SH:LPT2016.1/Anträge/S092 - Kassenprüfer vs. Rechungsprüfer

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2016.1.

Antrag Nummer S092 an den Landesparteitag 2016.1.
Beantragt von
Darkstar
Titel 
Kassenprüfer vs. Rechungsprüfer
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Abschnitt A, § 9b, Abs 7

Antragstext

Die Satzung des Landesverbands möge in der Verwendung der Bezeichnungen "Rechnungsprüfer" und "Kassenprüfer" an die Bundessatzung angepaßt werden.

Aktuelle Fassung:

§ 9b - Der Landesparteitag

(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer haben den Zeitraum von der letzten Rechnungsprüfung bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Landesparteitages zu prüfen. Die Rechnungsprüfung wird auf dem Landesparteitag oder der Gründungsversammlung für die Prüfung zum nächsten Landesparteitag gewählt. Der Bericht ist vor Beginn des Landesparteitages fertig zu stellen.

Neue Fassung:

§ 9b - Der Landesparteitag

(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden umnummeriert zu 9 und 10.

Begründung

In der Satzung des LV SH wird im Gegensatz zur Bundessatzung (und anderen LVs) die Bezeichnung "Rechnungsprüfer" statt "Kassenprüfer" verwendet und die unterschiedlichen Aufgaben der Rechnungsprüfer und Kassenprüfer sind vermischt worden. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Amt der Kassenprüfer (Amtszeit analog zum Landesvorstand) und dem Parteitagsamt der Rechnungsprüfer.

Die derzeitige Regelung in der Landessatzung führt regelmäßig zu unnötigen Verwirrungen, die ein Ende haben sollten, wenn die Bezeichnungen wie in der Bundessatzung verwendet werden.


Diskussion
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