SH:LPT2013.1/Anträge/S0911b Gebietsversammlungen

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2013.1.

Antrag Nummer S0911b an den LPT 2013.1.
Beantragt von
OPi Pensive
Titel 
Gebietsversammlungen
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Abschnitt A § 9c Abs..8+11

Antragstext

Es wird beantragt in der Landessatzung Abschnitt A § 9c Abs. 8+11 nachfolgend zu ändern

Aktuelle Fassung:

§ 9c- Die Gebietsversammlung

(8) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn 1. der betreffende Vorstand es beschließt. 2. mindestens 10%, jedoch mindestens zehn, der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets es verlangen.3. für die Kreisfreien Städte Flensburg und Neumünster gelten abweichend von Punkt 2 jedoch mindestens 7 der Stimmberechtigten Mitglieder des Gebietes es verlangen. (11) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10%, jedoch mindestens zehn, der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets akkreditiert sind. Die Beschlussfähigkeit zur Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen können durch gesetzliche Bestimmungen abweichen.

Neue Fassung:

§ 9c- Die Gebietsversammlung

(8) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn 1. der betreffende Vorstand es beschließt.

2. a) in den Kreisen mindestens 10 zehn, b) in den Kreisfreien Städten Kiel und Lübeck mindestens 10, c) in den Kreisfreien Städten Flensburg und Neumünster mindestens 6, d) in den Untergeordneten Gebieten mindestens 5, der stimmberechtigten Mitglieder eines Gebietes es verlangen.

3. Ergibt der Prozentwert bei einem Prozentsatz von zehn der stimmberechtigten Mitglieder, eine mathematisch gerundete höhere Anzahl der notwendigen stimmberechtigten Mitglieder als die unter Punkt 2 entsprechend genannte, so gilt die durch den Prozentwert ermittelte Anzahl abweichend von der unter Punkt 2 genannten. Diese Regelung gilt nur für die Einberufung einer Gebietsversammlung. (11) Eine Gebietsversammlung ist unter den Bedingungen des §9c Abs 8 Punkt 2 beschlussfähig.Die Beschlussfähigkeit zur Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen kann durch gesetzliche Bestimmungen abweichen.

Begründung

Die Piraten der beiden kreisfreien Städte Flensburg und Neumünster haben durch diese Änderung eine reale Chance sich in einem virtuellen Kreisverband zu organisieren und zu arbeiten. Dieses würde auch zu einer Entlastung des LaVo führen.

Es gilt zu bedenken :

Während vielleicht die Anzahl der Mitglieder zur Einberufung einer Gebietsversammlung noch erreicht wird oder aber der Vorstand einlädt, ist bei allem Aufwand nicht sichergestellt, dass die Versammlung dort beschlussfähig ist.

Auch die beiden kreisfreien Städte benötigen virtuelle Kreisverbände um in der Außenwirkung einer gewisse Unabhängigkeit von LV arbeiten zu können, Stichwort Kommunales Wahlprogramm.

In Neumünster so scheint es gibt es einen Anteil von fast 70% an passiven Mitgliedern. Hier wären mit einem virtuellen Kreisverband Möglichkeiten gegeben jene Mitglieder abzuholen, die sich in der Vergangenheit nicht in der Partei angekommen gefühlt haben ohne bei jeder Aktion den LaVo zu bemühen.

Daher ist es notwendig hier nach zu regulieren.

Anmerkungen :

Die Änderung in Abs 11 soll bewirken , das einberufene Versammlungen Beschlussfähig bleiben, hier ist mE eine zusätzliche Hürde von 10% nicht mehr notwendig, da diese bereits bei der Einberufung greift. Die übliche Regelung in Vereinssatzungen widerspricht meiner Auffassung nach gegen basidemokratisches Verständnis.

Die Anzahl von 6 Mitgliedern in den kreisfreien Städten ist nicht willkürlich gewählt, sondern ergibt sich aus dem Verhältnis von 140.000 zu 85.000 Mitgliedern zwischen kleinen Kreisen und den beiden Städten Flensburg und Neumünster.

Die vorgeschlagenen Änderungen ändern nicht den ursprünglichen Sinn dieser Einschränkungen.

Diskussion
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