktionen durch Erklärung gegenüber der oder dem Ausschußvorsitzenden weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vertretung in einzelnen Ausschußsitzungen benennen.

(6) Für jedes Mitglied eines Untersuchungsausschusses ist eine bestimmte Stellvertreterin oder ein bestimmter Stellvertreter zu benennen. Ist ein Mitglied eines Untersuchungsausschusses verhindert, so ist seine Vertretung nur durch die benannte Vertreterin oder den benannten Vertreter zulässig.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident gibt dem Landtag die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse bekannt.

§ 14

Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben.

(2) Wird eine Vorlage oder ein Antrag zugleich mehreren Ausschüssen überwiesen, so ist ein Ausschuß als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse beraten getrennt und teilen das Ergebnis ihrer Beratungen dem federführenden Ausschuß mit. Der federführende Ausschuß kann gemeinsame Beratungen anberaumen.

(3) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen erteilten Aufträge verpflichtet. Sie haben im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Die Pflicht entfällt, wenn eine Ausschußüberweisung zur abschließenden Beratung erfolgt ist.

 


§ 14a Verfahren bei der Mitwirkung im Bundesrat und in Angelegenheiten der Europäischen Union

Soweit die Mitwirkung im Bundesrat oder Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union betroffen sind, kann in eilbedürftigen Angelegenheiten der federführende Ausschuss vorläufig Stellung nehmen (§ 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 8 Satz 8 Parlamentsinformationsgesetz). Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Ältestenrat festgelegten Terminplan der Landtag nicht mehr rechtzeitig beschließen kann.

Formulierung fraglich, ob alle Fälle abgedeckt. Muss sich der Ausschuss innerhalb eines Tages damit befassen?

§ 15

Einberufung

(1) Die oder der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der vom Ältestenrat empfohlenen Sitzungsstruktur im Benehmen mit den Ausschußmitgliedern Zeit und Ort der Ausschußsitzungen, setzt die vorläufige Tagesordnung fest und veranlaßt nach Unterrichtung der Präsidentin oder des Präsidenten die Einladung der Ausschußmitglieder. Soll eine Ausschußsitzung zeitgleich mit Sitzungen anderer Ausschüsse stattfinden, ist zuvor auch das Benehmen mit den Vorsitzenden dieser Ausschüsse herzustellen.

(2) Die oder der Vorsitzende teilt Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der für den Arbeitsbereich des Ausschusses zuständigen Ministerin oder dem für den Arbeitsbereich des Ausschusses zuständigen Minister rechtzeitig mit.

§ 16

Teilnahme an Ausschußsitzungen, beratende Mitglieder

(1) Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses, dem sie oder er angehört, teilzunehmen. Die Abgeordneten sind berechtigt, an Sitzungen eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, Fragen und Anträge zu stellen.

(2) Die Ausschüsse können Personen, die dem Landtag nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuß geben. Sie können ferner mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat das Recht, an allen Ausschußsitzungen teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, besteht für Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, daß sie auf Beschluß des Ausschusses geladen werden.

(5) Der Ausschuß hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so sollen dem jeweiligen Mitglied der Landesregierung der Termin und der Beratungsgegenstand, zu dem die Anwesenheit verlangt wird, mindestens sieben Tage vor der Sitzung bekanntgegeben werden. Bei Verhinderung des Mitglieds der Landesregierung kann es einmalig verlangen, stattdessen an der jeweils nachfolgenden turnusmäßigen Ausschußsitzung teilzunehmen. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich vertreten lassen, jedoch zu einem Beratungsgegenstand nur einmal.

(6) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Der Ausschuß kann ihre Anwesenheit verlangen.

(7) Die von den Fraktionen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Rahmen ihrer Aufgaben zu den nicht öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Die Benennung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten.

§ 16

Teilnahme an Ausschußsitzungen, beratende Mitglieder

(1) Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses, dem sie oder er angehört, teilzunehmen. Die Abgeordneten sind berechtigt, an Sitzungen eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, Fragen und Anträge zu stellen.

(2) Die Ausschüsse können Personen, die dem Landtag nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuß geben. Sie können ferner mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat das Recht, an allen Ausschußsitzungen teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, besteht für Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, daß sie auf Beschluß des Ausschusses geladen werden.

(5) Der Ausschuß hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so sollen dem jeweiligen Mitglied der Landesregierung der Termin und der Beratungsgegenstand, zu dem die Anwesenheit verlangt wird, mindestens sieben Tage vor der Sitzung bekanntgegeben werden. Bei Verhinderung des Mitglieds der Landesregierung kann es einmalig verlangen, stattdessen an der jeweils nachfolgenden turnusmäßigen Ausschußsitzung teilzunehmen. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich vertreten lassen, jedoch zu einem Beratungsgegenstand nur einmal.

(6) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Der Ausschuß kann ihre Anwesenheit verlangen.

(7) Die von den Fraktionen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Rahmen ihrer Aufgaben zu den nicht öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Die Benennung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten.

Wieso erhält die Regierung Zutritt zu Untersuchungen von Missständen in ihrem Bereich?

§ 17

Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. Dies gilt nicht für die Behandlung von Petitionen und die Haushaltsprüfung. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen einzelner dies erfordern. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Die Ausschüsse können beschließen, daß Teile ihrer nichtöffentlichen Beratungen oder bestimmte Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung als vertraulich gelten. Die Stellungnahmen einzelner Ausschußmitglieder sowie Abstimmungsvorgänge in nichtöffentlichen Sitzungen sind in jedem Fall vertraulich.

(3) Die Regelungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt.

§ 17a Ausschließung von Abgeordneten wegen Verletzung der Vertraulichkeit

(1) Im Falle eines gröblichen Verstoßes gegen die Geheimschutzordnung oder die Vertraulichkeit von Sitzungen oder Sitzungsteilen kann die oder der Abgeordnete, der oder dem dieser Verstoß zu Last gelegt wird, für bestimmte Beratungsgegenstände oder bis zu drei Sitzungen von der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses ausgeschlossen werden. Über die Verhängung sowie Umfang und Dauer eines Sitzungsausschlusses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag des Ausschusses. Die oder der betroffene Abgeordnete erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 18

Beschlußfähigkeit

Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

§ 19

Berichterstattung und Ausschußberichte

(1) Für die Beratung im Ausschuß kann die oder der Vorsitzende für jeden Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellen.

(2) Das Ergebnis der Beratung ist dem Landtag schriftlich zu unterbreiten.

(3) Für die Beratung im Landtag bestellt der Ausschuß eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter.

(4) Bei Beteiligung mehrerer Ausschüsse gelten die Absätze 2 und 3 nur für den federführenden Ausschuß. Der Bericht des federführenden Ausschusses muß die Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse enthalten.

§ 20

Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Ausschußsitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muß enthalten:

a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,

b) die Tagesordnung,

c) die Zeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung,

d) eine kurze Zusammenfassung der Beratung, die Abstimmung sowie den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.

(2) Die ständige Protokollführung in den Ausschüssen ist Aufgabe der Landtagsstenographinnen und Landtagsstenographen.

§ 21

Anwendbarkeit der Geschäftsordnung

Für die Beratungen der Ausschüsse und Enquete-Kommissionen gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

V.

Fraktionen

§ 22

Bildung der Fraktionen

(1) Abgeordnete derselben Partei können sich zu einer Fraktion zusammenschließen, wenn die Partei mit mindestens vier Abgeordneten im Landtag vertreten ist. Die Bildung einer Fraktion, die Namen ihrer oder ihres Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(2) Jede oder jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören.

(3) Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion mit deren Zustimmung als ständige Gäste anschließen; die Anschlußerklärung und die Zustimmung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(4) Dem, der oder den Abgeordneten der nationalen dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion zu.

§ 22

Bildung der Fraktionen

(1) Abgeordnete derselben Partei können sich zu einer Fraktion zusammenschließen, wenn die Partei mit mindestens vier Abgeordneten im Landtag vertreten ist. Schließen sich Mitglieder des Landtages zusammen, die nicht derselben Partei angehören, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Landtages. Die Bildung einer Fraktion, die Namen ihrer oder ihres Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(2) Jede oder jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören.

(3) Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion mit deren Zustimmung als ständige Gäste anschließen; die Anschlußerklärung und die Zustimmung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(4) Dem, der oder den Abgeordneten der nationalen dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion zu.

VI.

Vorlagen und Anträge

§ 23

Verteilung der Vorlagen

(1) Vorlagen (Gesetzentwürfe und Anträge der Landesregierung), Gesetzesinitiativen und Anträge der Abgeordneten und der Fraktionen, Anfragen von Abgeordneten sowie Berichte und Beschlußempfehlungen der Ausschüsse sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Sie werden unverzüglich als Drucksachen an die Abgeordneten verteilt und der Landesregierung zugestellt. Drucksachen zur Tagesordnung (§ 51 Abs. 1) gelten als rechtzeitig verteilt, wenn sie am zwölften Tag, in den Fällen des § 51 Abs. 1 Satz 3 am achten Tag vor Beginn der Tagung zur Post gegeben worden sind.

(2) § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Denkschriften und sonstige Eingänge kann die Präsidentin oder der Präsident als Umdruck unmittelbar einem Ausschuß zuleiten.

§ 24

Anzahl der Beratungen

(1) Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen und über den Bereich des Landes hinausgehende Vereinbarungen sind grundsätzlich in zwei Lesungen zu beraten. Bis zum Beginn der Schlußabstimmung kann der Landtag eine dritte Lesung beschließen.

(2) Über sonstige Vorlagen und über Anträge kann nach einmaliger Beratung beschlossen werden.

§ 25

Erste Lesung (Grundsatzberatung)

(1) In der ersten Lesung eines Gesetzentwurfs, einer Haushaltsvorlage oder einer über den Bereich des Landes hinausgehenden Vereinbarung werden in der Regel die allgemeinen Grundsätze der Vorlage besprochen. Die Beratung kann nach einzelnen Abschnitten getrennt werden.

(2) Die erste Lesung soll frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Vorlage beginnen.

(3) Zu Gesetzentwürfen, Haushaltsvorlagen oder einer über den Bereich des Landes hinausgehenden Vereinbarung, die wichtige kommunale Belange berühren, sollen die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände schriftlich oder mündlich gehört werden. Von der Anhörung kann nur abgesehen werden, wenn aus den Vorlagen die Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich ist.

§ 26

Ausschußüberweisung

(1) Haushaltsvorlagen sowie andere Vorlagen und Anträge, die geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen erheblich einzuwirken, müssen dem Finanzausschuß überwiesen werden.

(2) Anfragen des Finanzministeriums, ob zur Vermeidung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben vom Landtag rechtzeitig ein Nachtragshaushalt verabschiedet werden kann, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Finanzausschuß. Dieser kann abschließend darüber entscheiden. Der abschließend entscheidende Beschluß des Ausschusses gilt als Beschluß des Landtages im Sinne von § 73. Wird die Anfrage innerhalb von zwei Wochen nicht zustimmend beantwortet, gilt sie als verneint.

(3) Vorlagen, Anträge und Anfragen, die eigene Angelegenheiten des Landesrechnungshofs betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem zuständigen Ausschuß.

(4) Sonstige Vorlagen und Anträge können jederzeit einem Ausschuß oder mehreren Ausschüssen überwiesen oder an sie zurückverwiesen werden, solange nicht die Schlußabstimmung erfolgt ist. Hat das Plenum keine Entscheidung über die Federführung getroffen, so wird der federführende Ausschuß durch die Präsidentin oder den Präsidenten bestimmt.

§ 27

Zweite Lesung (Einzelberatung)

(1) Die zweite Lesung kann frühestens am zweiten Tag nach dem Schluß der ersten Lesung stattfinden. Der Landtag kann diese Frist abkürzen, es sei denn, daß mindestens achtzehn Abgeordnete widersprechen. Zu Beginn der zweiten Lesung kann der Landtag eine nochmalige Grundsatzberatung zulassen.

(2) In der zweiten Lesung werden die Überschrift und der Reihenfolge nach jede selbständige Bestimmung verlesen, beraten und zur Abstimmung gestellt (Einzelberatung). Die Verlesung kann unterbleiben, wenn nicht mindestens achtzehn Abgeordnete widersprechen.

§ 28

Dritte Lesung

Beschließt der Landtag, eine dritte Lesung durchzuführen, so gilt § 27 entsprechend.

§ 29

Nachtragshaushaltsvorlagen

(1) Über Nachtragshaushaltsvorlagen kann nach einmaliger Beratung beschlossen werden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident überweist Nachtragshaushaltsvorlagen in der Regel unmittelbar an den Finanzausschuß. Dieser ist verpflichtet, darüber innerhalb von drei Wochen nach der Überweisung zu beraten.

(3) Liegt der Bericht des Ausschusses vor, so ist er ohne Berücksichtigung der in § 51 Abs. 1 gesetzten Fristen auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages zu setzen. Hat der Ausschuß seine Beratungen nicht innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 gesetzten Frist abgeschlossen, ist die Vorlage ohne Ausschußbericht auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages zu setzen.

§ 30

Schlußabstimmung

Am Schluß der letzten Lesung wird über die Vorlage im ganzen abgestimmt (Schlußabstimmung). Sind während der Einzelberatung Änderungen beschlossen worden, so ist die Schlußabstimmung auszusetzen, bis die Präsidentin oder der Präsident mit den Schriftführerinnen oder Schriftführern die in der Einzelberatung gefaßten Beschlüsse zusammengestellt hat.

§ 31

Anträge

(1) Anträge von Abgeordneten sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie sollen mit den Worten beginnen "Der Landtag wolle beschließen" und so abgefaßt sein, daß sich klar erkennen läßt, wie der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erstrebte Landtagsbeschluß lauten soll.

(2) Anträge, die einen Gesetzentwurf enthalten, können von einer oder einem Abgeordneten oder von mehreren Abgeordneten oder einer Fraktion eingebracht werden.

(3) Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die einen Antrag ändern, ergänzen oder ihm eine Alternative gegenüberstellen, können bis zum Schluss der Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, gestellt werden; liegen sie den Abgeordneten nicht schriftlich vor, so müssen sie verlesen werden.

(4) Zu Beginn der Beratung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort zur Begründung.

(5) Anträge können im Benehmen mit dem Ältestenrat ohne Behandlung im Plenum von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuß überwiesen werden, wenn es sich nicht um Gesetzentwürfe oder Haushaltsvorlagen handelt.

(6) Beabsichtigt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Antrag einzubringen, so kann sie oder er verlangen, daß sich der zuständige Ausschuß mit diesem Vorhaben beschäftigt.

(7) Für Vorlagen der Landesregierung gelten die Absätze 1, 4 und 5 entsprechend.

§ 32

Aktuelle Stunde

(1) Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können über einen bestimmt bezeichneten Gegenstand von allgemeinem und aktuellem Interesse eine Aktuelle Stunde beantragen.

(2) Gegenstand der Aktuellen Stunde können sein:

1.

Angelegenheiten aus dem Bereich der Landespolitik,

2.

politisch besonders bedeutsame Äußerungen von Landespolitikerinnen oder Landespolitikern oder von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Landes.

Die Formulierung des Gegenstandes muß kurz und sachlich gefaßt sein. Sie darf keine Wertungen oder Unterstellungen enthalten.

(3) Der Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten frühestens nach Ablauf der Redaktionsfrist des § 51 Abs. 1, spätestens zwei Arbeitstage vor dem Tage einzureichen, an dem die Plenartagung beginnt. Er muss bis 17.00 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Präsidentin oder der Präsident eine kürzere Frist zulassen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Aussprache über den Gegenstand des Antrages als Punkt 1 auf die Tagesordnung der nächsten Tagung, wenn der Antrag zulässig ist. In der Regel soll in einer Plenartagung des Landtages nur ein Gegenstand in einer Aktuellen Stunde behandelt werden.

(5) Liegen mehrere zulässige Anträge zu verschiedenen Gegenständen vor, so wird der Gegenstand behandelt, dessen Besprechung zuerst beantragt worden ist, es sei denn, daß die Präsidentin oder der Präsident einem anderen Gegenstand wegen dessen besonderer Aktualität den Vorzug gibt. Die nicht in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge gelten als erledigt, wenn nicht der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten etwas anderes beschließt.

(6) Über die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach den Absätzen 4 und 5 zu treffenden Entscheidungen ist eine Aussprache nicht zulässig. Die Entscheidungen dürfen auch nicht bei der Beratung anderer Tagesordnungspunkte erörtert werden.

(7) Die Dauer der aktuellen Stunde ist auf eine Stunde beschränkt. Die von den Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Sie sollte 30 Minuten nicht überschreiten. Wird einem Mitglied der Landesregierung nach der letzten Rednerin oder dem letzten Redner das Wort erteilt, kann je eine Rednerin oder ein Redner der Fraktionen über die festgesetzte Zeit hinaus einen Kurzbeitrag (§ 56 Abs. 4) leisten.

(8) Die Redezeit beträgt für jede Rednerin und jeden Redner bis zu fünf Minuten. Die Verlesung von Erklärungen oder von Reden ist unzulässig.

(9) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist nicht zulässig.

§ 33

Übergang zur Tagesordnung

Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Wird ihm widersprochen, so sind vor der Abstimmung noch je eine Rednerin oder ein Redner für und wider den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung desselben Gegenstandes nicht wiederholt werden. Über Vorlagen der Landesregierung und Anträge der Ausschüsse darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.

§ 34

Mißtrauensantrag

(1) Der Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen auszusprechen, muß schriftlich und als selbständiger Antrag eingebracht werden und bedarf der Unterschrift von mindestens achtzehn Abgeordneten. Er muß den Vorschlag enthalten, eine namentlich benannte Nachfolgerin oder einen namentlich benannten Nachfolger zu wählen.

(2) Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 34

Mißtrauensantrag

(1) Der Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen auszusprechen, muß schriftlich und als selbständiger Antrag eingebracht werden und bedarf der Unterschrift von mindestens achtzehn Abgeordneten oder zwei Fraktionen. Er muß den Vorschlag enthalten, eine namentlich benannte Nachfolgerin oder einen namentlich benannten Nachfolger zu wählen.

(2) Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

VII.

Informationsrechte und Informationspflichten

§ 35

Form der parlamentarischen Anfragen

(1) Die Abgeordneten können von der Landesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Tatsachen verlangen,

a) durch Kleine Anfrage,

b) durch mündliche Frage in der Fragestunde,

c) durch Große Anfrage.

(2) Die Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und sachlich gefaßt sein und dürfen sich nur auf einen Gegenstand beziehen. Fragen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück.

§ 35

Form der parlamentarischen Anfragen

(1) Die Abgeordneten können von der Landesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Tatsachen verlangen,

a) durch Kleine Anfrage,

b) durch mündliche Frage in der Fragestunde,

c) durch Große Anfrage.

(2) Die Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und sachlich gefaßt sein und dürfen sich nur auf einen Gegenstand beziehen. Fragen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück und begründet die Rückgabe.

Übernahme unseres Vorschlags.

§ 36

Kleine Anfragen

(1) Kleine Anfragen der Abgeordneten an die Landesregierung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Kleinen Anfragen unverzüglich der Landesregierung mit der Aufforderung, sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu beantworten.

(3) Wird die Kleine Anfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet, so hat sie die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Fragestellerin oder des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages zu setzen. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann bei der Behandlung der Anfrage zusätzlich Fragen stellen.

(4) Die Kleinen Anfragen und die Antworten werden an die Abgeordneten verteilt.

§ 37

Fragestunde

(1) Eine Fragestunde findet grundsätzlich zu Beginn einer ordentlichen Plenartagung statt. Sie soll am Ende der Plenartagung stehen, wenn eine Aktuelle Stunde stattfindet.

(2) Zulässig sind Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik sowie Einzelfragen aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.

(3) Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete ist berechtigt, eine Frage an die Landesregierung zu richten.

(4) Die Fragen sollen eine kurze Beantwortung ermöglichen und dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.

(5) Die Fragen müssen spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag eingereicht werden, an dem die Plenartagung beginnt. Sie müssen bis 12.00 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen sein. Rechtzeitig eingegangene Fragen werden der Landesregierung unverzüglich zugestellt.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Fragen aufgerufen werden. Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, nach der Beantwortung der Frage bis zu drei Zusatzfragen zu stellen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beantwortung stehen müssen. Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Zusatzfragen anderer Abgeordneter zulassen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beantwortung stehen. Sie oder er kann hierbei das Wort abwechselnd nach der Fraktionszugehörigkeit der Zusatzfragestellerinnen und Zusatzfragesteller erteilen.

(7) Die in der Fragestunde gestellten Fragen werden von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung während der Tagung mündlich beantwortet, es sei denn, daß die Fragestellerin oder der Fragesteller einer Vertagung zustimmt.

(8) Im Zusammenhang mit der Antwort der Landesregierung wird eine Beratung nicht durchgeführt.

(9) Hält eine Fragestellerin oder ein Fragesteller die Beantwortung einer Frage für unzureichend, so kann sie oder er die Fortsetzung der Fragestunde in einer Aktuellen Stunde beantragen.

§ 38

Große Anfragen

(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder mindestens achtzehn Abgeordneten gestellt werden. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung und fordert sie schriftlich zur Erklärung auf, wann sie antworten werde. Erklärt sich die Landesregierung zur Beantwortung innerhalb eines Monats nicht in der Lage, so hat die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Fragestellenden die Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Tagung zu setzen. Eine oder einer der Fragestellenden erhält bei der Einbringung das Wort zur Begründung. Daran kann sich eine Aussprache anschließen.

(3) Haben die Fragestellenden bei der Einbringung nicht das Wort zur Begründung erhalten, so ist es vor der Beantwortung zu erteilen. An die Beantwortung soll sich eine Aussprache anschließen.

§ 39

Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag

Unterrichtungen der Landesregierung nach Artikel 22 Landesverfassung leitet die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich den Fraktionen zu und übermittelt sie gleichzeitig den zuständigen Ausschüssen.

§ 40

Antworten und Auskünfte der Landesregierung

Aktenvorlage durch die Landesregierung

(1) Fragen einzelner Abgeordneter, die nicht parlamentarische Anfragen (§ 35) sind, beantwortet die Landesregierung unmittelbar gegenüber der Fragestellerin oder dem Fragesteller. Das Gleiche gilt für die Erteilung von Auskünften, die eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter von der Landesregierung verlangt hat. Die Antworten und Auskünfte sind der oder dem Abgeordneten innerhalb von zwei Wochen schriftlich zuzuleiten.

(2) Hat der Landtag gemäß Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassung die Vorlage von Akten verlangt, so sind die Akten von der Landesregierung der Präsidentin oder dem Präsidenten zuzuleiten. Ist das Aktenvorlageverlangen von einem Ausschuß gestellt worden, so sind die Akten von der Landesregierung unmittelbar der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zuzuleiten.

VIII.

Petitionen und Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk

§ 41

Behandlung der Petitionen

(1) An den Landtag gerichtete Petitionen, die die Tätigkeit des Landtages, der Landesregierung, der Behörden des Landes und der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar an den Petitionsausschuss. Petitionen in sozialen Angelegenheiten, auch soweit sie Bundesbehörden oder Behörden außerhalb Schleswig-Holsteins betreffen, übermittelt die Präsidentin oder der Präsident mit dem Einverständnis der Einsenderin oder des Einsenders an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten. Die übrigen Petitionen gibt die Präsidentin oder der Präsident an die zuständigen Behörden ab oder an die Einsenderin oder den Einsender zurück. Der Petitionsausschuss und die oder der Bürgerbeauftragte legen in Verfahrensgrundsätzen für die Zusammenarbeit fest, welche Petitionen mit Zustimmung der Einsenderin oder des Einsenders von der oder dem Bürgerbeauftragten an den Petitionsausschuss und umgekehrt abgegeben werden.

(2) Der Petitionsausschuss kann die Stellungnahme anderer Ausschüsse einholen.

(3) Der Petitionsausschuss kann Petitionen in Gesetzgebungsangelegenheiten dem zuständigen Fachausschuß zuleiten, damit dieser sie bei seiner Arbeit berücksichtigen kann.

(4) Zur Bestätigung der Erledigung der Petitionen durch den Petitionsausschuss erstattet dieser dem Landtag vierteljährlich Bericht. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn keine Anträge gestellt werden.

§ 42

Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk

Der Petitionsausschuss führt die Anhörungen nach Artikel 41 Abs. 1 Satz 4 Landesverfassung durch.

IX.

Beteiligung an Verfassungsstreitigkeiten, Behandlung von

Immunitätsangelegenheiten

§ 43

Beteiligung an Verfassungsstreitigkeiten

(1) Klagen und Verfassungsbeschwerden, die beim Bundes- oder Landesverfassungsgericht anhängig sind und zu denen dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Innen- und Rechtsausschuss zur Beratung.

(2) Der Ausschuß unterbreitet dem Landtag in einem Bericht einen Vorschlag darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Sinne Stellung genommen werden soll. Der Bericht wird auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages gesetzt.

§ 44

Behandlung von Immunitätsangelegenheiten

Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Innen- und Rechtsausschuß. Über den Bericht des Ausschusses entscheidet der Landtag ohne Aussprache.

X.

Sitzungen des Landtages

§ 45

Ordentliche Tagungen

(1) Der Landtag tritt außerhalb der sitzungsfreien Zeiten in der Regel monatlich mindestens einmal zusammen und tagt grundsätzlich in der Landeshauptstadt. Jede Tagung kann aus einem Sitzungstag oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungstagen bestehen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident schlägt vor Schluß jeder Tagung Zeit und Ort der nächsten Tagung vor. Widerspricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, so entscheidet der Landtag.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident setzt Zeit und Ort der nächsten Tagung selbständig fest, wenn der Landtag sie oder ihn hierzu ermächtigt oder wegen Beschlußunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Abgeordneten spätestens acht Tage vor der Tagung schriftlich ein. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist im Benehmen mit dem Ältestenrat unterschritten werden.

§ 46

Außerordentliche Tagungen

(1) In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident den Landtag zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident muß den Landtag einberufen, wenn achtzehn Abgeordnete oder die Landesregierung es verlangen.

(3) Außerordentliche Tagungen dürfen nicht einberufen werden, wenn lediglich eine Aktuelle Stunde stattfinden soll.

§ 46

Außerordentliche Tagungen

(1) In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident den Landtag zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident muß den Landtag einberufen, wenn achtzehn Abgeordnete oder zwei Fraktionen oder die Landesregierung es verlangen.

(3) Außerordentliche Tagungen dürfen nicht einberufen werden, wenn lediglich eine Aktuelle Stunde stattfinden soll.

§ 47

Teilnahmepflicht

(1) Die Abgeordneten haben die Pflicht, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen.

(2) Wer verhindert ist, an einer Sitzung des Landtages teilzunehmen, hat dies der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Für jede Sitzung des Landtages wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die anwesenden Abgeordneten eintragen.

(4) Abgeordnete, die die Sitzung vor ihrem Schluß verlassen wollen, haben dies der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe der Uhrzeit schriftlich mitzuteilen.

(5) Urlaub genehmigt die Präsidentin oder der Präsident.

§ 48

Teilnahme der Landesregierung und der Präsidentin oder des

Präsidenten des Landesrechnungshofs

(1) Die Mitglieder der Landesregierung, ihre Beauftragten sowie die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt; den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.

§ 49

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten ausgeschlossen werden. Der Antrag kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von achtzehn Abgeordneten oder von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(2) Beschließt der Landtag den Ausschluß der Öffentlichkeit, so dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung sowie im Einzelfall von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugelassene Personen anwesend sein.

§ 49

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten ausgeschlossen werden. Der Antrag kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von achtzehn Abgeordneten oder zwei Fraktionen oder von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(2) Beschließt der Landtag den Ausschluß der Öffentlichkeit, so dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung sowie im Einzelfall von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugelassene Personen anwesend sein.

§ 49a Nutzung mobiler Informationstechnik

Während der Sitzungen des Landtages ist die Nutzung mobiler Informationstechnik auf der Grundlage einer Verständigung im Ältestenrat zulässig.

Verfassungsrechtlich bedenklich, weil Benutzung von Arbeitsgeräten eine Einigung im Ältestenrat voraus setzen soll, selbst wenn der Sitzungsablauf nicht beeinträchtigt wird.

§ 50

Leitung der Sitzungen

(1) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Zu Beginn der ersten Sitzung einer Tagung stellt sie oder er die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit des Landtages fest.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.

(4) Bei Beschlußunfähigkeit hebt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung sofort auf und verkündet Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Sitzung.

§ 51

Tagesordnung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die vorläufige Tagesordnung fest. Tagesordnungspunkte, die einen inneren Zusammenhang aufweisen können zusammengefaßt werden. Beratungsgegenstände, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen spätestens am zwölften Tag vor der Tagung um 12.00 Uhr eingereicht sein. Für Ausschußberichte kann diese Frist auf fünf Tage verkürzt werden. Folgt einer mehrtägigen Tagung eine eintägige Tagung, so verkürzt sich die Redaktionsfrist für die eintägige Tagung auf den achten Tag, 12.00 Uhr, vor Beginn dieser Tagung. Werden diese Fristen unterschritten, so kann die Beratung nicht erfolgen, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter widerspricht.

(2) Die Beratung erfolgt in der durch die Tagesordnung festgelegten Reihenfolge. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten kann die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert werden.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur beraten werden, wenn der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejaht. Der Landtag beschließt zugleich über die Einreihung in die Tagesordnung. Zur Begründung des Dringlichkeitsantrages steht jeder Fraktion eine Redezeit bis zu drei Minuten zu.

(4) Der Landtag kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Abgesetzte Anträge sind in der nächsten oder darauffolgenden Landtagssitzung zu behandeln.

XI.

Redeordnung

§ 52

Worterteilung, Liste der Rednerinnen und Redner

(1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter darf sprechen, wenn ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat.

(2) Wer zur Sache sprechen will, hat sich bei der Schriftführerin oder dem Schriftführer, die oder der die Liste der Rednerinnen und Redner führt, zu Wort zu melden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Sie oder er kann dabei von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen.

(4) Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten kann die Oppositionsführerin oder der Oppositionsführer das Wort ergreifen. In diesem Falle ist den Vorsitzenden der anderen Fraktionen nach der Oppositionsführerin oder dem Oppositionsführer auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(5) Zu einem durch Abstimmung erledigten Gegenstand darf in derselben Sitzung nicht mehr das Wort erteilt werden.

(6) Einem Mitglied des Sitzungspräsidiums kann das Wort nicht erteilt werden.

§ 53

Zwischenfragen

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Abgeordneten zu Zwischenfragen das Wort erteilen. Die Zwischenfragen müssen kurz gehalten sein und dürfen keine Wertungen enthalten. Sie werden vom Platz aus gestellt. Die Beantwortungszeit beträgt bis zu einer Minute; die Zeit der Fragestellung und der Beantwortung wird nicht auf die Redezeit angerechnet.

§ 53

Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Abgeordneten zu Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen das Wort erteilen. Die Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen müssen kurz gehalten sein und dürfen keine Wertungen enthalten. Sie werden vom Platz aus gestellt vorgetragen. Die Beantwortungszeit beträgt bis zu einer Minute; die Zeit der Fragestellung und der Beantwortung wird nicht auf die Redezeit angerechnet.

Übernahme unserer Forderung.

§ 54

Bemerkungen zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung muß das Wort außer der Reihe der Wortmeldungen unverzüglich erteilt werden. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den Verhandlungsablauf beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.

§ 55

Persönliche Bemerkungen

(1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluß der Beratung eines Gegenstandes oder im Falle der Vertagung am Schluß der Sitzung zulässig. Wer das Wort zu einer persönlichen Bemerkung erhält, darf nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

(2) Auch außerhalb der Tagesordnung kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen, die ihr oder ihm vorher schriftlich mitzuteilen ist.

§ 56

Form und Dauer der Rede

(1) Die Abgeordneten sprechen in der Regel in freiem Vortrag. Sie können dabei stichwortartige Aufzeichnungen benutzen.

(2) Jede Fraktion kann zu jedem Gegenstand der Tagesordnung für eine ihrer Rednerinnen oder einen ihrer Redner zwanzig Minuten Redezeit beanspruchen. Jede weitere Rede soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Redezeiten auf Antrag einer Fraktion verlängern, wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies erforderlich macht.

(3) Spricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter über die Redezeit hinaus, so entzieht ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf sie oder er es zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.

(4) Für die Beratung der einzelnen Gegenstände setzt der Landtag in der Regel aufgrund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten, der im Benehmen mit dem Ältestenrat und unter Berücksichtigung der Anmeldungen der Landesregierung ergeht, eine bestimmte Zeitdauer fest. Sie kann während der Beratung des Gegenstands geändert werden. Der Anteil der Fraktionen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat festgesetzt. Über diese festgesetzte Zeit hinaus können Abgeordnete je einen Kurzbeitrag bis zu drei Minuten Dauer leisten.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Berichterstatter keine Anwendung.

(6) Überschreitet die Landesregierung die von ihr angemeldeten Redezeiten, so verlängert sich die Redezeit jeder Fraktion um die Dauer der Überschreitung.

§ 56

Form und Dauer der Rede

(1) Die Abgeordneten sprechen in der Regel in freiem Vortrag. Sie können dabei stichwortartige Aufzeichnungen benutzen.

(2) Jede Fraktion kann zu jedem Gegenstand der Tagesordnung für eine ihrer Rednerinnen oder einen ihrer Redner bis zu zehn Minuten Redezeit beanspruchen. Jede weitere Rede soll nicht länger als fünf Minuten dauern. b>Im Ältestenrat kann eine Verlängerung dieser Redezeiten vereinbart werden, wenn der Gegenstand der Tagesordnung dies erforderlich macht. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten auf Antrag einer Fraktion während der Sitzung des Landtages verlängern, wenn der Verlauf der Aussprache dies erforderlich macht.

(3) Spricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter über die Redezeit hinaus, so entzieht ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf sie oder er es zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.

(4) Für die Beratung der einzelnen Gegenstände setzt der Landtag in der Regel aufgrund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten, der im Benehmen mit dem Ältestenrat und unter Berücksichtigung der Anmeldungen der Landesregierung ergeht, eine bestimmte Zeitdauer fest. Sie kann während der Beratung des Gegenstands geändert werden. Der Anteil der Fraktionen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat festgesetzt. Über diese festgesetzte Zeit hinaus können Abgeordnete je einen Kurzbeitrag bis zu drei Minuten Dauer leisten.

(5) Reden können zu Protokoll gegeben werden, wenn im Laufe einer Landtagssitzung die gemäß Absatz 4 vorgesehene Aussprache entfällt. Die Reden werden dem Plenarprotokoll als Anhang beigefügt. Einzelheiten regelt die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Berichterstatter keine Anwendung.

(7) Überschreitet die Landesregierung die von ihr angemeldeten Redezeiten, so verlängert sich die Redezeit jeder Fraktion um die Dauer der Überschreitung.

Im Ältestenrat wird nichts "vereinbart", über die Tagesordnung entscheidet der Landtag. Der Ältestenrat ist kein Entscheidungsgremium.

§ 57

Schluß der Beratung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

(2) Der Landtag kann die Beratung unterbrechen, vertagen oder schließen.

(3) Wird ein Antrag auf Vertagung oder Schluß der Beratung gestellt, so kann nach Verlesung der Liste der Rednerinnen und Redner neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller je einer weiteren Abgeordneten oder einem weiteren Abgeordneten für und wider den Antrag das Wort erteilt werden.

(4) Über einen Schlußantrag kann erst abgestimmt werden, wenn mindestens eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter von jeder Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen.

§ 58

Eröffnung der Beratung, zusätzliche Redezeiten

(1) Erhält nach Schluß der Beratung oder nach Ablauf der gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 festgesetzten Redezeit ein Mitglied der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet. Das gleiche gilt, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nach Ablauf der gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 festgesetzen Redezeit zu dem Gegenstand das Wort erhält. Allen Fraktionen steht in diesen Fällen wieder die Hälfte der festgesetzten Redezeit zu.

(2) Erhält während der Beratung ein Mitglied der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so haben alle Fraktionen, denen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ein volles Viertel ihrer ursprünglichen Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt zur Verfügung steht, Anspruch auf ein zusätzliches Viertel der festgesetzten Redezeit.

(3) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen von vier Abgeordneten die Beratung über seine Ausführungen eröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.

XII.

Abstimmung

§ 59

Beschlußfähigkeit

(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht vor einer Abstimmung oder Wahl angezweifelt wird.

(2) Wird die Beschlußfähigkeit angezweifelt, so ist sie durch Namensaufruf oder Zählung der Abgeordneten festzustellen.

(3) Eine Abstimmung oder Wahl, die infolge Beschlußunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann, wird in der nächstfolgenden Sitzung nachgeholt. Dabei bleibt ein bereits gestellter Antrag auf namentliche Abstimmung bestehen.

§ 60

Beschlußfassung

(1) Der Landtag beschließt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2) Soweit in der Landesverfassung, in der Geschäftsordnung oder in anderen Gesetzen für eine Antragstellung, Beschlußfassung, Abstimmung oder Wahl Mehrheiten oder Minderheiten der Abgeordneten vorgeschrieben sind, werden diese nach der gesetzlichen Abgeordnetenzahl berechnet.

§ 61

Eröffnung der Abstimmung, Fragestellung

(1) Nach Schluß der Beratung und nach Abgabe persönlicher Bemerkungen eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Unmittelbar vor der Abstimmung ist auf Antrag der Beratungsgegenstand zu verlesen, über den abgestimmt werden soll.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten lassen. Sie oder er hat festzustellen, ob dem Antrag zugestimmt wird und durch Gegenprobe Ablehnung und Stimmenthaltung zu ermitteln. Der Stimme enthält sich, wer bei einer Abstimmung anwesend ist und weder mit "ja" noch mit "nein" stimmt. Bei alternativer Abstimmung werden nur die "Ja"-Stimmen gezählt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Abstimmung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.

§ 62

Reihenfolge der Abstimmung

Bei der Abstimmung ist nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

a)

Anträge auf Übergang zur Tagesordnung (§ 33),

b)

Anträge auf Schluß der Beratung (§ 57 Abs. 3),

c)

Anträge auf Schluß der Liste der Rednerinnen und Redner,

d)

Anträge auf Vertagung der Beratung (§ 57 Abs. 3),

e)

Anträge, die, ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuß, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

f)

Änderungsanträge,

g)

Zusatzanträge,

h)

Abstimmung über den Beratungsgegenstand selbst.

Im übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen mehrere Anträge gleich weit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen. Bei verschiedenen in Frage stehenden Geldsummen ist die kleinere in Antrag gebrachte Einnahme- und die größere Ausgabesumme zuerst zur Abstimmung zu stellen. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

§ 63

Formen der Abstimmung

(1) Über Anträge ist offen abzustimmen. Dies geschieht in der Regel durch Handaufheben. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, kann über diese alternativ abgestimmt werden, wenn keine Fraktion widerspricht. Eine alternative Abstimmung über Gesetzentwürfe ist nicht zulässig.

(1a) Gesetzentwürfe, Anträge, Berichte, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Wahlvorschläge, über die eine Aussprache nicht vorgesehen ist, können in eine Sammeldrucksache aufgenommen werden. Der Landtag entscheidet in einer Gesamtabstimmung, wenn keine Abgeordnete oder kein Abgeordneter widerspricht. Bei Widerspruch ist über den betreffenden Gegenstand gesondert abzustimmen.

(2) Namentliche Abstimmung muß stattfinden, wenn sie vor der Eröffnung der Abstimmung von achtzehn Abgeordneten verlangt wird. Die Abgeordneten geben in diesem Fall ihre Stimme nach Aufruf ihrer Namen ab. Eine namentliche Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung ist unzulässig.

(3) Bei Wahlen muß geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag kann offen abgestimmt werden, es sei denn, daß achtzehn Abgeordnete widersprechen.

§ 63

Formen der Abstimmung

(1) Über Anträge ist offen abzustimmen. Dies geschieht in der Regel durch Handaufheben. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, kann über diese alternativ abgestimmt werden, wenn keine Fraktion widerspricht. Eine alternative Abstimmung über Gesetzentwürfe ist nicht zulässig.

(1a) Gesetzentwürfe, Anträge, Berichte, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Wahlvorschläge, über die eine Aussprache nicht vorgesehen ist, können in eine Sammeldrucksache aufgenommen werden. Der Landtag entscheidet in einer Gesamtabstimmung, wenn keine Abgeordnete oder kein Abgeordneter widerspricht. Bei Widerspruch ist über den betreffenden Gegenstand gesondert abzustimmen.

(2) Namentliche Abstimmung muß stattfinden, wenn sie vor der Eröffnung der Abstimmung von achtzehn Abgeordneten oder zwei Fraktionen verlangt wird. Die Abgeordneten geben in diesem Fall ihre Stimme nach Aufruf ihrer Namen ab. Eine namentliche Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung ist unzulässig.

(3) Bei Wahlen muß geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag kann offen abgestimmt werden, es sei denn, daß achtzehn Abgeordnete oder zwei Fraktionen widersprechen.

§ 64

Abstimmungsergebnis

(1) Nach jeder Abstimmung wird das Ergebnis durch die Präsidentin oder den Präsidenten festgestellt und mitgeteilt. Dabei ist die Zusammensetzung von Mehrheit und Minderheit bekanntzugeben. Bei alternativer Abstimmung stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, welcher der Anträge angenommen und welcher abgelehnt ist.

(2) Jede Abgeordnete oder jeder Abgeordnete hat das Recht, ihre oder seine Abstimmung kurz zu begründen. Eine Erklärung zur Abstimmung kann auch von einer Fraktion abgegeben werden. Erklärungen nach Satz 1 und 2 dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Anstelle einer mündlichen Begründung kann die Erklärung zu Protokoll gegeben werden.

XIII.

Ordnungsbestimmungen

§ 65

Sachruf

Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen oder Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, "zur Sache" rufen.

§ 66

Ordnungsruf

(1) Wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter die Ordnung verletzt, wird sie oder er von der Präsidentin oder dem Präsidenten "zur Ordnung" gerufen. Ist der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Ordnungsverletzung entgangen, so kann sie oder er diese Ordnungsverletzung in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen.

(2) Die oder der Abgeordnete kann hiergegen spätestens bis zum folgenden Werktag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich Einspruch erheben.

(3) Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Der Landtag entscheidet ohne Beratung, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war.

§ 67

Wortentziehung

(1) Ist eine Rednerin oder ein Redner bei derselben Rede dreimal "zur Sache" oder "zur Ordnung" gerufen worden, so entzieht ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort. Nach dem zweiten Ruf "zur Sache" oder "zur Ordnung" muß die Präsidentin oder der Präsident auf diese Folge hinweisen.

(2) Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen worden, so darf sie oder er es zu diesem Beratungsgegenstand bis zur Eröffnung der Abstimmung nicht wieder erhalten.

§ 68

Ausschließung von Abgeordneten

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin oder der Präsident eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten für die Dauer des Sitzungstages ausschließen, ohne daß ein Ordnungsruf ergangen ist. Die oder der Abgeordnete hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Geschieht dies trotz Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten nicht, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Die oder der Abgeordnete zieht sich hierdurch ohne weiteres den Ausschluß für die Dauer von weiteren drei Sitzungstagen zu; die Präsidentin oder der Präsident stellt dies bei Wiedereröffnung der Sitzung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.

(2) Gegen den Ausschluß ist der Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum nächsten Sitzungstag zulässig. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Landtag darüber in der nächsten Sitzung ohne Beratung.

(3) Für die Dauer des Ausschlusses ruht die Berechtigung, an Ausschußsitzungen teilzunehmen.

§ 69

Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben.

§ 70

Weitere Ordnungsmaßnahmen

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Abgeordnete sind, sowie Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.

(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

XIV.

Beurkundung der Verhandlungen

§ 71

Stenographischer Bericht

(1) Über jede Sitzung werden unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Stenographischer Bericht sowie ein Beschlußprotokoll angefertigt.

(2) Der Stenographische Bericht enthält:

a)

die Tagesordnung nebst Beginn und Schluß der Sitzungen,

b)

die Wiedergabe alles Gesprochenen nach der Kurzschriftaufnahme.

(3) Die Abgeordneten und die Landesregierung erhalten das Beschlußprotokoll und den Stenographischen Bericht.

§ 72

Prüfung der Reden

(1) Alle Rednerinnen und Redner erhalten eine Niederschrift ihrer Rede zur Nachprüfung. Geben sie sie nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist zurück, so gilt der übersandte Wortlaut als von ihnen gebilligt.

(2) Eine Berichtigung darf den Sinn der Rede nicht ändern. Unzulässig sind auch Änderungen, die nach ihrem Umfang von der Niederschrift des gesprochenen Wortes wesentlich abweichen. In Zweifelsfällen entscheidet, wenn sich die Rednerin oder der Redner und der Stenographische Dienst nicht verständigen, die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Die Fraktionen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Rednerinnen und Redner nach Absatz 1 einen vorläufigen Stenographischen Bericht zur internen Unterrichtung.

§ 73

Beurkundung der Beschlüsse

Die vom Landtag gefaßten Beschlüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigt und der Landesregierung zugestellt.

§ 73a Veröffentlichungen für die Bürger

(1) Protokolle, Berichte, Beschlußempfehlungen, Vorlagen, Gesetzesinitiativen, Anträge, kleine und große Anfragen, Antworten auf Anfragen, Denkschriften, Unterrichtungen, sonstige Eingänge sowie für die Öffentlichkeit erstellte Ton- und Bildaufnahmen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen, auf den Internetseiten des Landtages zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit dem Bekanntwerden gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung eines Staatsorgans beeinträchtigt würde, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(2) Veröffentlichungen sind, soweit möglich, unter eine offene Lizenz zu stellen und barrierefrei zu gestalten.

(3) Auf Verlangen sendet der Landtag Interessierten die in Absatz 1 genannten Druckschriften postalisch zu.

XV.

Auslegung der Geschäftsordnung

§ 74

Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung auftauchende Fragen zur Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Innen- und Rechtsausschuß beschließen.

§ 75

Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von der Geschäftsordnung können im Einzelfall durch Beschluß des Landtages zugelassen werden, wenn keine Abgeordnete und kein Abgeordneter widerspricht und Vorschriften der Landesverfassung nicht entgegenstehen.

XVI.

Schlußvorschriften

§ 76

Auskunft über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag schriftlich über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse. Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Unterrichtung Fristen setzen.

(2) Auf Verlangen von achtzehn Abgeordneten, die mit der Erledigung nicht einverstanden sind, hat die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Das Verlangen muß schriftlich begründet werden.

§ 76

Auskunft über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag schriftlich über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse. Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Unterrichtung Fristen setzen.

(2) Auf Verlangen von achtzehn Abgeordneten oder zwei Fraktionen, die mit der Erledigung nicht einverstanden sind, hat die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Das Verlangen muß schriftlich begründet werden.


§ 77

Unerledigte Vorlagen am Schluß der Wahlperiode

Mit Ablauf oder vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode des Landtages gelten alle Vorlagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Unerledigte Petitionen werden in der nächsten Wahlperiode weiter beraten.

§ 78

Geheimschutzordnung

Der Landtag gibt sich eine Geheimschutzordnung, die dieser Geschäftsordnung als Anlage +) beigefügt wird.

§ 79

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Änderungsvorschläge

Geltende Fassung Fassung Etablierte Änderungsvorschlag Begründung

§ 8

Sitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muß einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.

(2) Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 8

Sitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muß einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.

(2) Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Beratungen, Protokolle und Unterlagen des Ältestenrates sind vertraulich; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt. Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus den vertraulichen Sitzungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat. § 49a gilt entsprechend.

(4) Im Falle eines gröblichen Verstoßes gegen die Vertraulichkeit gilt § 17a Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Sitzungsausschluss auch gegenüber einer Fraktion ausgesprochen werden kann.

§ 8

Sitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muß einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.

(2) Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Beratungen, Protokolle und Unterlagen des Ältestenrates sind vertraulich; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt. Die Präsidentin oder der Präsident veröffentlicht die im Ältestenrat getroffenen Vereinbarungen; Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung gilt entsprechend. Im Übrigen entscheidet über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus den vertraulichen Sitzungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat. § 49a gilt entsprechend.

(4) Im Falle eines gröblichen Verstoßes gegen die Vertraulichkeit gilt § 17a Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Sitzungsausschluss auch gegenüber einer Fraktion ausgesprochen werden kann.

Die Veröffentlichung auch des Ergebnisses von Ältestenratssitzungen in das Ermessen des Präsidenten zu stellen, wie es der Antrag der übrigen Fraktionen vorsieht, ist mit der Verfassung nicht vereinbar.

Der Wissenschaftliche Dienst führt mit Gutachten vom 27.08.2012 aus (Seite 9): "Aus der Gegenüberstellung der Interessen ergibt sich jedoch ebenfalls, dass die notwendige Vertraulichkeit des Verhandlungsablaufs keineswegs die Geheimhaltung der interfraktionellen Vereinbarungen als Verhandlungsergebnis bedingt. Von daher ist es mit Blick auf einen parlamentarischen Öffentlichkeitsgrundsatz geboten, die Öffentlichkeit wenigstens in der Veröffentlichung der ausgehandelten Fraktionsabsprachen erkennbar werden zu lassen."

Wäre eine Veröffentlichung nur im Einzelfall und nur im Benehmen mit dem Ältestenrat zulässig, müssten die Mitglieder des Ältestenrats in jeder Sitzung erneut diskutieren, ob und in welchem Wortlaut Ergebnisse veröffentlicht werden (vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vom 27.08.2012, Seite 3). Dies wäre unpraktikabel, würde die Mitglieder des Ältestenrats kostbare Zeit kosten und würde den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht.

Zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Rechte muss es Abgeordneten außerdem möglich und erlaubt sein, sich beispielsweise im Plenum, in Ausschüssen oder vor dem Verfassungsgericht auf im Ältestenrat getroffene Absprachen zu berufen. Nur so können diese zur Geltung gebracht werden. Beispielsweise hat sich der Abgeordnete Kubicki in einer öffentlichen Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses auf eine Vereinbarung im Ältestenrat zur Behandlung der anstehenden Verfassungsänderungsanträge berufen. Dies muss auch künftig zulässig bleiben.

Der Änderungsantrag sieht daher vor, dass der Präsident die im Ältestenrat getroffenen Vereinbarungen veröffentlicht. Dies steht unter dem Vorbehalt, dass dem Bekanntwerden nicht gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen und dass nicht die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung des Landtags beeinträchtigt wird (Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung in entsprechender Anwendung). Durch die Veröffentlichung ist dem Öffentlichkeitsgrundsatz Rechnung getragen und zugleich sichergestellt, dass sich Abgeordnete zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Rechte auf die getroffenen Vereinbarungen berufen können.

 


§ 14a Verfahren bei der Mitwirkung im Bundesrat und in Angelegenheiten der Europäischen Union

Soweit die Mitwirkung im Bundesrat oder Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union betroffen sind, kann in eilbedürftigen Angelegenheiten der federführende Ausschuss vorläufig Stellung nehmen (§ 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 8 Satz 8 Parlamentsinformationsgesetz). Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Ältestenrat festgelegten Terminplan der Landtag nicht mehr rechtzeitig beschließen kann.

§ 14a

Verfahren bei der Mitwirkung im Bundesrat und in Angelegenheiten der Europäischen Union

Soweit die Mitwirkung im Bundesrat oder Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union betroffen sind, kann in eilbedürftigen Angelegenheiten der federführende Ausschuss vorläufig Stellung nehmen (§ 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 8 Satz 8 Parlamentsinformationsgesetz). Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Ältestenrat festgelegten Terminplan der Landtag nicht mehr rechtzeitig beschließen kann die dem Landtag weniger als vier Wochen vor der letzten Sitzung, in der Stellung genommen werden kann, bekannt werden.

Die in dem Änderungsantrag der übrigen Fraktionen gewählte Formulierung des § 14a Satz 2 bedarf einer Änderung. Zum einen wird der Terminplan nicht vom Ältestenrat „festgelegt“, denn der Ältestenrat ist ein Beratungs- und kein Entscheidungsgremium. Die vorläufige Tagesordnung samt Beratungsreihenfolge setzt der Präsident fest (§ 51), beschlossen wird sie vom Landtag. Zum anderen ist die vorgeschlagene Definition der Eilbedürftigkeit zu eng. Wenn eine Angelegenheit dem zuständigen Ausschuss eine Woche vor einer Plenarsitzung zur Kenntnis gelangt, kann der Landtag auf Empfehlung des Ausschusses zwar theoretisch noch rechtzeitig Stellung nehmen. Es ist aber keine ausreichende Vorbereitungszeit gegeben, damit ein Abgeordneter oder eine Fraktion eine Beschlussvorlage ausarbeiten und einreichen kann.

Es wird daher vorgeschlagen, als eilbedürftige Angelegenheiten solche anzusehen, die dem Landtag weniger als vier Wochen vor der letzten Sitzung, in der Stellung genommen werden kann, bekannt werden. Wird eine Angelegenheit vier Wochen vor einer Landtagssitzung bekannt, in der noch rechtzeitig Stellung genommen werden kann, verfügen die Abgeordneten über ausreichend Zeit, die Sache zu prüfen und erforderlichenfalls fristgerecht eine Beschlussvorlage auszuarbeiten und einzureichen.

§ 17a Ausschließung von Abgeordneten wegen Verletzung der Vertraulichkeit

(1) Im Falle eines gröblichen Verstoßes gegen die Geheimschutzordnung oder die Vertraulichkeit von Sitzungen oder Sitzungsteilen kann die oder der Abgeordnete, der oder dem dieser Verstoß zu Last gelegt wird, für bestimmte Beratungsgegenstände oder bis zu drei Sitzungen von der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses ausgeschlossen werden. Über die Verhängung sowie Umfang und Dauer eines Sitzungsausschlusses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag des Ausschusses. Die oder der betroffene Abgeordnete erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 17a Ausschließung von Abgeordneten wegen Verletzung der Vertraulichkeit

(1) Im Falle eines gröblichen Verstoßes gegen die Geheimschutzordnung oder die Vertraulichkeit von Sitzungen oder Sitzungsteilen kann die oder der Abgeordnete, der oder dem dieser Verstoß zu Last gelegt wird fällt, für bestimmte Beratungsgegenstände oder bis zu drei Sitzungen von der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses ausgeschlossen werden. Über die Verhängung sowie Umfang und Dauer eines Sitzungsausschlusses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag des Ausschusses. Die oder der betroffene Abgeordnete erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.

Der Antrag der übrigen Fraktionen bedarf bezüglich § 17a Abs. 1 S. 1 GO-E einer Änderung: Einen Ausschluss von einer Ausschusssitzung kann es nicht bereits rechtfertigen, dass einem Abgeordneten ein Geschäftsordnungsverstoß „zur Last gelegt wird“. Wenn nicht aufgeklärt ist, wer den Verstoß begangen hat, ist für Eingriffe in die verfassungsmäßigen Rechte der Abgeordneten kein Raum. Es kann nicht im Belieben eines Ausschusses oder des Präsidenten stehen, einen Verstoß aufgrund bloßer Vermutungen einem Abgeordneten zur Last zu legen, obwohl auch andere Abgeordnete als Verursacher in Betracht kommen. Auch der bisherige § 68 sieht nur die Ausschließung von Abgeordneten vor, denen ein Verstoß tatsächlich zur Last fällt.

Aus diesen Gründen soll § 17a die Ausschließung nur von Abgeordneten erlauben, denen ein Verstoß „zur Last fällt“.

§ 49a Nutzung mobiler Informationstechnik

Während der Sitzungen des Landtages ist die Nutzung mobiler Informationstechnik auf der Grundlage einer Verständigung im Ältestenrat zulässig.

§ 49a Nutzung mobiler Informationstechnik

Der Landtag kann die Nutzung mobiler Informationstechnik während seiner Sitzungen beschränken, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich ist.

Der von den übrigen Fraktionen vorgeschlagene § 49a steht mit den verfassungsmäßigen Rechten der Abgeordneten nicht im Einklang. Vorbehaltlich einer – einstimmigen – Verständigung im Ältestenrat soll die Nutzung mobiler Informationstechnik für unzulässig erklärt werden, selbst wenn die Nutzung die Ordnung der Sitzungen nicht beeinträchtigt. Ein solches Generalverbot mit Erlaubnisvorbehalt verletzt das Recht der Abgeordneten, ihre Arbeitsweise frei zu gestalten, indem sie beispielsweise Sitzungsunterlagen elektronisch auf Laptops einsehen oder sich über mobile Informationstechnik miteinander abstimmen. Informationstechnik stellt für Abgeordnete heute ein unverzichtbares Arbeitsmittel dar. Es wäre verfassungswidrig, jedem Mitglied des Ältestenrats die Möglichkeit zu geben, die Nutzung mobiler Informationstechnik insgesamt oder weitgehend zu blockieren, indem er sich einer Verständigung verweigert. Außerdem ist der Ältestenrat verfassungsrechtlich nicht legitimiert, Entscheidungen zu fällen, die alle Abgeordneten binden. Der Ältestenrat ist ein Beratungs- und kein Entscheidungsgremium. Der Landtag kann auch durch Geschäftsordnungsänderung nicht eigene Kompetenzen auf den Ältestenrat zur abschließenden Entscheidung übertragen, denn über seine Geschäftsordnung muss der Landtag stets selbst entscheiden.

Um den Willen der übrigen Fraktionen verfassungskonform umzusetzen, soll § 49a dem Landtag das Recht geben, die Nutzung mobiler Informationstechnik während seiner Sitzungen zu beschränken, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich ist. Der Landtag kann sich so eine IT-Ordnung geben.

§ 56

Form und Dauer der Rede

(1) Die Abgeordneten sprechen in der Regel in freiem Vortrag. Sie können dabei stichwortartige Aufzeichnungen benutzen.

(2) Jede Fraktion kann zu jedem Gegenstand der Tagesordnung für eine ihrer Rednerinnen oder einen ihrer Redner zwanzig Minuten Redezeit beanspruchen. Jede weitere Rede soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Redezeiten auf Antrag einer Fraktion verlängern, wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies erforderlich macht.

(3) Spricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter über die Redezeit hinaus, so entzieht ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf sie oder er es zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.

(4) Für die Beratung der einzelnen Gegenstände setzt der Landtag in der Regel aufgrund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten, der im Benehmen mit dem Ältestenrat und unter Berücksichtigung der Anmeldungen der Landesregierung ergeht, eine bestimmte Zeitdauer fest. Sie kann während der Beratung des Gegenstands geändert werden. Der Anteil der Fraktionen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat festgesetzt. Über diese festgesetzte Zeit hinaus können Abgeordnete je einen Kurzbeitrag bis zu drei Minuten Dauer leisten.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Berichterstatter keine Anwendung.

(6) Überschreitet die Landesregierung die von ihr angemeldeten Redezeiten, so verlängert sich die Redezeit jeder Fraktion um die Dauer der Überschreitung.

§ 56

Form und Dauer der Rede

(1) Die Abgeordneten sprechen in der Regel in freiem Vortrag. Sie können dabei stichwortartige Aufzeichnungen benutzen.

(2) Jede Fraktion kann zu jedem Gegenstand der Tagesordnung für eine ihrer Rednerinnen oder einen ihrer Redner zwanzig Minuten Redezeit beanspruchen. Jede weitere Rede soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Im Ältestenrat kann eine Verlängerung dieser Redezeiten vereinbart werden, wenn der Gegenstand der Tagesordnung dies erforderlich macht. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten auf Antrag einer Fraktion während der Sitzung des Landtages verlängern, wenn der Verlauf der Aussprache dies erforderlich macht.

(3) Spricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter über die Redezeit hinaus, so entzieht ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf sie oder er es zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.

(4) Für die Beratung der einzelnen Gegenstände setzt der Landtag in der Regel aufgrund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten, der im Benehmen mit dem Ältestenrat und unter Berücksichtigung der Anmeldungen der Landesregierung ergeht, eine bestimmte Zeitdauer fest. Sie kann während der Beratung des Gegenstands geändert werden. Der Anteil der Fraktionen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat festgesetzt. Über diese festgesetzte Zeit hinaus können Abgeordnete je einen Kurzbeitrag bis zu drei Minuten Dauer leisten.

(5) Reden können zu Protokoll gegeben werden, wenn im Laufe einer Landtagssitzung die gemäß Absatz 4 vorgesehene Aussprache entfällt. Die Reden werden dem Plenarprotokoll als Anhang beigefügt. Einzelheiten regelt die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Berichterstatter keine Anwendung.

(7) Überschreitet die Landesregierung die von ihr angemeldeten Redezeiten, so verlängert sich die Redezeit jeder Fraktion um die Dauer der Überschreitung.

§ 56

Form und Dauer der Rede

(1) Die Abgeordneten sprechen in der Regel in freiem Vortrag. Sie können dabei stichwortartige Aufzeichnungen benutzen.

(2) Jede Fraktion kann zu jedem Gegenstand der Tagesordnung für eine ihrer Rednerinnen oder einen ihrer Redner zwanzig Minuten Redezeit beanspruchen. Jede weitere Rede soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Im Ältestenrat kann eine Verlängerung dieser Redezeiten vereinbart werden, wenn der Gegenstand der Tagesordnung dies erforderlich macht. Diese Redezeiten können verlängert werden, wenn der Gegenstand der Tagesordnung dies erforderlich macht und keine Fraktion widerspricht. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten auf Antrag einer Fraktion während der Sitzung des Landtages verlängern, wenn der Verlauf der Aussprache dies erforderlich macht.

(3) Spricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter über die Redezeit hinaus, so entzieht ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf sie oder er es zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.

(4) Für die Beratung der einzelnen Gegenstände setzt der Landtag in der Regel aufgrund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten, der im Benehmen mit dem Ältestenrat und unter Berücksichtigung der Anmeldungen der Landesregierung ergeht, eine bestimmte Zeitdauer fest. Sie kann während der Beratung des Gegenstands geändert werden. Der Anteil der Fraktionen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat festgesetzt. Über diese festgesetzte Zeit hinaus können Abgeordnete je einen Kurzbeitrag bis zu drei Minuten Dauer leisten.

(5) Reden können zu Protokoll gegeben werden, wenn im Laufe einer Landtagssitzung die gemäß Absatz 4 vorgesehene Aussprache entfällt. Die Reden werden dem Plenarprotokoll als Anhang beigefügt. Einzelheiten regelt die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Berichterstatter keine Anwendung.

(7) Überschreitet die Landesregierung die von ihr angemeldeten Redezeiten, so verlängert sich die Redezeit jeder Fraktion um die Dauer der Überschreitung.

Der von den übrigen Fraktionen vorgeschlagene § 56 Abs. 2 Satz 3 bedarf einer Änderung. Er vermittelt den Eindruck, dass der Ältestenrat über Redezeiten oder deren Verlängerung entscheide. Tatsächlich ist der Ältestenrat zu solchen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht legitimiert. Er ist ein Beratungs- und kein Entscheidungsgremium. Die Entscheidung über Tagesordnung und Redezeiten trifft der Landtag aufgrund eines Vorschlags des Präsidenten.

Um den Willen der übrigen Fraktionen korrekt umzusetzen, ist die Möglichkeit einer Verlängerung der Redezeiten vorzusehen, wenn der Gegenstand der Tagesordnung dies erforderlich macht und keine Fraktion dem in der Sitzung widerspricht. In der Praxis kann die Frage im Ältestenrat vorbesprochen werden, jedoch muss die Entscheidung dem Landtag vorbehalten bleiben.

§ 73a Übertragung öffentlicher Sitzungen

Öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse werden spätestens ab 2013 in Wort oder in Wort und Bild der Öffentlichkeit über das Internet zur zeitgleichen Kenntnisnahme und zum nachträglichen Abruf zur Verfügung gestellt.

XVI.

Schlußvorschriften

§ 76

Auskunft über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag schriftlich über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse. Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Unterrichtung Fristen setzen.

(2) Auf Verlangen von achtzehn Abgeordneten, die mit der Erledigung nicht einverstanden sind, hat die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Das Verlangen muß schriftlich begründet werden.

§ 76

Auskunft über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag schriftlich über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse. Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Unterrichtung Fristen setzen.

(2) Auf Verlangen von achtzehn Abgeordneten oder zwei Fraktionen, die mit der Erledigung nicht einverstanden sind, hat die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Das Verlangen muß schriftlich begründet werden.