SH:LPT2020.1/Anträge/Streichung des § 9b Abs.7

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2020.1.

Antrag Nummer   an den Landesparteitag 2020.1.
Beantragt von
Jrotermund
Titel 
Streichung des § 9b Abs.7
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 9b Abs.7

Antragstext

Es wird beantragt, den § 9b Abs.7 in der Landessatzung zu streichen.

Aktuelle Fassung:

§ 9b Satzung

(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

Neue Fassung:

§ 9b Satzung

(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Gestrichen.

Begründung

Die Buchhaltung wurde in weiten Teilen von dee Bundesbuchhaltung übernommen. Für den Teil, den die Schatzmeisterei bearbeitet, gibt es Kassenprüfer. § 9b Abs.8 der Satzung sagt: "Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird." Insoweit die Kasse sachgerecht geprüft wurde, erübrigt sich das Amt der Rechnungsprüfer, die ad hoc unter den überraschten, möglicherweise unwilligen Anwesenden gewählt werden müßten, evtl. nicht die vollständigen Unterlagen einsehen können, so wie es den Kassenprüfern möglich ist. Letztlich ist jener § überflüssig.


Diskussion
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