SH:LPT2013.1/Anträge/S0911a Gebietsversammlung - Anpassung

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2013.1.

Antrag Nummer S0911a an den LPT 2013.1.
Beantragt von
Sven77
Titel 
Gebietsversammlung - Anpassung
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§9c

Antragstext

Es wird beantragt den Paragraphen §9c der Landessatzung wie folgt anzupassen und die Änderungen in den Absätzen modular abzustimmen.

Aktuelle Fassung:

§9c - Die Gebietsversammlung

(1) Eine Gebietsversammlung ist eine Mitgliederversammlung aller Piraten eines ausgewählten Gebietes. Das Gebiet kann einen oder mehrere angrenzende Kreise und kreisfreie Städte oder eine oder mehrere angrenzende Gemeinden umfassen. Für Aufstellungsversammlungen kann das Gebiet auch ein Wahlgebiet und einen Wahlkreis umfassen.

(2) Außer zur Aufstellung von Kandidaten im Sinne des § 10 kann die Gebietsversammlung nur solche Gebiete erfassen, in denen eine Gliederung im Sinne des § 7 noch nicht besteht. Hiervon abweichend können die Gliederungen in ihrer Satzung Gebietsversammlungen vorsehen, soweit diese keine Gebiete untergeordneter Gliederungen erfassen.

(3) Der Vorstand vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen aus ihrer Mitte damit beauftragt. Ein dafür zuständiges Vorstandsmitglied ist befugt, die Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen einzureichen und zu unterzeichnen, soweit hierüber keine abweichenden gesetzlichen Vorschriften bestehen.

(4) Die Gebietsversammlung kann je nach Gebietsart unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung entscheiden über

   1. die Aufstellung von Direkt- und Listenkandidaten für die Kommunalwahlen. 
   2. die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag, zum deutschen Bundestag oder zum Europaparlament. 
   3. Verabschiedung eines Wahlprogramms für die Kommunalwahlen, wenn die Versammlung genau das entsprechende Gebiet erfasst. 
   4. wichtige, ausschließlich das entsprechende Gebiet betreffende politische Fragen. 
   5. über die Gründung einer Untergliederung nach den weiteren Bestimmungen dieser Satzung. 
   6. gegebenenfalls weitere ihr nach dieser Satzung zukommende Aufgaben oder Beauftragungen. 

(5) Umfasst das Gebiet der Gebietsversammlung einen oder mehrere angrenzende Kreise und kreisfreie Städte können eine oder mehrere Personen für bestimmte Zuständigkeiten gewählt werden. Diese gewählten Personen sollen vom Vorstand, maximal bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres befristet, beauftragt werden. Es können Personen für folgende Zuständigkeiten gewählt werden:

  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Pressepirat)

Pressepiraten sind für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Zusätzlich sind sie Ansprechpartner für alle externen Personen und Organisationen und vertreten somit das entsprechende Gebiet nach außen.

  • Mitgliederverwaltung und Organisatorisches (Verwaltungspirat)

Die Verwaltungspiraten sind zuständig für die Mitgliederverwaltung. Ein Verwaltungspirat erhält einen Zugang zur offziellen Mitgliederverwaltung des Bundes mit entsprechender Zugriffsberechtigung. Die Verwaltungspiraten können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs auch zu Gebietsversammlungen einladen und die Akkreditierung vornehmen.

  • Budgetverwaltung und Finanzen (Finanzpirat)

Die Finanzpiraten sind für die Verwaltung von zugeteilten Budgets verantwortlich. Sie sammeln die Belege und rechnen mit dem Schatzmeister des zuständigen Verbands ab.

(6) Die von einer Gebietsversammlung beschlossenen Anträge müssen im Einklang mit dem Grundsatz- und Wahlprogrammen sowie der Satzung der übergeordneten Gliederungen sein.

(7) Stimmberechtigt ist jeder im Gebiet wohnende oder auf eigenem Wunsch vor mindestens zwei Monaten diesem Gebiet zugeordnete Pirat mit Mitgliedschaft im Landesverband, der nicht mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und dem nicht aus anderen Gründen das Stimmrecht entzogen wurde. Bei der Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen kann es Abweichungen geben, um den gesetzliche Regelungen zu entsprechen.

(8) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn 1. der betreffende Vorstand es beschließt. 2. mindestens 10%, jedoch mindestens zehn, der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets es verlangen.

(9) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle oder zuletzt gültige Wahl- und Geschäftsordnung des Landesparteitags sowie die Regelungen diesbezüglich in der Satzung.

(10) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen, Wahlkreisversammlungen oder dem Landesparteitag örtlich und zeitlich zusammengelegt werden.

(11) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10%, jedoch mindestens zehn, der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets akkreditiert sind. Die Beschlussfähigkeit zur Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen können durch gesetzliche Bestimmungen abweichen.

(12) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zur Mitgliederversammlung.

Neue Fassung:

§9c - Die Gebietsversammlung

(1) Eine Gebietsversammlung ist eine Mitgliederversammlung aller Piraten eines ausgewählten Gebietes. Das Gebiet kann einen oder mehrere angrenzende Kreise und kreisfreie Städte oder eine oder mehrere angrenzende Gemeinden umfassen. Für Aufstellungsversammlungen kann das Gebiet auch ein Wahlgebiet und einen Wahlkreis umfassen.

(2) Außer zur Aufstellung von Kandidaten im Sinne des § 10 kann die Gebietsversammlung nur solche Gebiete erfassen, in denen eine Gliederung im Sinne des § 7 noch nicht besteht. Hiervon abweichend können die Gliederungen in ihrer Satzung Gebietsversammlungen vorsehen, soweit diese keine Gebiete untergeordneter Gliederungen erfassen.

(3) Der Vorstand vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen aus ihrer Mitte damit beauftragt. Ein dafür zuständiges Vorstandsmitglied ist befugt, die Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen einzureichen und zu unterzeichnen, soweit hierüber keine abweichenden gesetzlichen Vorschriften bestehen.

(4) Die Gebietsversammlung kann je nach Gebietsart unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung entscheiden über

   1. die Aufstellung von Direkt- und Listenkandidaten für die Kommunalwahlen. 
   2. die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag, zum deutschen Bundestag oder zum Europaparlament. 
   3. Verabschiedung eines Wahlprogramms für die Kommunalwahlen, wenn die Versammlung genau das entsprechende Gebiet erfasst. 
   4. wichtige, ausschließlich das entsprechende Gebiet betreffende politische Fragen. 
   5. über die Gründung einer Untergliederung nach den weiteren Bestimmungen dieser Satzung. 
   6. gegebenenfalls weitere ihr nach dieser Satzung zukommende Aufgaben oder Beauftragungen. 

(5) Umfasst das Gebiet der Gebietsversammlung einen oder mehrere angrenzende Kreise und kreisfreie Städte können eine oder mehrere Personen für bestimmte Zuständigkeiten gewählt werden. Diese gewählten Personen sollen vom Vorstand, maximal bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres befristet, beauftragt werden. Es können Personen für folgende Zuständigkeiten gewählt werden:

  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Pressepirat)

Pressepiraten sind für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Zusätzlich sind sie Ansprechpartner für alle externen Personen und Organisationen und vertreten somit das entsprechende Gebiet nach außen.

  • Mitgliederverwaltung und Organisatorisches (Verwaltungspirat)

Die Verwaltungspiraten sind zuständig für die Mitgliederverwaltung. Ein Verwaltungspirat erhält einen Zugang zur offziellen Mitgliederverwaltung des Bundes mit entsprechender Zugriffsberechtigung. Die Verwaltungspiraten können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs auch zu Gebietsversammlungen einladen und die Akkreditierung vornehmen.

  • Budgetverwaltung und Finanzen (Finanzpirat)

Die Finanzpiraten sind für die Verwaltung von zugeteilten Budgets verantwortlich. Sie sammeln die Belege und rechnen mit dem Schatzmeister des zuständigen Verbands ab.

(6) Die von einer Gebietsversammlung beschlossenen Anträge müssen im Einklang mit dem Grundsatz- und Wahlprogrammen sowie der Satzung der übergeordneten Gliederungen sein.

(7) Stimmberechtigt ist jeder im Gebiet wohnende oder auf eigenem Wunsch vor mindestens zwei Monaten diesem Gebiet zugeordnete Pirat mit Mitgliedschaft im Landesverband, der nicht mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und dem nicht aus anderen Gründen das Stimmrecht entzogen wurde. Bei der Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen kann es Abweichungen geben, um den gesetzliche Regelungen zu entsprechen.

(8) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn 1. der betreffende Vorstand es beschließt. 2. mindestens 10%, jedoch mindestens zehn, der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets es verlangen.

(9) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle oder zuletzt gültige Wahl- und Geschäftsordnung des Landesparteitags sowie die Regelungen diesbezüglich in der Satzung.

(10) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen, Wahlkreisversammlungen oder dem Landesparteitag örtlich und zeitlich zusammengelegt werden.

(11) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% und

* in Gebieten mit weniger als 20 Mitgliedern mindestens 6
* in Gebieten mit 21 bis 50 Mitgliedern mindestens 8
* in Gebieten mit mehr als 50 Mitgliedern mindestens 10

der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets akkreditiert sind. Die Beschlussfähigkeit zur Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen können durch gesetzliche Bestimmungen abweichen.

(12) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zur Mitgliederversammlung. Die Ladungsfrist ist davon unabhängig und beträg für ordentliche Gebietsversammlungen zwei Wochen und für außerordentliche Gebietsversammlungen eine Woche.

Begründung

Da die Frist zur "Ankündigung" der Satzungsänderungsanträge in 1,5h Stunden abläuft, habe ich meine Vorstellungen schon mal reingestellt und werde es bis zur Änderungsfrist für Satzungsänderungsanträge noch entsprechend ausarbeiten.

Diskussion
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