SH:LPT2020.1/Anträge/Streichung des § 9b Abs.7
Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2020.1.
Es wird beantragt, den § 9b Abs.7 in der Landessatzung zu streichen. Aktuelle Fassung:
Neue Fassung:
Die Buchhaltung wurde in weiten Teilen von dee Bundesbuchhaltung übernommen. Für den Teil, den die Schatzmeisterei bearbeitet, gibt es Kassenprüfer. § 9b Abs.8 der Satzung sagt: "Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird." Insoweit die Kasse sachgerecht geprüft wurde, erübrigt sich das Amt der Rechnungsprüfer, die ad hoc unter den überraschten, möglicherweise unwilligen Anwesenden gewählt werden müßten, evtl. nicht die vollständigen Unterlagen einsehen können, so wie es den Kassenprüfern möglich ist. Letztlich ist jener § überflüssig.
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