Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2015.1.
- Antrag Nummer S092 an den Landesparteitag 2015.1.
- Beantragt von
- Sven77
- Titel
- Änderung der Gebietsversammlung
- Empfehlung der Antragskommission
- Formal OK
- Hinweise der Antragskommission
-
- betrifft Abschnitt/Kapitel
- §9c Abs. 5 und 8
Antragstext
Es wird beantragt in der Landessatzung Abschnitt §9c Abs. 5 und 8 zu ändern und optional Abs. 13 neu einzufügen.
Aktuelle Fassung:
§9c – Die Gebietsversammlung
(1) keine Änderungen
(2) keine Änderungen
(3) keine Änderungen
(4) keine Änderungen
(5) Umfasst das Gebiet der Gebietsversammlung einen oder mehrere angrenzende Kreise und kreisfreie Städte können eine oder mehrere Personen für bestimmte Zuständigkeiten gewählt werden. Diese gewählten Personen sollen vom Vorstand, maximal bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres befristet, beauftragt werden. Es können Personen für folgende Zuständigkeiten gewählt werden:
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Pressepirat)
Pressepiraten sind für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Zusätzlich sind sie Ansprechpartner für alle externen Personen und Organisationen und vertreten somit das entsprechende Gebiet nach außen.
- Mitgliederverwaltung und Organisatorisches (Verwaltungspirat)
Die Verwaltungspiraten sind zuständig für die Mitgliederverwaltung. Ein Verwaltungspirat erhält einen Zugang zur offiziellen Mitgliederverwaltung des Bundes mit entsprechender Zugriffsberechtigung. Die Verwaltungspiraten können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs auch zu Gebietsversammlungen einladen und die Akkreditierung vornehmen.
- Budgetverwaltung und Finanzen (Finanzpirat)
Die Finanzpiraten sind für die Verwaltung von zugeteilten Budgets verantwortlich. Sie sammeln die Belege und rechnen mit dem Schatzmeister des zuständigen Verbands ab.
(6) keine Änderungen
(7) keine Änderungen
(8) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn
- der betreffende Vorstand es beschließt.
- mindestens 10%, jedoch mindestens zehn, der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets es verlangen.
(9) keine Änderungen
(10) keine Änderungen
(11) keine Änderungen
(12) keine Änderungen
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Neue Fassung:
§9c – Die Gebietsversammlung
(1) keine Änderungen
(2) keine Änderungen
(3) keine Änderungen
(4) keine Änderungen
(5) Umfasst das Gebiet der Gebietsversammlung einen oder mehrere angrenzende Kreise und kreisfreie Städte können eine oder mehrere Personen für bestimmte Zuständigkeiten gewählt werden. Diese gewählten Personen Gebietsbeauftragten sollen vom Vorstand, maximal bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres befristet, beauftragt werden. Es können Personen für folgende Zuständigkeiten gewählt werden:
- Offizieller Vertreter des Gebietes (Sprecherpirat oder Sprecher)
Sprecherpiraten vertreten das Gebiet offiziell nach außen und sind primäre Ansprechpartner für den zuständigen Vorstand sowie externe Personen und Organisationen. Ein Sprecher koordiniert außerdem die Arbeit der anderen Gebietsbeauftragten.
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Pressepirat oder Pressesprecher)
Pressepiraten sind für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Zusätzlich sind können sie Ansprechpartner für alle externen Personen und Organisationen sein und vertreten somit das entsprechende Gebiet nach außen.
- Mitgliederverwaltung und Organisatorisches (Verwaltungspirat oder Generalsekretär)
Die Verwaltungspiraten sind zuständig für die Mitgliederverwaltung. Ein Verwaltungspirat erhält einen Zugang zur offiziellen Mitgliederverwaltung des Bundes mit entsprechender Zugriffsberechtigung. Die Verwaltungspiraten können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs auch zu Gebietsversammlungen einladen und die Akkreditierung vornehmen.
- Budgetverwaltung und Finanzen (Finanzpirat)
Die Finanzpiraten sind für die Verwaltung von zugeteilten Budgets verantwortlich. Sie sammeln die Belege und rechnen mit dem Schatzmeister des zuständigen Verbands ab.
(6) keine Änderungen
(7) keine Änderungen
(8) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn
- der betreffende Vorstand es beschließt.
- mindestens 10%
, jedoch mindestens zehn, der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets es verlangen.
(9) keine Änderungen
(10) keine Änderungen
(11) keine Änderungen
(12) keine Änderungen
(13) Der zuständige Vorstand kann durch Regelungen in seiner Geschäftsordnung den Gebietsbeauftragten Kompetenzen übertragen. Wurden für das selbe Gebiet mindestens drei Personen als Gebietsbeauftragte gewählt und auch durch den zuständigen Vorstand beauftragt, kann der Vorstand den Gebietsbeauftragten erweiterte Kompetenzen übertragen, welche einen Mehrheitsbeschluss der Gebietsbeauftragten bedürfen.
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Begründung
Auch wenn der Bedarf an Gebietsversammlungen bzw. Gebietsbeauftragten nicht mehr so akut ist, möchte ich dennoch ein paar Erfahrungen einfließen lassen und dieses Konzept abzurunden. Das Konzept der Gebietsversammlung und Gebietsbeauftragten ermöglicht es Gebieten lange Zeit ohne Kreisverbände und die entsprechenden Formalitäten auszukommen, aber die Möglichkeiten so wenig wie möglich zu beschneiden.
Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Gebietsbeauftragten. Ich habe die ursprünglichen 'internen' Bezeichnungen, um nach Außen verständlichere Bezeichnungen erweitert (z.B. Pressesprecher für Pressepirat), denn es gab durchaus Hemmungen sich Pressesprecher zu nennen, obwohl die Funktionsbeschreibung genau das aussagt. Auch die neue Funktion eines Sprechers verfolgt die Absicht nach Außen 'verständlicher' zu werden. In Diskussionen tauchte immer Mal das Argument auf, dass Presse, aber auch Bürger, mit einem Vorsitzenden 'mehr anfangen' können, als mit einem 'Pressepiraten'. Der Begriff des 'Sprechers' ist in der Politik und auch anderen Parteien durchaus verbreitet. Der Sprecher soll - neben seiner Rolle als 'Vorsitzender' - auch mit den üblichen Aufgaben betraut werden und das Team der Gebietsbeauftragten zusammenhalten.
Der Absatz 13 ist letztlich nur ein Denkanstoß und soll die Möglichkeiten aufzeigen, wie man auf einfachem Wege (ohne Satzungsanträge) das Konzept der Gebietsbeauftragten mit Leben füllen könnte. Zu den Aufgaben und Arbeitsmitteln der Gebietsbeauftragten habe ich mir vor langer Zeit schon einmal ein paar Dinge überlegt. Wer daran Interesse hat, kann sich gerne mal meine Mindmap ansehen: http://www.mindmeister.com/281150125
Die Änderungen in Absatz 8 habe ich gemacht, da die Hürden zur Einberufung höher sind als die zur Beschlussfähigkeit. Mit der Änderung wird dies umgedreht, denn eine Geneitsversammlung sollte auch als Möglichkeit bzw. als Versuch zur Reaktivierung der Mitglieder dienen können, was schwerig ist, wenn man erstmal Reaktivieren muss, um eine Gebietsversammlung abhalten zu können.
- Diskussion
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